Vereinssatzung – Wann liegt eine Änderung des Vereinszwecks vor?
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat erneut bestätigt, dass an die Änderung des Vereinszwecks gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB hohe Hürden zu stellen sind. Erfreulich ist dabei, dass das OLG den klassischen Fall der Ausgliederung beurteilt hat.
Nach § 33 Abs. 1 S. 2 BGB ist zur Änderung des Zwecks eines Vereins die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich, nicht erschienene Mitglieder müssen schriftlich zustimmen. Dies ist oftmals schwer umzusetzen, so dass sich immer wieder die Frage stellt, wann eine Zweckänderung vorliegt. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Beschluss vom 19. Februar 2020 – I-3 Wx 196/19) hat erneut bestätigt, dass an die Änderung des Zwecks mit der Folge der Einstimmigkeit gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB hohe Hürden zu stellen sind. Erfreulich ist dabei, dass das OLG den klassischen Fall der Ausgliederung beurteilt hat.
In dem streitigen Verfahren ging es um die Satzungsänderung eines steuerbegünstigten Vereins, bei der der Zweck von der „Nutzung und Unterhaltung des Bau- und Bodendenkmals Haus B.“ in einen Förderzweck im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung umgewandelt werden sollte. Zweck sollte nur noch die „Förderung der Nutzung und Unterhaltung des Bau- und Bodendenkmals Haus B.“ sein, die insbesondere durch „Zuwendungen an die Haus B. gemeinnützige GmbH“ verfolgt werden sollte. Hintergrund war, dass eine Ausgliederung des Gebäudes in die von dem Verein gehaltene gGmbH geplant war.
Die Satzungsänderung wurde jedoch vom Amtsgericht zurückgewiesen, weil es sich um eine Zweckänderung im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 2 BGB handele, die nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen könne; insoweit sei die Zustimmung der fehlenden Mitglieder nachzuholen. Der Wechsel eines operativ tätigen Vereins in einen Förderverein sei eine „Charakteränderung“ und damit Zweckänderung im Sinne des Gesetzes. Die Satzung des Vereins enthält auch keine Regelung, die § 33 Abs. 1 S. 2 BGB zulässigerweise abbedingt (§ 40 S. 1 BGB). Der Verein wiederum stellte sich auf den Standpunkt, dass der Zweck bliebe und lediglich die Mittel geändert würden, mit denen er die unveränderten Zwecke verfolge.
Das OLG Düsseldorf hat die Entscheidung des Amtsgericht zurückgewiesen – jedoch lediglich aus formellen Gründen. Das Amtsgericht hatte nämlich lediglich eine Zwischenverfügung erlassen und nicht entschieden, was es aber wegen der ernsthaften und endgültigen Weigerung des Vereins zur Einholung der fehlenden Stimmen hätte tun müssen.
Umso interessanter ist, dass das OLG sich dennoch zur Sache einlässt und – zwar aus formalen Gründen „ohne Bindungswirkung“, aber dennoch eindeutig – die Auffassung des Amtsgerichts zurückweist. Es legt bei der Beurteilung der Änderungen ausschließlich die Satzung zugrunde. Der „Zweck“ des Vereins im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 2 BGB ist nur der „den Charakter des Vereins festlegende oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit“, der „für das Wesen der Rechtspersönlichkeit des Vereins maßgebend ist“, also die große Linie, wegen derer sich die Vereinsmitglieder zusammengeschlossen haben und mit deren Abänderung nicht gerechnet werden muss. Insoweit sei § 33 Abs. 1 S. 2 BGB eng auszulegen und Zweckergänzungen und Zweckbeschränkungen seien keine Änderung in diesem Sinne.
Im vorliegenden Fall bleibt es bei der Tätigkeit im Interesse des Denkmals Haus B. – nicht diese, sondern nur der Weg der Zweckverwirklichung als Förderverein ändert sich, den Mitgliedern bleibt die Möglichkeit zur Förderung dieses Zweckes. Dabei nimmt das Gericht ausdrücklich auf den Ausgliederungsvorgang Bezug und bestätigt diesen Weg. Die Begründung dagegen mag verwundern, denn sowohl der Hinweis, dass die gGmbH seit dem 29. März 2013 „zulässig“ sei, als auch die Behauptung, dass die GmbH anders als der Verein eine wirtschaftliche Betätigung ermögliche, sind nicht zutreffend:
Auch ein Verein kann wirtschaftlich tätig sein; dies ist vom Vereinsrecht nicht ausgeschlossen und in erster Linie gemeinnützigkeitsrechtlich zu würdigen. Auch ist die gGmbH länger als seit 2013 gebräuchlich und zulässig. Zutreffend bewertet das Gericht aber neben der vereinsrechtlichen Einordnung, dass die GmbH eine höhere Flexibilität besitzt als der mitgliederbasierte Verein – insoweit sind die leichten Schwächen in der Begründung unerheblich.
Fazit
Das OLG Düsseldorf hat den oftmals verfolgten Weg der Ausgliederung aus einem Verein unter Änderung der Zweckverwirklichung durch einen eigenen Betrieb in einen Förderzweck ausdrücklich von der Zweckänderung ausgenommen. Mit seiner Klarheit ist das Urteil geeignet, Zwischenverfügungen des Registergerichts bei der nicht seltenen „Reduktion“ zum Förderzweck schnell und eindeutig begegnen zu können. Gleichwohl bleibt es weiterhin sinnvoll, § 33 Abs. 1 S. 2 BGB in der Satzung abzubedingen und nicht nur „Satzungsänderungen“, sondern auch „Zweckänderungen“ in der Satzung ausdrücklich einer qualifizierten Mehrheit zu unterwerfen.