Die Satzungsklausel eines zu verschmelzenden gemeinnützigen Vereins kann als eine der Verschmelzung entgegenstehende Norm angesehen werden, wenn ein anderer Rechtsträger als der aufnehmende Verein als Anfallsberechtigter bezeichnet ist, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Beschluss vom 29.1.2019 – 25 Wx 53/18).
Zwei Vereine vereinbarten einen Verschmelzungsvertrag, deren Mitglieder verabschiedeten entsprechende Verschmelzungsbeschlüsse auf den jeweiligen Mitgliederversammlungen. Die Satzung des übertragenden gemeinnützigen Vereins enthielt die Regelung, dass bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke das Vermögen des Vereins an einen Dritten als sogenannten Anfallsberechtigten fällt, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Das Amtsgericht Wuppertal als Registergericht wies den Antrag auf Eintragung der Verschmelzung zurück. Das Vereinsvermögen falle weder dem in der Satzung vorgesehenen Anfallberechtigten noch den Mitgliedern zu. Hintergrund für die ablehnende Entscheidung des Vereinsregisters ist die gesetzliche Regelung in § 99 Absatz 1 Umwandlungsgesetz. Diese sieht vor, dass sich ein rechtsfähiger Verein an einer Verschmelzung nur beteiligen kann, wenn die Satzung des Vereins oder Vorschriften des Landesrechts nicht entgegenstehen. Ein sinngemäßes Entgegenstehen wird hierbei als ausreichend erachtet.
Ausdrücklich gab es kein Verschmelzungsverbot in der Satzung. Im Rahmen der Verschmelzung übergibt der Verein jedoch sein Vereinsvermögen. Hier hatte die Satzung den übernehmenden Verein für den Fall der Auflösung nicht als Empfänger des Vermögens bezeichnet. Und da das Vereinsvermögen nun im Rahmen der Verschmelzung anderweitig übergeben wird, kann darin ein indirektes Verbot gesehen werden. Dies ist unter den Juristen durchaus umstritten: Eine Meinung hält die Verschmelzung stets für möglich, da die Klausel geändert werden kann. Nach einer weiteren Auffassung müssen zwei Voraussetzungen vorliegen:
- Der übernehmende Verein muss steuerbegünstigt im Sinne von § 61 der Abgabenordnung (gemeinnützig) sein und
- die Benennung des Anfallsberechtigten im Falle der Auflösung muss dem Zweck dienen, die Voraussetzungen der Abgabenordnung zur Gemeinnützigkeit zu erfüllen. Der benannte Anfallsberechtigte darf nicht gezielt eingesetzt worden sein.
Im vorliegenden Fall konnte das Oberlandesgericht anhand von Altakten feststellen, dass die Bestimmung des Anfallsberechtigten allein dem Zweck diente, den Nachweis der Gemeinnützigkeit zu führen. Insoweit entschied das Gericht den Rechtsstreit nicht. Es prüfte die Kriterien der herrschenden Meinung und verwies darauf, dass selbst nach der strengeren einschränkenden Auslegung die Satzung nicht entgegensteht.
Fazit
Rechtssicher handeln heißt, der strengeren Meinung folgen: Der aufnehmende Verein muss gemeinnützig sein – oder werden. Ist die Einsetzung des anfallsberechtigten Vereins ursprünglich erfolgt, damit genau dieser die gemeinnützigen Zwecke weiterführt oder ist der ursprüngliche Wille nicht nachzuweisen, empfiehlt es sich, die Satzung zu ändern, so dass der aufnehmende Verein als Anfallsberechtigter bezeichnet wird.