Verstoß gegen das Vorbeschäftigungsverbot
Eine Vertragsklausel in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, mit welcher der Arbeitnehmer bestätigen soll, nicht bereits zuvor in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber gestanden zu haben, ist als Tatsachenbestätigung, die geeignet ist, die Beweislast zulasten des anderen Vertragsteils und zugunsten des Verwenders zu verändern, unwirksam gem. § 309 Nr. 12b BGB – so das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einem Urteil vom 11. März 2020 – 4 Sa 44/19.
Die Klägerin wurde erstmals ab dem 6. April 1999 befristet bis zum 31. Juli 2000 von der Beklagten eingestellt. Mit Wirkung zum 1. September 1999 ging das Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Betriebsübergangs auf einen Dritten über. Nach Befristungsende schied die Klägerin zunächst aus dem Erwerbsleben aus. Im Jahr 2014 bewarb die Klägerin sich bei der Beklagten. Es kam zu einem Vorstellungsgespräch, dessen Inhalt streitig ist. Die Klägerin legte einen Lebenslauf vor, in dem die Beschäftigung bei der Beklagten nicht aufgeführt war.
Außerdem füllte die Klägerin einen Personalfragebogen aus und kreuzte sie die Frage: „Waren Sie schon in einem Betrieb der B-Gruppe beschäftigt?“ mit „Ja“ an. Nach einer Vorbeschäftigung bei der Beklagten selbst wurde in dem Fragebogen nicht gefragt. Die Parteien schlossen daraufhin einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag ab, dessen Nr. 1.1. Abs. 2 lautete: „Sie bestätigen, bisher in keinem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis (einschließlich Ferienbeschäftigung) zu uns gestanden zu haben.“
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg stellte klar, dass es der Klägerin nicht verwehrt sei, sich auf die Unwirksamkeit der Befristung zu berufen. Denn sie habe die Beklagte nicht bewusst irrtümlich in den Glauben versetzt, dass keine befristungsschädliche Vorbeschäftigung vorgelegen habe. Sofern die Klägerin in Nr. 1.1. Abs. 2 des Arbeitsvertrags angegeben hatte, bisher in keinem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden zu haben, könne sich die Beklagte auf diese Tatsachenerklärung nicht berufen. Die Vertragsklausel sei gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB der Inhaltskontrolle anhand des
§ 309 BGB zu unterziehen. Sie sei wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 12 Buchst. b) BGB unwirksam.
Zwar ändere die Klausel nicht die ohnehin bei der Klägerin liegende Beweislast für die Vorbeschäftigung bei der Beklagten. Für die Anwendung des § 309 Nr. 12 BGB genüge aber schon der Versuch des Klauselverwenders, die Beweisposition des Vertragspartners zu verschlechtern. Die Beklagte sei wegen dieser Tatsachenbekundung in der Lage gewesen, die von der Klägerin behauptete Vorbeschäftigung unter Vorlage des Arbeitsvertrags substantiiert und nicht nur einfach zu bestreiten. Der Klägerin habe dadurch eine erhöhte Erwiderungslast oblegen. Wäre sie dann nicht mittels anderer Beweismittel in der Lage gewesen, die Tatsachenerklärung nach Nr. 1.1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vollständig zu erschüttern, hätte die Gefahr eines Prozessverlustes bestanden.
Auch aus weiteren Umständen ergebe sich nicht, dass es der Klägerin nach Treu und Glauben verwehrt wäre, sich auf die Unwirksamkeit der Befristung zu berufen. Die Beklagte habe selbst nicht behauptet, die Klägerin in dem Vorstellungsgespräch nach einer Vorbeschäftigung bei ihr gefragt zu haben. Und von sich aus sei die Klägerin nicht verpflichtet gewesen, auf eine solche hinzuweisen. Im Gegenteil habe die Klägerin im Einstellungsbogen wahrheitsgemäß angegeben, bereits früher in der B-Gruppe, zu der die Beklagte gehöre, beschäftigt gewesen zu sein. Dies sowie der weitere Umstand, dass die Vorbeschäftigung nicht im Lebenslauf angegeben war, hätten die Beklagte veranlassen müssen, sich ihrerseits um nähere Aufklärung zu bemühen.
Unwirksamkeit der Vorbeschäftigungsklausel Fazit
Eine Vorbeschäftigungsklausel im Arbeitsvertrag schützt nicht vor den Folgen eines Verstoßes gegen das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Im Vorstellungsgespräch sind daher Vorbeschäftigung sowie Lücken im Lebenslauf abzufragen. Die Anfertigung eines Protokolls über den Inhalt des Vorstellungsgesprächs ist nicht nur erlaubt, sondern wird zur Beweissicherung auch dringend empfohlen.