Stillgelegte Betriebe, Lieferengpässe, massive Preissteigerungen sowie behördlich angeordnete Ausfuhrverbote führen dazu, dass viele Verträge nicht oder nicht wie vereinbart erfüllt werden können. Welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben können, zeigt dieser Beitrag.
Sind die Rechtsfolgen unvorhersehbarer Ereignisse wie Naturkatastrophen oder Pandemien als sog. höhere Gewalt vertraglich geregelt, gehen diese vertraglichen Regelungen dem gesetzlichen Leistungsstörungsrecht nach BGB grundsätzlich vor.
Aus dem Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind („pacta sunt servanda“), folgt, dass aus Leistungserschwernissen nicht sogleich das Recht erwächst, die Leistung aufzuschieben oder zu verweigern. Kann ein Schuldner jedoch aufgrund außergewöhnlicher Umstände seine Leistung nicht erbringen, finden die Regelungen zur Leistungsverweigerung (§ 275 Abs. 1 und 2 BGB) oder zur Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) Anwendung.
Der Anspruch des Gläubigers auf die Leistung ist gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. Hat der Schuldner den Eintritt der Unmöglichkeit zu vertreten, stehen dem Gläubiger regelmäßig Schadensersatzansprüche nach §§ 280 Abs. 1, 283, 249 BGB zu.
§ 275 Abs. 1 BGB setzt eine dauernde Unmöglichkeit voraus. Lieferengpässe sind allerdings nur vorübergehender Natur und damit kein Fall des § 275 Abs. 1 BGB, wobei je nach Verlauf der Pandemie aus der vorübergehenden Unmöglichkeit eine endgültige werden kann. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist gesetzlich nicht geregelt. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass der Schuldner für die Dauer des Leistungshindernisses von seiner Leistungspflicht befreit ist. Solange die Erbringung der Leistung aufgrund der Corona-bedingten Beschränkungen nicht möglich ist, kann sich der Schuldner auf Unmöglichkeit berufen und muss vorerst nicht leisten.
Kann die Leistung vom Schuldner nur noch mit unzumutbaren Anstrengungen erbracht werden, liegt eine subjektive Unmöglichkeit vor, die zu einem Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 BGB oder alternativ zu einem Recht auf Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB führt. § 313 BGB hat als Ausgestaltung des Grundsatzes von Treu und Glauben Ausnahmecharakter. Voraussetzung für eine Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB ist eine schwerwiegende, nicht vorhersehbare Änderung der Verhältnisse nach Vertragsschluss, die außerhalb der vertraglichen Risikozuweisung liegt und dazu führt, dass ein Festhalten am ursprünglichen Vertrag unzumutbar ist. Ist eine Vertragsanpassung nicht möglich oder einem Vertragspartner nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag kündigen (§ 313 Abs. 3 BGB).
Schadensersatzanspruch bei Verschulden des Schuldners – Corona als höhere Gewalt
Schadensersatzansprüche kommen beispielsweise als direkte Ansprüche des Gläubigers gegen den Lieferanten oder als mittelbare Regressansprüche bei Lieferketten in Betracht. Schadensersatzansprüche nach dem BGB setzen grundsätzlich ein Verschulden des Schuldners voraus. Hat der Schuldner einen bestimmten Leistungserfolg garantiert, ist die Haftung ausnahmsweise verschuldensunabhängig.
Beruht die Leistungsstörung auf höherer Gewalt, liegt kein Verschulden vor. Höhere Gewalt wird von der Rechtsprechung definiert als „betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist“. Ob eine Leistungsstörung mithin auf höherer Gewalt beruht, hängt von den konkreten vertraglichen Vereinbarungen ab und kann nur auf den Einzelfall bezogen beurteilt werden. Der bloße Hinweis auf Corona und die vorsorgliche Leistungseinstellung erfüllen den Tatbestand der höheren Gewalt nicht. Grundsätzlich muss derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, die die höhere Gewalt begründenden Umstände darlegen und beweisen.
Höhere Gewalt bei durch Viren verursachten Krankheiten setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass es sich um eine Epidemie handelt, die Krankheit nicht nur harmlos verläuft und ein hohes Ansteckungsrisiko besteht, so dass Leistungsstörungen infolge der weltweiten Corona-Krise auf höherer Gewalt beruhen können. Auch das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat führt in einem Erlass vom 23.03.2020 zu bauvertraglichen Fragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus aus, dass unterbrochene Lieferketten höhere Gewalt darstellen können und dann nicht vom Schuldner zu vertreten sind.
Fallbeispiele zum Schadensersatz und zur Vertragsanpassung
Aufgrund der Notwendigkeit einer umfassenden Abwägung aller individuellen Umstände und wirtschaftlichen Hintergründe können Sachverhalte nicht pauschal beurteilt werden. Nachfolgende Fallbeispiele mögen daher zur Veranschaulichung dienen.
Gesetzliches Ausfuhrverbot
Ein Lieferant mit Sitz in Deutschland kann aufgrund des zurzeit geltenden gesetzlichen Ausfuhrverbots nicht wie bereits Anfang dieses Jahres vereinbart medizinische Schutzkleidung an eine außerhalb der EU gelegene Zahnarztpraxis liefern. Der Zahnarzt muss wegen Ausbleibens der Lieferung der dringend benötigten Ware seine Praxis schließen, da er sonst gegen Hygiene-Vorschriften verstoßen würde. Kann der Zahnarzt von dem Lieferanten Schadensersatz verlangen?
Nein, da ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 283 BGB ein Verschulden des Schuldners voraussetzt und dieses nicht gegeben ist. Die Nichtleistung beruht auf höherer Gewalt, denn ein gesetzliches Ausfuhrverbot stellt ein betriebsfremdes, durch Handlungen Dritter herbeigeführtes außergewöhnliches Ereignis dar, das bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war. Dem Zahnarzt bleibt nur das Recht zum Rücktritt vom Vertrag gemäß § 323 Abs. 1 BGB mit der Folge, dass er von seiner Zahlungsverpflichtung frei wird.
Lieferengpässe
Ein Lieferant kann aufgrund von Lieferengpässen seine bereits Anfang dieses Jahres eingegangene Verpflichtung, an eine Zahnarztpraxis mit Sitz in Deutschland Schutzmasken und Desinfektionsmittel zu liefern, nicht erfüllen. Auch dieser Zahnarzt muss infolgedessen seine Praxis schließen. Hat er einen Anspruch auf Schadensersatz?
Nein, da aufgrund des Vorliegens höherer Gewalt kein Verschulden des Schuldners anzunehmen ist und somit die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1 und 2, 283 BGB nicht erfüllt sind. Die Lieferengpässe beruhen auf der Pandemie, die als „Naturkatastrophe in Zeitlupe“ wahrgenommen wird. Die Lieferengpässe als Folge der Pandemie stellen ein betriebsfremdes, durch elementare Naturkräfte herbeigeführtes, außergewöhnliches Ereignis dar, das auch die weiteren Voraussetzungen der höheren Gewalt erfüllt, da die Lieferengpässe weder vermeidbar noch vorhersehbar waren und außerhalb der vertraglichen Risikosphäre des Schuldners liegen.
Angst vor Ansteckung
Der Inhaber eines Handwerksbetriebs möchte die bereits Anfang dieses Jahres vertraglich vereinbarten Reparaturleistungen für ein Altenheim nicht erbringen, da sich das Altenheim in einem Risikogebiet befindet und Bewohner bereits positiv auf das Virus getestet wurden. Der Inhaber des Handwerksbetriebs sieht sich und seine Arbeitnehmer besonderen Gesundheitsgefahren durch eine mögliche Ansteckung mit dem Corona-Virus ausgesetzt und verweigert die Erfüllung des Vertrages. Hat das Altenheim, das sich die Leistung nun teurer bei einem anderen Handwerker einkaufen muss, einen Anspruch auf Schadensersatz?
Nein, da die Leistungserbringung für den Schuldner unzumutbar ist und er die Unzumutbarkeit nicht zu vertreten hat (§§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 und 2 BGB). Der Vertrag ist in der Annahme geschlossen worden, dass keine nennenswerten Gesundheitsrisiken bestehen. Das Aufwandsrisiko trägt zwar generell der Schuldner; allerdings wird der Schuldner vor unbilligen Zumutungen geschützt, wie sich aus § 275 Abs. 2 und 3 BGB ergibt. So kann die Durchführung des Vertrages für den Schuldner unzumutbar sein, wenn die Leistung in einem Risikogebiet erbracht werden muss und Kontakt zu Verdachtspersonen beinhaltet. Die Unzumutbarkeit beruht vorliegend auf einer begründeten Ansteckungsgefahr, die als höhere Gewalt beurteilt werden kann. Hat das Altenheim einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn es nicht in einem Risikogebiet liegt und keine Corona-Verdachtsfälle bestehen?
Ja, denn die generelle, allgemeine Angst vor Ansteckung ohne konkrete Verdachtsmomente begründet keine Unzumutbarkeit, so dass die Leistung zu Unrecht verweigert wurde und zu einem Schadensersatzanspruch des Gläubigers nach §§ 280, 281 Abs. 1 und 2 BGB führt.
Vertragsanpassung bei Preissteigerungen
Ein Zwischenhändler verpflichtete sich Anfang dieses Jahres zu den damals geltenden Marktpreisen gegenüber einem Krankenhaus in Deutschland zur Lieferung von 100.000 medizinischen Atemschutzmasken. Als Lieferzeitpunkt wurde die zweite Woche im April vereinbart. Preisanpassungsklauseln enthält der Vertrag nicht. Mittlerweile sind die Preise für diese Schutzmasken um mehr als das 30-fache gestiegen. Der Zwischenhändler kann die Ware zu den seinerzeit vereinbarten Preisen nicht liefern, ohne in Insolvenz zu geraten. Hat er gegenüber seinem Abnehmer einen Anspruch auf Preisanpassung?
Ja, da die Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 BGB als erfüllt angesehen werden können. Das Beschaffungsrisiko liegt zwar grundsätzlich beim Schuldner, aber solch extreme Preissteigerungen für ansonsten nicht spekulative Waren fallen nicht in die vertraglichen Risikosphären der Parteien, sondern beruhen auf der Pandemie, so dass von einer Störung der Geschäftsgrundlage auszugehen ist. Kann bzw. will der Abnehmer die aktuellen Marktpreise nicht zahlen, besteht für diesen ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag gemäß § 313 Abs. 3 BGB, so dass die Leistungsansprüche gegenseitig entfallen.
Sonderregelungen für besondere Schuldverhältnisse
Für Dauerschuldverhältnisse und Verbraucherdarlehensverträge hat der Gesetzgeber für die Dauer der Pandemie besondere Regelungen getroffen, die wir in unserem Beitrag unter dem Link Covid-19-Abmilderungsgesetz: Schuldrechtliche Auswirkungen darstellen.