Neuordnung des Stiftungsrechts

Das Stiftungsrecht soll durch eine grundlegende Neuordnung der §§ 80 – 88 BGB umfassend bundeseinheitlich geregelt werden. Dies sieht ein am 28. September 2020 vom Bundesjustizministerium veröffentlichter Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts“ (im Folgenden: RefE) vor. Durch die geplante Gesetzesreform werden die meisten Regelungen der bisherigen

Referentenentwurf zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts

 

Das Stiftungsrecht soll durch eine grundlegende Neuordnung der §§ 80 – 88 BGB umfassend bundeseinheitlich geregelt werden. Dies sieht ein am 28. September 2020 vom Bundesjustizministerium veröffentlichter Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts“ (im Folgenden: RefE) vor. Durch die geplante Gesetzesreform werden die meisten Regelungen der bisherigen §§ 80 – 88 BGB umgestaltet und um 27 neue Paragraphen (81a, 82a – 82d, 83a – 83c, 84a – 84d, 85a und 85b, 86a – 86i, 87a – 87d) ergänzt.

Zentrale Neuerungen des Referentenentwurfs sind bundeseinheitliche Regelungen zum Stiftungsvermögen, zum Haftungsmaßstab für Mitglieder der Stiftungsorgane (sog. „Business-Judgement-Rule“) sowie ein verpflichtender Namenszusatz für rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts („eingetragene Stiftung“ bzw. „e. S.“) und für Verbrauchsstiftungen („eingetragene Verbrauchsstiftung“ bzw. „e. VS.“). Ferner umfasst der Entwurf Regelungen zu Notmaßnahmen der Stiftungsbehörde bei fehlenden Organmitgliedern, zu einheitlichen Voraussetzungen und Verfahren von Satzungsänderungen sowie für die Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen.

Zudem enthält der Gesetzesentwurf Regelungen zur Einführung eines bundeseinheitlichen, verpflichtenden Stiftungsregisters mit negativer Publizitätswirkung. Durch das Stiftungsregister soll die Transparenz im Stiftungswesen erhöht und der Nachweis der vertretungsberechtigten Personen erleichtert werden. Zur näheren Ausgestaltung des Stiftungsregisters enthält der Referentenentwurf auch den Entwurf eines Stiftungsregistergesetzes (StiftRG), welches sich an die Regelungen des Handels- bzw. Vereinsregisters anlehnt.

Um ausreichend Zeit für die Bereitstellung der technischen Voraussetzungen zu schaffen, sieht der Referentenentwurf vor, dass die Regelungen bezüglich des Stiftungsregisters erst zu Beginn des vierten Jahres nach dem ersten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes in Kraft treten sollen. Die Änderungen der meisten anderen Vorschriften, insbesondere des BGB, würden – für den Fall, dass das Gesetz noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet wird – zum 1. Januar 2022 in Kraft treten.

Nach den Regelungen des Referentenentwurfs sollen für bereits bestehende rechtsfähige bürgerlich-rechtliche Stiftungen die bisherigen BGB-Regelungen weitergelten. Aufgrund damit verbundener vorhersehbarer praktischer Probleme ist jedoch offen, ob diese Übergangsregelung im Gesetzgebungsverfahren Bestand haben wird.

Aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das bürgerliche Recht (Art. 74 Nr. 1 GG) entfällt die Gesetzgebungskompetenz der Landesgesetzgeber, soweit der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat. Daher wird es im Zuge der Stiftungsrechtsreform auch zu einer wesentlichen Änderung aller Landesstiftungsgesetze kommen.

Für kirchliche Stiftungen ist in § 88 BGB-RefE vorgesehen, dass die Vorschriften der Landesgesetze über die kirchlichen Stiftungen unberührt bleiben. Um Auslegungsfragen vorzubeugen, ist zu hoffen, dass diese Regelung dahingehend klarer gefasst wird, dass auch künftige Änderungen der jeweiligen Landesgesetze in Bezug auf kirchliche Stiftungen von den BGB-Regelungen unberührt bleiben.

Das im Jahr 2014 angestoßene Reformvorhaben basiert unter anderem auf den seither geleisteten Vorarbeiten einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“ sowie entsprechenden Vorschlägen von Verbänden und der Wissenschaft. Aufgrund der Beteiligung, die das Verfahren unter anderem durch die Anhörung von Experten und Verbänden sowie der Kirchen bereits erfahren hat, bestehen gute Aussichten für eine Verwirklichung der Vereinheitlichung des Stiftungszivilrechts in der noch bis 2021 laufenden Legislaturperiode.

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