Neuregelung der Verjährungsfristen für Vergütungsansprüche von Krankenhäusern
- Was kommt konkret?
- Aktueller Bezug: Rückforderung neurologischer und geriatrischer Komplexpauschalen
Am 9. November 2018 hat der deutsche Bundestag in zweiter und dritter Lesung über den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) beraten und diesen beschlossen (Bundestags-Drucksache 19/5593). Es wird erwartet, dass sich der Bundesrat dieser Fassung anschließen und das Gesetzgebungsvorhaben billigen wird (vgl. Bundesrat-Drucksache 560/18). Selbst wenn der Bundesrat wider Erwarten gegen den Entwurf des PpSG Einspruch einlegen sollte, ist eine dann für die erfolgreiche Verabschiedung des Gesetzes notwendige Überstimmung des Einspruchs durch den Bundestag sehr wahrscheinlich. Das Gesetz soll noch in diesem Jahr ausgefertigt und verkündet werden und am 1. Januar 2019 in Kraft treten.
Mit dem PpSG sollen insbesondere Lösungen für den gravierenden Personalmangel in der Pflege gefunden werden. Im Fokus stehen jedoch auch die neugeregelten Verjährungsfristen für Vergütungsansprüche der Krankenhäuser gegenüber den Krankenkassen und umgekehrt.
Nach dem aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens ist vorgesehen, dass Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistung und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, verjähren. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung sollen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend gelten.
Für Vergütungsansprüche der Krankenhäuser gegenüber den Krankenkassen soll die zweijährige Verjährungsfrist allerdings erst ab dem 1. Januar 2019 – also nicht rückwirkend – gelten. Das bedeutet, Vergütungsforderungen der Krankenhäuser, die bis zum 31. Dezember 2018 entstehen beziehungsweise entstanden sind, verjähren nach den bekannten Regelungen nach vier Kalenderjahren (§ 45 Abs. 1 SGB I). Dieser Auslegung folgend sind die Krankenhäuser aufgerufen, ihre offenen Forderungen aus dem Jahr 2014 bis spätestens zum 31. Dezember 2018 verjährungshemmend geltend zu machen. Letztmalig können sich die Krankenhäuser dann mit Ablauf des Jahres 2022 (für Forderungen aus 2018) auf die vierjährige Verjährungsfrist berufen.
Für Ansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Vergütungen der Krankenkassen gegenüber den Krankenhäusern gilt die neue Verjährungsfrist bereits für Ansprüche, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Das bedeutet, Krankenkassen müssen offene Forderungen der Jahre 2014, 2015 und 2016 noch in diesem Jahr verjährungshemmend – in der Regel gerichtlich – geltend machen. Um eine „Klagewelle“ der Krankenkassen zum Jahresende zu vermeiden, sieht der Gesetzesentwurf weiter vor, dass die Krankenkassen Ansprüche, die vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind, bis zur zweiten Lesung des PpSG im Bundestag (9. November 2018) hätten geltend machen müssen. Einige Krankenkassen (z.B die Techniker Krankenkasse) haben angeblich von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Soweit diese Ankündigung in die Realität umgesetzt wurde, werden sich die Krankenhäuser in nächster Zeit verstärkt mit gerichtlicher Korrespondenz zu befassen haben. Nach Informationen der Unterzeichner hat der Großteil der betroffenen Krankenkassen jedoch von einer kurzfristigen Klageerhebung abgesehen.
Fazit Verjährungsfristen für Vergütungsansprüche
Das Gesetzgebungsverfahren zum PpSG dürfte aus Krankenhaussicht jedenfalls im Hinblick auf die Neuregelungen der Verjährungsfristen zu verkraften sein. Als „Wermutstropfen“ drohen den Krankenhäusern nun aber möglicherweise vermehrt Klagen der Krankenkassen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere zu prüfen sein, welche konkreten Forderungen mit den
Klagen verfolgt werden und zu welchem Zeitpunkt die Klagen bei Gericht eingegangen sind.
Besonderes Augenmerk sollte aus Sicht der Krankenhäuser aber auch auf Verrechnungen der Krankenkassen zum Jahresende 2018 gelegt werden. Nach unserer Rechtsauffassung müssen die Krankenkassen Rückzahlungsansprüche gegen Forderungen der Krankenhäuser aus den Jahren 2014, 2015 und 2016 bis zum 9. November 2018 gerichtlich und damit eben nicht im Wege der Verrechnung geltend gemacht haben. Aus aktuellem Anlass muss damit gerechnet werden, dass die Krankenkassen vermeintliche Rückforderungsansprüche aus der Abrechnung geriatrischer und neurologischer Komplexpauschalen geltend gemacht haben.