Virtuelle Versammlungen - Ende einer Erfolgsgeschichte?

Die guten Erfahrungen mit virtuellen Versammlungen hatten erwarten lassen, dass der Gesetzgeber aus der Sonderregelung eine Dauerlösung macht. Erste Schritte in diese Richtung sind nun erkennbar. Während bislang für die GmbH auch durch das COVMG virtuelle Versammlungen nicht vorgesehen waren, sollen nun durch Ergänzung des § 48 Abs. 1 GmbHG „Versammlungen auch fernmündlich oder mittels V

 

Sonderregelungen des COVMG laufen zum 31. August 2022 aus

Die guten Erfahrungen mit virtuellen Versammlungen hatten erwarten lassen, dass der Gesetzgeber aus der Sonderregelung eine Dauerlösung macht. Erste Schritte in diese Richtung sind nun erkennbar. Während bislang für die GmbH auch durch das COVMG virtuelle Versammlungen nicht vorgesehen waren, sollen nun durch Ergänzung des § 48 Abs. 1 GmbHG „Versammlungen auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden [können], wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären“ (Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie). Für die Aktiengesellschaft plant der Gesetzgeber ebenfalls die Zulässigkeit virtueller Hauptversammlungen, wenn das Statut dies zulässt. Und auch für den Verein liegt nun ein Vorschlag des Landes Bayern vor, § 32 BGB – „Mitgliederversammlung; Beschlussfassung“ – um einen Absatz 1a zu ergänzen:

Der Vorstand kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

Demnach obläge es also dem Vorstand, zusätzlich zur Anwesenheit vor Ort die virtuelle Teilnahme im Rahmen einer hybriden Veranstaltung zuzulassen. Eine rein virtuelle Versammlung ohne „Versammlungsort“, an dem bis zu Beginn der Versammlung noch Teilnehmer erscheinen können, ist dadurch aber nicht möglich. Der Entwurf ist den Ausschüssen zugewiesen – ob, wann und in welcher Form diese Regelung kommt, ist noch offen.

Stiftungen werden von § 32 BGB zunächst nicht umfasst, erst § 84b BGB des reformierten Stiftungsgesetzes verweist ab 1. Juli 2023 auf diese Norm.

Praxis-Hinweis

Soll die gute Erfahrung der virtuellen Gremienarbeit in Vereinen, Stiftungen und GmbHs (sowie Aktiengesellschaften) ohne einstimmige Zustimmung zur Verfahrensweise fortgeführt werden, bietet sich die Aufnahme einer satzungsmäßigen Grundlage an. Falls die Gesetzesinitiative des Landes Bayern Erfolg haben sollte, wäre eine satzungsmäßige Grundlage für den Verein (und später auch für die Stiftung) zwar nicht erforderlich, allerdings besteht durch eine eigene Satzungsbestimmung die Möglichkeit, eine individuell passende, maßgeschneiderte Regelung zu finden – zum Beispiel für Versammlungen ohne einen Versammlungsort. Darüber hinaus sind die bisherigen, coronabedingten Erleichterungen für die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren nicht mehr vorgesehen, könnten aber ebenfalls im Einzelfall auf Dauer sinnvoll sein. Gerne unterstützen wir Sie bei der Formulierung einer entsprechenden Satzungsregelung.

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