Keine Aberkennung der Gemeinnützigkeit vor Eintragung in das Vereinsregister

BFH bestätigt Rechtsauffassung der Solidaris

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt die Rechtsauffassung der Solidaris: Das Finanzamt kann einem eingetragenen Verein die Steuerbegünstigung wegen einer Satzungsänderung frühestens ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister aberkennen, und nicht bereits ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (BFH, Urteil vom 23.

BFH bestätigt Rechtsauffassung der Solidaris

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt die Rechtsauffassung der Solidaris: Das Finanzamt kann einem eingetragenen Verein die Steuerbegünstigung wegen einer Satzungsänderung frühestens ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister aberkennen, und nicht bereits ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (BFH, Urteil vom 23. Juli 2020 – V R 40/18).

Revisionskläger ist ein eingetragener Verein (e.V.). Dieser verfügte über einen zu seinen Gunsten erlassenen Feststellungsbescheid über die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen (§ 60a Abs. 1 Satz 1 AO). Im Jahr 2014 beschloss die Mitgliederversammlung des Vereins eine Satzungsänderung. Diese wurde 2015 in das Vereinsregister eingetragen. Das Finanzamt hob den Feststellungsbescheid über die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen (§ 60a Abs. 1 Satz 1 AO) auf. Begründung: Mit der Satzungsänderung hätten sich die für die Feststellung erheblichen Verhältnisse geändert (§ 60a Abs. 4 AO). Außerdem müsse die Satzung wörtlich mit der Mustersatzung übereinstimmen.

Die Aufhebung nahm das Finanzamt dabei – das ist hier wichtig – bereits mit Wirkung ab dem Tag der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zur Satzungsänderung im Jahr 2014 vor und erkannte in der Folge die Gemeinnützigkeit für das gesamte Jahr 2014 sowie zwei weitere Jahre aus formellen Gründen ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Die Revision zum BFH begründete der Verein wie folgt:

  1. Das Finanzamt habe den Feststellungsbescheid nicht mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zur Satzungsänderung aufheben können. Eine Aufhebung gemäß § 60a Abs. 4 AO komme frühestens mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse in Betracht. Eine Änderung der Verhältnisse habe vor dem Wirksamwerden der Satzungsänderung nicht eintreten können. Wirksam geworden sei die Satzungsänderung erst mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister (§ 71 Abs. 1 Satz 1 BGB), d.h. im Jahr 2015 und nicht schon am Tag der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung im Jahr 2014.

  2. Eine Aufhebung des Feststellungsbescheides scheide darüber hinaus dauerhaft aus. Nicht in jeder Satzungsänderung liege zugleich eine Änderung der für die Feststellung erheblichen Verhältnisse (§ 60a Abs. 4 AO). Dies gelte selbst dann, wenn Katalogzwecke geändert würden.
    Auch die Mustersatzung müsse nicht wörtlich übernommen werden. Entscheidend sei, ob die geänderte Satzung weiterhin die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nach den §§ 51 ff. AO erfülle.

    Ausweislich der Gesetzesbegründung habe der Gesetzgeber mit § 60a AO eine Vereinfachung für gemeinnütziges Engagement angestrebt. Die Gesetzesinterpretation des Finanzamtes und des Finanzgerichtes würden dieses gesetzgeberische Ziel ins Gegenteil verkehren. Das ergebe sich auch aus den Verwaltungsanweisungen zur Abgabenordnung. Danach komme eine Aufhebung nur bei Zweckänderungen in Betracht. Das sei nicht bereits jede den Zweck betreffende Änderung von Satzungsinhalten. Zweckänderungen seien nur solche den Zweck betreffenden Satzungsänderungen, welche das Wesen des Vereins umgestalten. Eine solche Änderung liege hier nicht vor.

Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts bereits aus den zu 1. genannten Gründen auf. Eine Satzungsänderung wird erst mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Daher kommt auch die auf eine Satzungsänderung gestützte Aufhebung wegen Änderung der für die Feststellung erheblichen Verhältnisse frühestens mit der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister in Betracht und nicht bereits ab dem Zeitpunkt des Beschlusses der Mitgliederversammlung zur Satzungsänderung.

Mit der Argumentation zu 2. musste sich der BFH folglich nicht mehr befassen. In der mündlichen Verhandlung deutete der Senat gleichwohl Zweifel an, ob die streitgegenständliche Satzungsänderung überhaupt einen Aufhebungsbescheid zu rechtfertigen vermocht hätte. Dieser Hinweis war insofern bedeutsam, als die streitgegenständliche Vereinssatzung zwar die in der Mustersatzung getroffenen Festlegungen enthielt, in Wortlaut und Aufbau jedoch von dieser abwich.

Zu beachten ist, dass sich die Entscheidung ausschließlich auf die Änderung der bereits eingetragenen Satzung eines eingetragenen Vereins bezieht.

Fazit

Die Bestimmungen des BGB zum Wirksamwerden von Satzungsänderungen gelten auch für das Steuerrecht. Die formellen Anforderungen an eine Satzung scheint der BFH weniger eng auszulegen als die Verwaltung. Das ist zu begrüßen. Die vereinzelt in der Finanzverwaltung anzutreffende Auffassung, eine Satzung müsse wörtlich mit der Mustersatzung übereinstimmen, findet im Gesetz keine Stütze. Vorsichtig optimistisch darf man auch in Bezug auf die Voraussetzungen einer Aufhebung nach § 60a Abs. 4 AO sein. Nicht jede Satzungsänderung zwingt zur Aufhebung, sondern grundsätzlich nur eine solche, welche die Steuerbegünstigung entfallen lässt.

Die Entscheidung sorgt hinsichtlich der Fristen für Klarheit, und die vom Senat mündlich geäußerten Zweifel lassen darüber hinaus hoffen, dass auch hinsichtlich der formellen Anforderungen an eine Satzung bald wieder mehr Gestaltungsspielraum gesichert ist. Hierzu sind mehrere Verfahren beim BFH anhängig. Wir raten gleichwohl dringend dazu, etwaige Satzungsänderungen stets zuvor mit der Finanzverwaltung abzustimmen. Der Abstimmungsaufwand ist grundsätzlich gering. Demgegenüber hat eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit schnell existenzielle Folgen und lässt sich allenfalls durch ein ungleich aufwendigeres Verfahren revidieren.

Die Solidaris unterstützt Sie bei der Gestaltung Ihrer Satzung und bei der Abstimmung mit dem Finanzamt und gegebenenfalls der Stiftungsaufsicht. Erforderlichenfalls unterstützen wir Sie bei Rechtsbehelfen gegenüber den Finanzbehörden und vor Gericht. Das Verfahren vor dem BFH führte die Solidaris mit den Rechtsanwälten Thomas Hamprecht, André Spak und Frank Utikal sowie dem Steuerberater Carsten Schulz.

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