Umsatzsteuerbefreiung im Jahressteuergesetz 2019: geplante Änderungen

Der Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019) enthält Maßnahmen zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Bekämpfung von Steuergestaltungen sowie zahlreiche Anpassungen an das Unionsrecht und die Rechtsprechung des EuGH.

 

Steuerfrei waren nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG

Umsatzsteuerbefreiung im Jahressteuergesetz 2019: geplante Änderungen

Der Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019) enthält Maßnahmen zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Bekämpfung von Steuergestaltungen sowie zahlreiche Anpassungen an das Unionsrecht und die Rechtsprechung des EuGH.

Von wesentlicher Bedeutung für steuerbegünstigte Körperschaften sind die nachfolgend dargestellten geplanten Änderungen im Bereich der Umsatzsteuerbefreiungen nach § 4 UStG:

  • Steuerfrei waren nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG bisher nur Krankenhäuser gemäß § 108 SGB V. Ab sofort sind auch Krankenhäuser aufgenommen, die vergleichbare Leistungen erbringen. Zudem wird die Steuerbefreiung auf die Leistungen im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73b SGB V und der ambulanten Leistungen in stationären Pflegeeinrichtungen gem. § 119b SGB Vaus-gedehnt. Die bisherige Regelung in § 4 Nr. 14d UStG zur „Apparategemeinschaft“ wird zugunsten der neuen Vorschrift in § 4 Nr. 29 UStG gestrichen.Die Tatbestandsmerkmale für eine Befreiung nach § 4 Nr. 18 UStG waren bisher die Zugehörigkeit als steuerbegünstigte Körperschaft i. S. d. §§ 52 bis 54 AO zu einem amtlich anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege, die Leistungserbringung gegenüber dem hilfsbedürftigen Personenkreis des § 53 AO und das Abstandsgebot für die Entgelte.

  • Zukünftig soll sich die Befreiungsnorm an der aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) übernommenen Formulierung „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen“ ableiten. Weiterhin erforderlich ist die Leistungserbringung durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder andere Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden.

  • Im Bereich der Bildungsleistungen erfolgt eine vollständige Neuregelung, die insbesondere eine Zusammenfassung der beiden bisher bestehenden Regelungen in § 4 Nr. 21 und § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG in einem neuen § 4 Nr. 21 UStG-E beinhaltet. Die neue Norm befreit Schul- und Hochschulunterricht, Ausbildung und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen von der Umsatzsteuer, wenn sie durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung erbracht werden. Zugleich soll das Bescheinigungs-verfahren der Landesbehörden entfallen. Neues Tatbestandsmerkmal wird die Orientierung an einer beruflich verwertbaren Bildung.

  • Die bisherige Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22a UStG für Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art wird ersatzlos gestrichen. Die Fortbildung ist nur noch dann steuerfrei, wenn sie von Einrichtungen ohne systematische Gewinnerzielung erbracht wird. Die Neuregelungen sind auf heftige Gegenwehr gestoßen, da sie insbesondere im Bereich der Erwachsenen-, Familien- und Jugendbildung, der allgemeinen Weiterbildung und der Angebote im sozialen Bereich eine Umsatzsteuerpflicht bewirken könnten. Der Bundesrat hat daher im laufenden Gesetzgebungsverfahren eine Überprüfung der Neuregelung gefordert.

  • Die geplante Änderung des § 4 Nr. 23 UStG erweitert die Befreiungsnorm, indem nun die Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen steuerfrei gestellt werden. Anderseits wirft die Neufassung Abgrenzungsprobleme hinsichtlich der eng verbundenen Umsätze sowie Fragen der Beschränkung durch die Formulierung „keine systematische Gewinnerzielung“ auf. In § 4 Nr. 25 UStG ist der Verweis auf die Wohlfahrtsverbände als Einrichtungen mit sozialen Charakter ersatzlos entfallen.
  • Der eingangs erwähnte neue § 4 Nr. 29 UStG zur Kostengemeinschaft basiert auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwSt-SystRL. Wesentliche Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung der dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten sind deren Unmittelbarkeit, der Zusammenschluss und die jeweils anteilige Kostenerstattung der Gemeinschaft.

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