Aufhebung der Steuerbegünstigung eines Vereins wegen Satzungsänderung erst ab deren Eintragung möglich

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt die Rechtsauffassung der Solidaris: Das Finanzamt kann einem eingetragenen Verein die Steuerbegünstigung wegen einer Satzungsänderung frühestens ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister aberkennen und nicht bereits ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (BFH, Urteil vom 23. Juli 2020 – V R 40/18).

Revisionskläger war

 

Rechtsauffassung der Solidaris bestätigt: Aufhebung der Steuerbegünstigung eines e.V. wegen Satzungsänderung erst ab Eintragung der Satzungsänderung ins Vereinsregister möglich

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt die Rechtsauffassung der Solidaris: Das Finanzamt kann einem eingetragenen Verein die Steuerbegünstigung wegen einer Satzungsänderung frühestens ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister aberkennen und nicht bereits ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (BFH, Urteil vom 23. Juli 2020 – V R 40/18).

Revisionskläger war ein eingetragener Verein (e.V.). Dieser verfügte über einen zu seinen Gunsten erlassenen Feststellungsbescheid über die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen (§ 60a Abs. 1 Satz 1 AO). Im Jahr 2014 beschloss die Mitgliederversammlung des Vereins eine Satzungsänderung, die 2015 in das Vereinsregister eingetragen wurde. Das Finanzamt hob den Feststellungsbescheid über die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen (§ 60a Abs. 1 Satz 1 AO) auf. Begründung: Mit der Satzungsänderung hätten sich die für die Feststellung erheblichen Verhältnisse geändert (§ 60a Abs. 4 AO). Außerdem müsse die Satzung wörtlich mit der Mustersatzung übereinstimmen.

Die Aufhebung nahm das Finanzamt dabei – das ist hier wichtig – bereits mit Wirkung ab dem Tag der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zur Satzungsänderung im Jahr 2014 vor und erkannte in der Folge die Gemeinnützigkeit für das gesamte Jahr 2014 sowie zwei weitere Jahre aus formellen Gründen ab.

BFH-Entscheidung: Aufhebung der Satzungsänderung erst ab deren Eintragung in das Vereinsregister möglich

Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung des Finanzgerichts bereits aus diesem Grund auf. Eine Satzungsänderung wird erst mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Daher kommt auch die auf eine Satzungsänderung gestützte Aufhebung wegen Änderung der für die Feststellung erheblichen Verhältnisse (§ 60a Abs. 4 AO) frühestens mit der Eintragung in das Vereinsregister in Betracht und nicht bereits ab dem Zeitpunkt des Beschlusses der Mitgliederversammlung zur Satzungsänderung.

In der mündlichen Verhandlung deutete der Senat darüber hinaus Zweifel an, ob die streitgegenständliche Satzungsänderung überhaupt einen Aufhebungsbescheid zu rechtfertigen vermocht hätte. Dieser Hinweis war insofern bedeutsam, als die streitgegenständliche Vereinssatzung zwar die in der Mustersatzung getroffenen Festlegungen enthielt, von Wortlaut und Aufbau her jedoch von dieser abwich. Überdies lässt der Hinweis Rückschlüsse auf die materiellen Voraussetzungen einer Aufhebung nach § 60a Abs. 4 AO zu. Weitere Details hierzu veröffentlichen wir in unserem Rechtsanwalts-Newsletter, der am 1. Dezember 2020 erscheint.

Fazit

Die Bestimmungen des BGB zum Wirksamwerden von Satzungsänderungen gelten auch für das Steuerrecht. Zu beachten ist, dass sich die Entscheidung ausschließlich auf die Änderung der bereits eingetragenen Satzung eines eingetragenen Vereins bezieht.

Das Verfahren vor dem BFH führte die Solidaris mit den Rechtsanwälten Thomas Hamprecht, André Spak und Frank Utikal sowie dem Steuerberater Carsten Schulz.

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