Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 17. Mai 2017 –VI U (Kart) 10/16 – im Rahmen der Beurteilung eines Exklusiv-Liefervertrages über Hygieneartikel zugleich über die Vertretungsbefugnisse und das Vorliegen einer Generalhandlungsvollmacht entschieden. In dem zu entscheidenden Fall hatte eine gemeinnützige Stiftung, die ein Alten- und Pflegeheim betreibt, mit einem Unternehmen einen Liefer- und Servicevertrag über Sanitär- und Hygieneartikel mit einem Exklusiv-Lieferverhältnis abgeschlossen.
Die Heimleitung, die kein Vorstand im Sinne des § 26 BGB war, hatte den Vertrag zunächst ohne Genehmigung des Vorstandes unterzeichnet und dann lediglich sporadisch und die letzten fünf Jahre der Vertragslaufzeit gar nicht mehr bei dem Unternehmen bestellt. Das Unternehmen sah sein Recht auf Exklusivlieferung verletzt und verlangte zur Berechnung des Schadensersatzes zunächst die Information über die von Dritten bezogenen Materialien.
Das OLG hat den Vertragsschluss in jeder Hinsicht als wirksam erachtet. Zum einen verstößt eine Alleinbezugsverpflichtung über mindestens acht Vertragsjahre nicht gegen das Kartellverbot des § 1 GWB. Hierzu musste das Gericht allerdings im Wesentlichen nicht in der Sache entscheiden, sondern verwies darauf, dass das Vorbringen der Stiftung hierzu unzureichend war. Ob es jedoch durch besseren Vortrag gelungen wäre, einen Wettbewerbsverstoß zu begründen, ist aus den Urteilsgründen nicht unbedingt zu entnehmen. Das Gericht hat ferner festgestellt, dass der Vertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) darstellt und danach die allgemeine AGB-Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Anwendung kommt.
Dieser hält der Vertrag stand. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners durch eine lange Laufzeit von acht Jahren sei nicht gegeben, da der Alleinbezugsverpflichtung zahlreiche werthaltige Gegenleistungen des Unternehmens gegenüberstanden, ohne dass ein Missverhältnis angenommen werden konnte. Dass der Vertrag keine Preisgarantie enthielt und dass die Nebenleistungen tatsächlich kaum in Anspruch genommen wurden, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Vor allem aber wurde der Vertrag auch rechtswirksam mit Vertretungsmacht abgeschlossen. Zwar war die Heimleitung nicht Vertretungsorgan im Sinne des § 26 BGB –dies ist der Vorstand der Stiftung. Das Gericht nahm aber eine Vertretungsmacht aus einer Generalhandlungsvollmacht nach § 54 HGB an. Zum einen betreibt die Stiftung ein Handelsgewerbe im Sinne von § 54 HGB, denn der Betrieb eines Alten- und Pflegeheims stellt „eine selbständige und berufsmäßige wirtschaftliche Betätigung nicht künstlerischer, wissenschaftlicher oder freiberuflicher Art [dar], die in einer anbietenden entgeltlichen Tätigkeit am Markt besteht und planmäßig sowie auf Dauer ausgerichtet ist“.
Dem steht auch nicht die fehlende Gewinnerzielungsabsicht entgegen, denn eine Differenzierung für öffentliche, karitative, gemeinnützige oder gar defizitäre Unternehmen wird vom Handelsrecht nicht vorgenommen. Auch genügt eine Generalhandlungsvollmacht zum Abschluss dieses Vertrages, da die Handlungsvollmacht „zum Betrieb“ des Handelsgewerbes „Altenheim“ ermächtigt und der Vertrag sich im Rahmen des Üblichen bewege. Interne Regelungen - wie vorliegend das Erfordernis einer Genehmigung durch den Vorstand – sind dabei im Außenverhältnis nicht relevant.
Fazit
Das Urteil zeigt erneut, dass Einrichtungsleitungen, die kein Organ im vereins-, stiftungs- oder gesellschaftsrechtlichem Sinne sind, gleichwohl über eine sehr umfassende Vertretungsmacht verfügen, zumindest sofern Einschränkungen aus dem Innenverhältnis nicht öffentlich bekannt gemacht werden. Zugleich stellt sich die Frage, inwieweit diese Verantwortung und die Verantwortlichkeit eines Arbeitnehmers – dabei handelt es sich um solche Einrichtungsleiter – kongruent sind. Es sollte daher geprüft werden, ob Aufgabenbereich und rechtlicher Rahmen stimmen oder eine Änderung der Organstrukturen und eine Aufwertung der jeweiligen Einrichtungsleiter zum Organ notwendig sein könnten.