Verschärfung des Kapitalertragsteuerabzugs für steuerbegünstigte Körperschaften

Aufgrund der Verschärfung des Kapitalertragsteuerabzugs als Reaktion auf die sogenannten „Cum-Cum-Geschäfte“ (vgl. Solidaris-Information 2/2019) ergeben sich auch Auswirkungen für die grundsätzlich  steuerfreie Vermögensverwaltung gemeinnütziger Körperschaften im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG. Für im laufenden Kalenderjahr bezogene Dividenden aus sammelverwahrten Aktien ergibt

Kapitalertragsteuerabzug: Handlungsbedarf zum Jahreswechsel 2020 für gemeinnützige Körperschaften

 

Aufgrund der Verschärfung des Kapitalertragsteuerabzugs als Reaktion auf die sogenannten „Cum-Cum-Geschäfte“ (vgl. Solidaris-Information 2/2019) ergeben sich auch Auswirkungen für die grundsätzlich  steuerfreie Vermögensverwaltung gemeinnütziger Körperschaften im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG. Für im laufenden Kalenderjahr bezogene Dividenden aus sammelverwahrten Aktien ergibt sich sowohl  Handlungsbedarf für solche gemeinnützigen Körperschaften, die aufgrund der Übergangsregelung der  Finanzverwaltung Kapitalerträge ohne Abzug von Kapitalertragsteuer erhalten haben, als auch für  solche,  die Kapitalerträge unter Einbehalt der Kapitalertragsteuer bezogen haben. 

In beiden Fällen gilt es jeweils zu prüfen, ob die Voraussetzungen der typisierenden Miss-brauchsverhinderungsnorm des § 36a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG erfüllt sind bzw. einer der zwei Ausnahmetatbestände greift. Zum einen besteht eine Ausnahme für Anleger, deren Dividendenbezug  aus Aktien und Genussscheinen im laufenden Veranlagungszeitraum nicht mehr als 20.000,00 EUR betragen hat, und zum anderen für Steuerpflichtige, die Kapitalerträge aus Aktien oder Genussrechten bezogen haben, für die sie das wirtschaftliche Eigentum für mindestens ein Jahr ununterbrochen bejahen können (vgl. § 36a Abs. 5 i. V. m. § 44a Abs. 10 EStG).

Für die übrigen Fälle muss geprüft werden, ob der Mindesthaltezeitraum von 45 Tagen vor und nach  dem Dividendenstichtag für das wirtschaftliche Eigentum bestanden hat sowie  das  Mindestwertänderungsrisiko zu mindestens 70 % getragen wurde. Weiterhin darf keinerlei Verpflichtung zur Vergütung der aus sammelverwahrten Aktien und Genussscheinen erhaltenen Dividende an andere Personen bestehen. In allen anderen Fällen unterliegen die Kapitalerträge einer steuerlichen Belastung in Höhe von 15 %.

Kapitalertragsteuerabzug 2020: Handlungsbedarf zum Jahreswechsel für gemeinnützige Körperschaften: Fazit

Sofern Sie Dividenden aus sammelverwahrten Aktien und Genussscheinen im laufenden Jahr bezogen  haben, sollten Sie nun zum Jahreswechsel prüfen, ob in Ihrem Fall bereits Kapitalertragsteuer einbehalten wurde und deshalb ein Antrag auf Erstattung beim zuständigen Finanzamt erfolgen sollte, oder ob Ihrer Körperschaft Dividenden ohne Einbehalt von Kapitalertragsteuer zugeflossen sind und in diesem Zusammenhang noch  Kapitalertragsteuer aufgrund des Nichtvorliegens vorgenannter Voraussetzungen nachzuzahlen ist. Bei den erforderlichen Erklärungen sind wir Ihnen gerne behilflich.

Kapitalertragsteuerabzug: Verschärfung für steuerbegünstigte Körperschaften

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurden für den Kapitalertragsteuerabzug ab dem 1. Januar 2019 spürbare Verschärfungen eingeführt. Hintergrund war eigentlich die Bekämpfung sogenannter „Cum-Cum-Geschäfte“, bei denen es um einen geschäftsmäßigen Missbrauch im Zusammenhang mit Kapitalertragsteuererstattungen auf Dividenden ging. Von den zu Jahresbeginn eingeführten Verschärfungen sind jedoch auch steuerbegünstigte Körperschaften und kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR) betroffen, wenn sie hohe Kapitalerträge im Bereich der Vermögensverwaltung erzielen.

Bis zum 31. Dezember 2018 war gemäß § 44a Absatz 10 EStG a. F. grundsätzlich kein Kapitalertragsteuereinbehalt für Kapitalerträge aus sammelverwahrten Aktien und Genussscheinen vorzunehmen, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft bzw. die KdöR eine Nichtveranlagungsbescheinigung oder einen Freistellungsbescheid bzw. einen Bescheid nach § 60a AO vorlegen konnte. Unabhängig vom fehlenden Kapitalertragsteuereinbehalt kam es aber im Rahmen des Veranlagungsverfahrens einer steuerbegünstigten Körperschaft bereits seit 2016 aufgrund des damals neu eingefügten § 36a EStG zu einer Verschärfung der Besteuerung von Dividendeneinkünften: Wenn die Dividendeneinkünfte mehr als 20.000 € p. a. betragen und die Aktien oder Genussscheine weniger als ein Jahr im Bestand gehalten werden, kommt es seit diesem Zeitpunkt zu einer Besteuerung der Dividenden im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung, es sei denn, zwei weitere Kriterien werden erfüllt:

Bei einer Mindesthaltedauer von 45 Tagen innerhalb von jeweils 45 Tagen vor und nach dem Dividendenstichtag und wenn die steuerbegünstigte Körperschaft das Wertminderungsrisiko der betreffenden Wertpapiere zu mindestens 70 % trägt, kann eine Besteuerung der Kapitaleinkünfte im Veranlagungsverfahren vermieden werden. Die Besteuerung bestimmter Dividenden im Rahmen des Veranlagungsverfahrens gemäß § 36a EStG lief jedoch vielfach ins Leere,da eine Belastung mit Kapitalertragsteuer bei Ausschüttung nicht erfolgte und eine zutreffende Deklaration der Einkünfte im Rahmen der Körperschaftsteuererklärungen unterblieb. Eine Verschärfung der Regeln für den Kapitalertragsteuerabzug war somit absehbar.

Seit dem 1. Januar 2019 werden daher nun aufgrund der Neufassung des § 44a Abs. 10 EStG Dividenden in jedem Fall mit Kapitalertragsteuer belastet, wenn die Dividendenerträge mehr als 20.000 € betragen und die Haltedauer unter einem Jahr liegt. Erst im Veranlagungsverfahren kann sich die steuerbegünstigte Körperschaft bzw. die KdöR die einbehaltene Kapitalertragsteuer dann wieder erstatten lassen, wenn in diesen Fällen die Mindesthaltedauer von 45 Tagen rund um den Dividendenstichtag erfüllt ist und die Körperschaft das Wertminderungsrisiko zu mindestens 70 % trägt. Für die Anlage in bestimmten Fonds müssen gegebenenfalls noch Besonderheiten beachtet werden.

Kapitalertragsteuerabzug: Verschärfung für steuerbegünstigte Körperschaften: Praxis-Hinweis

Im Zusammenhang mit den dargestellten gesetzlichen Neuerungen ergibt sich eine Reihe von praktischen Fragen. Fraglich ist beispielsweise, auf welcher Basis der Freibetrag von 20.000 € ermittelt werden kann. Auch ist im Einzelfall zu klären, ob von einem dreijährigen Abgabezeitraum für Körperschaftsteuererklärungen auf einen jährlichen Turnus gewechselt werden kann, um früher eine Erstattung von bereits gezahlter Kapitalertragsteuer zu erreichen. Ferner ergeben sich auch für neu gegründete steuerbegünstigte Körperschaften gegebenenfalls noch strengere Regeln hinsichtlich der Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug. Gerne beraten wir Sie detailliert im Zusammenhang mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer unter Beachtung Ihrer individuellen Fragestellung.

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