Überdauert das KHVVG die Ampel? – ein Faktenblatt mit Ausblick
Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) ist ein Einspruchsgesetz. Einspruchsgesetze bedürfen zu ihrem Zustandekommen keiner Zustimmung des Bundesrates (Art. 78 GG).
Ein Einspruch ist möglich, wenn ein vorgelagertes Vermittlungsverfahren im Vermittlungsausschuss stattgefunden hat.
Das KHVVG hat den Bundestag bereits passiert. Demzufolge kann das Gesetz nach wie vor im Bundesrat beschlossen werden. Der Bundesrat wird sich in seiner Sitzung am 22. November mit dem Gesetz beschäftigen.
Was passiert im Bundesrat?
Das Schicksal des KHVVG hängt damit maßgeblich davon ab, wie der Bundesrat am 22. November 2024 entscheidet: Passiert das KHVVG den Bundesrat oder nicht (BR-Drs. 532/24)? Der Bundesrat kann das Gesetz passieren lassen oder den Vermittlungsausschuss anrufen. Die Arbeit des Vermittlungsausschusses richtet sich nach der „Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss, nachfolgend auch: GeschO-VermA)“
Wird der Gesetzesbeschluss durch den Vermittlungsausschuss ohne Änderung bestätigt, ist keine erneute Beschlussfassung des Bundestages erforderlich, § 11 GeschO-VermA.
Sollte der Vermittlungsausschuss mit einfacher Mehrheit Änderungsvorschläge beschließen, wird eine neue Beschlussfassung des Bundestages erforderlich. Der Bundestag muss dann (nur) über den Änderungsvorschlag im Wege eines eigenen Beschlusses abstimmen, § 10 GeschO-VermA. Der Bundesrat beschließt sodann, ob er gegen diesen Beschluss Einspruch einlegt, Art. 77 Abs. 3 GG.
Im Bundesrat gibt es aktuell wohl keine Mehrheit für einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses. Dann wird es auch keinen Änderungsvorschlag betreffend das KHVVG geben, weil kein Vermittlungsverfahren stattfindet. Der Aufruf vor allem der unionsgeführten Länder (NRW, Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen, wohl auch Baden-Württemberg) im Gesundheitsausschuss des Bundesrates auf Einberufung des Vermittlungsausschusses muss wohl so gedeutet werden, dass die genannten Bundesländer weitere Bundesländer nicht überzeugen konnten. Die aufrufenden Länder verfügen allein nicht über die notwendige Mehrheit für die Anrufung des Vermittlungsausschusses.
Sollte es einen Vermittlungsausschuss geben, der vor Auflösung des Bundestages ohne Einigung endet, ist das KHVVG ebenfalls beschlossen.
Was passiert, wenn das KHVVG mit entsprechender Mehrheit den Bundesrat passiert und in den Bundestag zurück geht? In Anbetracht der aufgrund der aktuellen Lage fraglichen Mehrheitsverhältnisse, scheint ein in Kraft treten des KHVVG dann unwahrscheinlich.
Was passiert, wenn das KHVVG nicht in Kraft tritt?
Wenn das KHVVG nicht in Kraft tritt, hat das u. a. das Entfallen der rückwirkenden Erhöhung des Landesbasisfallwertes für das Jahr 2024 sowie die Angleichung des Landesbasisfallwertes für das Jahr 2025 zur Folge.
Auch der Transformationsfonds wird dann – unabhängig von der Frage, ob er (verfassungs-) rechtlich in dieser Form trägt - nicht umgesetzt werden.
Die „Glaskugel“: unsere Einschätzung am 7. November 2024
Es spricht aktuell viel dafür, dass das KHVVG in Kraft treten wird.
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