Vorlagepflicht für Schlussbilanzen bei der Verschmelzung von Vereinen?

Bereits am 10. Februar 2020 hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln – 2 Wx 28/20 – beschlossen, dass auch nicht bilanzierungspflichtige Vereine im Fall einer Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz zur Erstellung einer Schlussbilanz auf den Verschmelzungsstichtag verpflichtet sind. Der Beschluss ist rechtskräftig.Hintergrund ist § 17 Abs. 2 S. 1 UmwG, wonach bei Verschmelzungen der Anmeld

Rechtslage trotz Urteil des OLG Köln weiter unklar

 

Bereits am 10. Februar 2020 hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln – 2 Wx 28/20 – beschlossen, dass auch nicht bilanzierungspflichtige Vereine im Fall einer Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz zur Erstellung einer Schlussbilanz auf den Verschmelzungsstichtag verpflichtet sind. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Hintergrund ist § 17 Abs. 2 S. 1 UmwG, wonach bei Verschmelzungen der Anmeldung zum Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers eine Schlussbilanz beizufügen ist. Während Bilanzen z.B. bei Kapitalgesellschaften oder Handelsgesellschaften ohnehin vorhanden sind, ermittelt eine Vielzahl eingetragener Vereine mangels Bilanzierungspflicht ihren Gewinn im Rahmen einer Einnahmenüberschussrechnung. Bisher ging daher die überwiegende Ansicht in der juristischen Literatur davon aus, dass bei der Verschmelzung von eingetragenen Vereinen die Erstellung einer Stichtagsbilanz nur dann erforderlich sein könne, wenn der an einer Verschmelzung beteiligte übertragende Verein bilanzierungspflichtig sei.

Das OLG Köln vertritt in seinem aktuellen Beschluss hingegen eine andere Ansicht. Auch bei einem nicht bilanzierungspflichtigen Verein könne die ausschließliche Vorlage z.B. eines Kassenberichts nicht ausreichen. Sinn und Zweck von § 17 Abs. 2 UmwG sei, den Gläubigern des übertragenden Vereins eine Beurteilung ihrer Rechte nach § 22 UmwG zu ermöglichen und z.B. eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Es handele sich daher um eine „spezielle, ereignisbezogene Bilanzierungspflicht“. Diese Pflicht treffe jeden an einer Verschmelzung beteiligten Rechtsträger unabhängig von seiner allgemeinen Bilanzierungspflicht.

Ob sich diese Entscheidung, deren grundsätzliche Erwägungen zwar für die Verschmelzung von Vereinen mit komplexen Vermögensstrukturen theoretisch nachvollziehbar erscheinen, auf die Verschmelzung aller nicht bilanzierungspflichtigen Vereine übertragen lässt, darf mehr als bezweifelt werden. In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle dürfte ein Kassenbericht die aus Gläubigersicht erforderlichen Informationen zur Vermögenslage enthalten und in Anbetracht der Vielfalt der Idealvereine auch den einzig angemessenen Aufwand darstellen. Zudem bestimmt das Umwandlungsgesetz gerade keine eigenständigen Pflichten zur Aufstellung oder Prüfung von Bilanzen, sondern nimmt stets auf die handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften Bezug und knüpft daran an.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber eine besondere Vorschrift für die Beifügung einer Schlussbilanz bei der Verschmelzung eines wirtschaftlichen Vereins (§ 104 Abs. 2 UmwG) erlassen. Für nichtwirtschaftliche Vereine fehlt eine solche Regelung hingegen. Anders gesagt: Wenn nach der Logik des OLG Köln alle Vereine im Verschmelzungsfall wegen 17 Abs. 2 UmwG eine Schlussbilanz einzureichen hätten, hätte es der Vorschrift des § 104 UmwG nicht bedurft. Maßgeblich für die Vorlage einer Schlussbilanz muss es daher bleiben, ob der übertragende Rechtsträger nach handelsrechtlichen Vorschriften bilanzierungspflichtig ist.

Fazit zur Vorlagepflicht einer Schlussbilanz

Der Beschluss des OLG Köln bringt unnötige Unruhe in einen Bereich, in dem bisher relative Klarheit geherrscht hat. Ob der hier vom Gericht entschiedene Fall verallgemeinerungsfähig ist, d.h. als Grundlage für eine neue umwandlungsrechtliche Bilanzierungspflicht auch bei eigentlich nicht bilanzierungspflichtigen Vereinen herhalten kann, bleibt zweifelhaft. Bedauerlicherweise ist die vom OLG Köln zugelassene Rechtsbeschwerde nicht eingelegt worden, so dass es weiterhin an einer höchstrichterlichen Klärung dieser Frage durch den Bundesgerichtshof fehlt.

Aus Sicherheitsgründen scheint es daher ratsam, als übertragender Verein im Fall einer Verschmelzung vorsorglich eine Schlussbilanz auf den Verschmelzungsstichtag aufzustellen. Zwingend erforderlich scheint es nunmehr, auch in diesen Fällen die vorherige Abstimmung mit den Registergerichten zu suchen. Gern begleiten wir Ihre Umwandlungsprozesse und beantworten Ihre Fragen.

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