Überraschend: Auch die Notfallreform wurde bereits gestern vom Kabinett beschlossen

Das Tempo zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wird von Bundesgesundheitsministerin Warken auch für die Notfallreform beibehalten. Der Beschluss des Kabinetts liegt seit gestern vor, obwohl dieser erst für die nächste Woche angekündigt war. Eine erste kurze Übersicht zu den zentralen Änderungen:

  • Integrierte Notfallzentren (INZ) an Krankenhäusern: INZ sollen flächendeckend an ausgewählten Krankenhäusern etabliert werden. Dort soll eine 24/7 Versorgung stattfinden, die aus einer zentralen Ersteinschätzungsstelle, einer Notaufnahme und einer Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigungen (Kven) besteht. 
  • Zentrale Ersteinschätzungsstelle: Im Grundsatz soll die Verantwortung für die zentrale Ersteinschätzungsstelle beim Krankenhaus liegen und dafür sorgen, dass die Patienten in die für sie notwendige Versorgungsstruktur gesteuert werden. Für den Betrieb wird eine gesonderte und fallabhängige Vergütung vorgesehen.
  • Notdientstpraxen: Es werden gesetzliche Mindestöffnungszeiten vorgegeben und der Gemeinsame Bundesausschuss beuftragt, in einer Richtlinie allgemeine Anforderungen an die sachliche und personelle Ausstattung vorzugeben.
  • Zeitfenster INZ: Die INZ-Standorte sollen innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes festgelegt werden, also voraussichtlich noch im Jahr 2026. Erfolgt die Standortfestlegung nicht fristgerecht, entscheidet das jeweilige Bundesland. 
  • Digitale Vernetzung: Die Ersteinschätzungsstelle, die Notaufnahme und die Notdienstpraxis sollen digital vernetzt werden, um den Datenaustausch zu den Patienten wechselseitig zu ermöglichen.
  • Vernetzung der 112 und der 116117: Die Notrufnummer 112 und die Rufnummer 116117 bleiben bestehen, werden aber miteinander vernetzt.
  • Akutleitstelle der KV unter 116117: Zusätzlich zu den Terminservicestellen sollen die Kven Akutleitstellen einrichten. Die bisherige Terminservicestelle (116117) wird zur Akutleitstelle. Sie sind die Anlaufstelle für Patienten, die von einer dringenden ambulanten Behandlungsbedürftigkeit ausgehen. Die Akutleitstelle soll eine Ersteinschätzung vornehmen. 
  • Bevorzung von „116117-Patienten“: Patienten, die eine 116117-Bescheinigung auf der Basis einer telefonischen Vermittlung durch die Akutleitstelle haben, sollen in den INZ bevorzug medizinisch versorgt werden. Die Bevorzugung soll nur im Verhältnis zu solchen Patienten stattfinden, die sich auf derselben medizinischen Dringlichkeitsstufe befinden. 
  • Medizinische Notfallrettung durch die Rettungsdienste: Die medizinische Notfallrettung soll nunmehr Teil des Krankenbehandlungsanspruchs der GKV werden mit der Folge, dass die Rettungsdienste auch ohne Transport des Patienten in ein Krankenhaus ihre Leistungen abrechnen können. Erbringbare Leistungen sind das Notfallmanagement, die notfallmedizinische Versorgung sowie der Notfalltransport.
  • Arzneimittel, Medizinprodukte: Eine Versorgung von Patienten mit Arzneimitteln oder Medizinprodukten soll gestattet werden, indem sie von Ärzten in Notdienstpraxen eines INZ für den akuten Behandlungsbedarf im Rahmen der unmittelbaren Anschlussversorgung abgegeben werden dürfen. 
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