Krieg in der Ukraine: Steuererleichterungen für Hilfsmaßnahmen

Mit dem BMF-Schreiben vom 17. März 2022 – IV C 4 - S 2223/19/10003 :013 – wurden Regelungen getroffen, um sowohl Spendenaktionen und Unterstützungsmaßnahmen steuerbegünstigter Einrichtungen als auch die Hilfe durch Unternehmen und Bürger zugunsten der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten zu fördern.

 

Bundesfinanzministerium unterstützt Engagement für Flüchtlinge aus der Ukraine sowie die humanitäre Hilfe im Krisengebiet durch Steuererleichterungen

Mit dem BMF-Schreiben vom 17. März 2022 – IV C 4 - S 2223/19/10003 :013 – wurden Regelungen getroffen, um sowohl Spendenaktionen und Unterstützungsmaßnahmen steuerbegünstigter Einrichtungen als auch die Hilfe durch Unternehmen und Bürger zugunsten der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten zu fördern. Die Maßnahmen dienen der Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements und sind auf den Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 begrenzt.

Vereinfachter Spendennachweis

Im genannten Zeitraum gilt ein vereinfachter Spendennachweis für alle Zuwendungen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf eingerichtete Sonderkonten von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen sowie von amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbänden einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen. Als Nachweise gelten Bareinzahlungsbelege und Buchungsbestätigungen eines Kreditinstituts (z. B. Kontoauszug, PC-Auszug Online-Banking). Die Vereinfachungsregelung ist betragsmäßig unbegrenzt und soll auch für Spenden gelten, die noch auf hierfür nicht speziell eingerichteten Sonderkonten eingegangen sind.

Auch Spendenaktionen Dritter werden unterstützt, sofern die von Dritten gesammelten Mittel zusammen mit einer Liste der Spender und der Beträge an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, eine inländische öffentliche Dienststelle oder eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft weitergeleitet und von dieser durch eine Zuwendungsbestätigung belegt werden.

Spendenaktionen und Unterstützungsmaßnahmen steuerbegünstigter Einrichtungen

Um das Engagement aller gemeinnützigen Körperschaften – unabhängig vom eigentlichen Satzungszweck oder regionaler Beschränkung – zu ermöglichen, ist es unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, wenn sie Spenden für die Unterstützung der vom Ukraine-Krieg Geschädigten sammelt und unmittelbar selbst für diesen Zweck verwendet oder an eine andere Körperschaft, die mildtätige Zwecke fördert, weiterleitet. Auf den Nachweis der Hilfsbedürftigkeit nach § 53 AO kann hier verzichtet werden. In diesem Fall sind die Zuwendungsbestätigungen von der steuerbegünstigten Körperschaft, die die Spenden gesammelt hat, unter Hinweis auf die Sonderaktion auszustellen.

Auch bereits vorhandene Mittel der steuerbegünstigten Körperschaften dürfen ausnahmsweise abweichend vom eigentlichen Satzungszweck zur unmittelbaren Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten eingesetzt oder Personal und Räumlichkeiten für diese Zwecke überlassen werden.

Mit dieser Regelung wird es gemeinnützigen Körperschaften, die gemäß Satzung weder mildtätige Zwecke noch die Flüchtlingshilfe fördern, ermöglicht, sich im Rahmen der Ukraine-Hilfe zu engagieren. Dies kommt z.B. auch für Sport-, Musik- oder Brauchtumsvereine in Betracht.

Unterbringung von Kriegsflüchtlingen

Werden Kriegsflüchtlinge in Einrichtungen steuerbegünstigter Körperschaften untergebracht, die dem Zweckbetrieb oder der Vermögensverwaltung zuzuordnen sind, ist dies als Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 1 Buchstabe c AO (Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen) anzusehen. Sofern für die Einrichtungen Umsatzsteuerbefreiungen z.B. nach § 4 Nr. 18, 23 oder 24 UStG gelten oder der ermäßigte Steuersatz für Zweckbetriebe Anwendung findet, gelten diese Befreiungen bzw. Ermäßigungen auch im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen. Für die Unterbringung in Einrichtungen des öffentlichen Rechts bzw. in Einrichtungen eines Betriebs gewerblicher Art gelten zusätzliche Erleichterungen.

Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Sponsoringmaßnahmen zugunsten der Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten werden als Betriebsausgaben zugelassen, sofern der Sponsor wirtschaftliche Vorteile insbesondere durch Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens anstrebt. Dies kann beispielsweise durch öffentlichkeitswirksame Berichterstattung erfolgen, in der das Unternehmen auf seine Leistungen aufmerksam macht.

Arbeitslohnspende und Aufsichtsratsvergütungen

Das BMF hat auch Vereinfachungsregelungen für Arbeitslohnspenden sowie Aufsichtsratsvergütungen getroffen. Sofern Arbeitnehmer auf einen Teil ihres Lohns zugunsten einer steuerfreien Beihilfe bzw. Unterstützung an Arbeitnehmer des Unternehmens oder an Arbeitnehmer von Geschäftspartnern, die vom Krieg in der Ukraine geschädigt sind, oder zugunsten einer abzugsfähigen Spende verzichten, bleibt dieser Teil des Arbeitslohns steuerlich außer Ansatz. Voraussetzung ist die Erfüllung der Verwendungsauflage und deren Dokumentation im Lohnkonto des Arbeitnehmers oder aber eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers. Letztere ist zum Lohnkonto zu nehmen. Die Regelungen sollen analog für Aufsichtsratvergütungen gelten.

Umsatzsteuer

Die entgeltliche Zurverfügungstellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder anderen Leistungen in Bereichen, die für die Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Krieges in der Ukraine notwendig sind, können sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb nach § 65 AO zugeordnet werden. Sofern diese Leistungen zwischen steuerbegünstigten Einrichtungen erfolgen, können sie unter den weiteren Voraussetzungen nach § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze von der Umsatzsteuer befreit sein. Sofern steuerfreie Leistungen nach den vorgenannten Vorschriften an andere Leistungsempfänger erbracht werden (z.B. an Obdachlose), können diese auch auf Leistungen der Betreuung und Versorgung von Kriegsflüchtlingen angewendet werden, sofern die Entgelte von öffentlichen Kassen oder anderen steuerbegünstigten Körperschaften gezahlt werden.

Stellen Unternehmen Gegenstände und Personal unentgeltlich für humanitäre Zwecke an Einrichtungen wie Hilfsorganisationen, Einrichtungen für geflüchtete Menschen und zur Versorgung Verwundeter oder öffentliche Institutionen zur Verfügung, wird von der Umsatzbesteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen. Vorsteuern können unter der Voraussetzung, dass der Unternehmer bereits bei Bezug der Lieferungen bzw. Leistungen beabsichtigte, diese für die genannten Zwecke zu verwenden, dennoch geltend gemacht werden.

Auf die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe oder einer Nutzungsänderung nach § 15a UStG wird auch bei Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten öffentlicher Einrichtungen bzw. bei der Überlassung von Wohnraum an Flüchtlinge aus der Ukraine durch Unternehmen abgesehen.

Schenkungsteuer

Sofern es sich bei den Zuwendungen um Schenkungen handelt, kommen die Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG unter den entsprechenden Voraussetzungen zum Tragen.

Fazit

Drei Wochen nach Ausbruch des Krieges in der Ukraine hat das BMF die bereits erwarteten steuerlichen Erleichterungsregelungen auf den Weg gebracht. Diese ähneln in weiten Teilen den bereits ausgelaufenen steuerlichen Erleichterungsvorschriften im Rahmen der Flüchtlingskrise 2015. Dadurch können Spendenaktionen leichter durchgeführt und Unterstützungsmaßnahmen durch sämtliche steuerbegünstigten Organisationen – unabhängig vom eigentlichen Satzungszweck – erfolgen. Auch ist den Regelungen zu entnehmen, dass nicht nur die Hilfe für Flüchtlinge in Deutschland, sondern auch die humanitäre Hilfe im Krisengebiet erleichtert werden soll. Die Regelungen sind daher sehr zu begrüßen.

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Steuerberaterin, Partnerin, Leitung KompetenzTeam Steuern Köln
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Steuerberater, Leitung Steuern München

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