Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Die anhaltende Corona-Pandemie und die zusätzlichen Auswirkungen der Ukraine-Krise belasten auch die Steuerpflichtigen sowie deren Berater. Diesen Umständen tragen der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung durch weitere steuerliche Hilfen Rechnung. Hinzu kommen im Kalenderjahr 2022 erhebliche Zusatzarbeiten im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform sowohl für die Steuerpflichtigen als auch f

 

Verlängerung der Steuererklärungsfristen und weitere Hilfsmaßnahmen

Die anhaltende Corona-Pandemie und die zusätzlichen Auswirkungen der Ukraine-Krise belasten auch die Steuerpflichtigen sowie deren Berater. Diesen Umständen tragen der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung durch weitere steuerliche Hilfen Rechnung. Hinzu kommen im Kalenderjahr 2022 erhebliche Zusatzarbeiten im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Finanzverwaltung (Erklärungspflicht für alle Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2022, siehe auch hier).

Vor diesem Hintergrund wurden durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vom 22. Juni 2022 die allgemeinen Erklärungsfristen des § 149 AO in nicht beratenen und in beratenen Fällen sowie die damit zusammenhängenden Fristen und Termine für den Besteuerungszeitraum 2020 erneut verlängert. Auch für die nachfolgenden Besteuerungszeiträume 2021 bis 2024 wurden vergleichbare Regelungen getroffen, so dass erst ab dem Besteuerungszeitraum 2025 wieder die regulären Abgabefristen gelten. Folgende Fristen gelten für die Abgabe in beratenen Fällen:

 

Veranlagungszeitraum Abgabefrist für beratene Steuerpflichtige
2020 31. August 2022
2021 31. August 2023
2022 31. Juli 2024
2023 31. Mai 2025 (bzw. 2. Juni 2025)
2024 30. April 2026

Das erläuternde BMF-Schreiben vom 23. Juni 2022 – IV A 3 -S 0261/20/10001 :018 – zum in Rede stehenden Gesetz tritt an die Stelle der BMF-Schreiben vom 20. Juli 2021 und 1. April 2022 und gilt für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 in allen offenen Fällen. Das BMF-Schreiben nimmt dabei insbesondere Bezug auf die vorzeitige Anforderung von Erklärungen (§ 149 Abs. 4 AO) in beratenen Fällen, die Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 152 AO) und die Verlängerung der zinsfreien Karenzzeit (§ 233a Abs. 2 Satz 1 f. AO).

Außerdem beinhaltet das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz unter anderem folgende steuerlichen Hilfsmaßnahmen:

  • Unter Berücksichtigung der anhaltenden Niedrigzinsphase und der gesetzgeberischen Intention des Bürokratieabbaus wurde das bislang geltende Abzinsungsgebot bei unverzinslichen Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens zwölf Monaten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG) aufgehoben. Nicht abgeschafft wurde hingegen das Abzinsungsgebot bei Rückstellungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG).
  • Die mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz bisher für die Jahre 2020 und 2021 befristete Möglichkeit zur degressiven Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG) ist um ein weiteres Jahr verlängert worden und ermöglicht nunmehr auch die degressive Abschreibung von im Jahr 2022 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern. Die degressive Abschreibung beträgt dabei das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung, jedoch höchstens 25 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.
  • Die vorübergehende Anhebung der Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG) von 5 Mio. € auf 10 Mio. € gilt nunmehr für die Verluste der Jahre 2020, 2021, 2022 und 2023. Zum Veranlagungszeitraum 2024 werden die Betragsgrenzen beim Verlustrücktrag wieder auf den früheren Rechtsstand (vor 2020) von 1 Mio. € zurückgeführt (§ 52 Abs. 18b Satz 3 EStG).
  • Das Gesetz schafft auch die Möglichkeit steuerfreier Sonderzahlungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise (§ 3 Nr. 11b EStG) bis zu einem Höchstbetrag von 4.500 €, wenn diese in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn an Arbeitnehmer in Einrichtungen des Gesundheitswesens gewährt werden. Hierunter fallen insbesondere Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Arztpraxen und Zahnarztpraxen, ambulante Pflegedienste, Rettungsdienste sowie voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen.
  • Verlängert wurde außerdem die Steuerfreiheit von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld (§ 3 Nr. 28a EStG), die nunmehr auf Zuschüsse begrenzt ist, die für Lohnzahlungszeiträume geleistet werden, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Juli 2022 enden.
  • Für Berufstätige, die von zu Hause arbeiten, wurde die ursprünglich bis zum 31. Dezember 2021 befristete Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG) um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert (§ 52 Abs. 6 Satz 15 EStG). Damit besteht auch im laufenden Jahr die Möglichkeit, einen Pauschalbetrag von 5 € je Kalendertag (maximal 120 Arbeitstage) für eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung anzusetzen, auch wenn die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen.

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