Der Fall
Die AfD schaltete im Bundestagswahlkampf 2021 auf der Plattform Facebook einen Wahlwerbespot. Daraufhin wandte sich ein Nutzer an die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Er machte geltend, dass ihm die Werbung aufgrund bestimmter persönlicher Merkmale angezeigt worden sei. Nach seinen Angaben sei die Anzeige gezielt an in Deutschland lebende Männer im Alter zwischen 11 und 48 Jahren mit Interesse an der FDP gerichtet gewesen. Es bestehe deshalb der Verdacht, dass für die Platzierung der Werbung personenbezogene Daten verarbeitet worden seien.
Die Datenschutzbehörde leitete daraufhin ein Prüfverfahren ein. Sie forderte die AfD unter anderem auf, vollständige Auswertungen und Abrechnungen zu der Werbeanzeige vorzulegen. Außerdem sollte die AfD mitteilen, ob sie im Jahr 2021 weitere Anzeigen in sozialen Medien geschaltet hatte und gegebenenfalls Inhalt, Reichweite sowie die Merkmale der jeweils angesprochenen Zielgruppen offenlegen. Hinsichtlich der Auswertung und Abrechnung kooperierte die AfD mit der Datenschutzbehörde, weitere Auskünfte verweigerte sie. Die Datenschutzbehörde erließ daraufhin einen Auskunftsheranziehungsbescheid unter Androhung eines Zwangsgeldes.
Gegen diesen wehrte sich die AfD und erhob Klage. Sie vertrat die Auffassung, die bereits übermittelten Informationen seien ausreichend gewesen, um die Rechtmäßigkeit einer etwaigen Datenverarbeitung beurteilen zu können. Die darüber hinaus verlangten Angaben stellten eine unzulässige und „uferlose Ausforschung“ dar und griffen in die durch das Grundgesetz geschützte Parteienfreiheit ein. Die Datenschutzbehörde verwies dagegen auf ihre gesetzlichen Kontrollaufgaben. Gerade bei datengetriebener und individualisierter Wahlwerbung in sozialen Netzwerken seien umfassende Informationen erforderlich, um feststellen zu können, ob personenbezogene Daten rechtmäßig verarbeitet worden seien. Zudem habe sie entsprechende Informationen nicht nur von der AfD, sondern von allen in Berlin ansässigen Bundestagsparteien angefordert, die im Jahr 2021 im Bundestag vertreten gewesen seien.
Die Entscheidung
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Die AfD sei nach der Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet, die angeforderten Auskünfte zu erteilen. Die Datenschutzbehörde dürfe Informationen nicht erst dann verlangen, wenn bereits ein Datenschutzverstoß feststehe. Sie könne vielmehr von Amts wegen ermitteln und Auskünfte anlasslos und präventiv einholen, da Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz oft ohne Wissen der Betroffenen erfolgen, so dass sich Betroffene nicht selbst wehren können.
Auch den Einwand eines Eingriffs in die Parteienfreiheit ließ das Gericht nicht gelten. Die Kontrollbefugnisse der Datenschutzbehörden seien durch die Datenschutz-Grundverordnung ausdrücklich vorgesehen. Die angeforderten Informationen dienten der Wahrnehmung gesetzlicher Aufsichtsaufgaben und seien nicht auf die AfD beschränkt gewesen.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.
Praxis-Hinweis
Die Entscheidung verdeutlicht die weitreichenden Untersuchungs- und Kontrollbefugnisse der Datenschutzaufsichtsbehörden. Unternehmen, Vereine, Verbände und auch politische Parteien müssen damit rechnen, umfangreiche Auskünfte über ihre Datenverarbeitungsprozesse erteilen zu müssen, selbst wenn ein Datenschutzverstoß noch nicht feststeht. Bereits der Verdacht einer datenschutzrechtlich relevanten Verarbeitung kann ausreichen, um umfassende Informationspflichten auszulösen. Insbesondere bei zielgruppenorientierter Werbung in sozialen Medien sollten Verantwortliche deshalb nachvollziehbar dokumentieren können, welche Zielgruppen angesprochen wurden, auf welcher Grundlage die Auswahl erfolgte und welche Daten dabei verarbeitet wurden.
