Vorabentscheidungsersuchen des BFH - Umsatzsteuerliche Organschaft erneut auf dem europäischen Prüfstand
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einmal mehr Fragen zur deutschen umsatzsteuerlichen Organschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt. Vom Ausgang des Verfahrens könnte eine grundlegende Neugestaltung der deutschen umsatzsteuerlichen Organschaft abhängen.
Ausgangspunkt der BFH-Vorlage zum EuGH vom 11. Dezember 2019 – XI R 16/18 – ist ein Fall aus dem Jahr 2005. Das Finanzamt hatte dort das Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft verneint, da die vermeintliche Organträgerin zwar zu 51 % am Kapital der Organgesellschaft beteiligt war und damit eine Mehrheit am Kapital besaß, die Organträgerin aber nach dem Gesellschaftsvertrag nicht über die Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung verfügte.
Die deutsche umsatzsteuerliche Organschaft
Für die deutsche umsatzsteuerliche Organschaft ist neben der wirtschaftlichen und der organisatorischen Eingliederung zwingend auch eine finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger notwendig. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist es zum Erreichen dieses Eingliederungsmerkmals notwendig, dass der Organträger neben der Mehrheit an den Geschäftsanteilen auch eine Mehrheit an den Stimmrechten besitzt, die es ihm ermöglicht, Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung durchzusetzen. Mit dieser Forderung nach einer „Eingliederung mit Durchgriffsrechten“ ist ein Verhältnis der Über- und Unterordnung zwischen Organträger und Organgesellschaft verbunden.
Der BFH weist nunmehr in seiner Vorlageentscheidung an den EuGH darauf hin, dass dieser in seiner Entscheidung „Larentia + Minerva“ (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 – C-108/14) geklärt habe, ein solches Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Mehrwertsteuergruppe – so der europarechtliche Titel für die umsatzsteuerliche Organschaft – dürfe nicht zwingend verlangt werden.
Eine Unterordnung sei nach Auffassung des EuGH nur erforderlich, wenn diese als Maßnahme zur Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Vermeidung von Steuerumgehungen und Steuerhinterziehungen erforderlich und geeignet sei. Außerdem sehe das europäische Umsatzsteuerrecht die Mehrwertsteuergruppe als Steuerpflichtige und auch als Steuerschuldnerin an, während das deutsche Umsatzsteuerrecht innerhalb einer Organschaft allein den Organträger als umsatzsteuerlichen Unternehmer und als Steuerschuldner betrachte.
Im Kontext dieser unterschiedlichen Auffassungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft soll der EuGH nun entscheiden,
- ob Deutschland zulässigerweise anstelle der Mehrwertsteuergruppe (als Gesamtschuldner) allein den Organträger zum Steuerpflichtigen der Umsatzsteuer bestimmen darf, und ob man sich widrigenfalls insoweit unmittelbar auf das europäische Recht berufen kann,
- ob das deutsche Kriterium der finanziellen Eingliederung in Abweichung vom Europäischen Leitbild zur Vermeidung von Missbräuchen und Steuerhinterziehung gerechtfertigt ist und
- ob die deutsche Ausgestaltung der Organschaft als „Typisierung“ und damit als zulässige Ausgestaltung des europäischen Rechtsrahmens anzusehen ist.
Der Ausgang des Verfahrens vor dem EuGH ist freilich unklar. Sollten die deutschen Kriterien für eine umsatzsteuerliche Organschaft mit Blick auf die finanzielle Eingliederung fallen, drohen erhebliche Einbußen für den Fiskus. In diesem Fall wären bisherige Umsatzsteuerfestsetzungen gegen Organträger rechtswidrig und die zutreffend zu belastende Mehrwertsteuergruppe als solche wäre möglicherweise aus verfahrensrechtlichen Gründen für Altjahre nicht mehr zu veranlagen. Dies hätte erhebliche Steuerausfälle zur Folge.
Umsatzsteuerliche Organschaft auf dem Prüfstand - Fazit
Letztlich zeigt das Verfahren, dass eine Anpassung der deutschen umsatzsteuerlichen Organschaft zu einem als Wahlrecht ausgestaltetem Antragssystem überfällig ist, um die andauernden Unsicherheiten für die Steuerpflichtigen zu beseitigen. Ob und wann diese bereits seit langem geplante gesetzgeberische Neugestaltung kommt, ist aber, wie so vieles im Steuerrecht, ungewiss.
Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit der Ausgestaltung einer umsatzsteuerlichen Organschaft haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.