Nichtigkeit des Entlastungbeschlusses wegen Treupflichtverletzung

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Entlastung eines GmbH-Geschäftsführers ist nichtig, wenn die Gesellschafter aufgrund der sie treffenden Treuepflicht verpflichtet gewesen wären, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer zu beschließen, so das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in seinem Urteil vom 23. Mai 2019 – 5 U 21/18.

Sofern

Treupflichtverletzung führt zu Nichtigkeit des Entlastungbeschlusses

 

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Entlastung eines GmbH-Geschäftsführers ist nichtig, wenn die Gesellschafter aufgrund der sie treffenden Treuepflicht verpflichtet gewesen wären, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer zu beschließen, so das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in seinem Urteil vom 23. Mai 2019 – 5 U 21/18.

Sofern wegen gravierender Pflichtverletzungen durch den Geschäftsführer und eines der Gesellschaft daraus entstandenen erheblichen Schadens keine andere Entscheidung als die Versagung der Entlastung denkbar ist, sei die Entlastung als missbräuchliches Verhalten anzusehen. Den Gesellschaftern komme bei der Ausübung ihres Gesellschafterstimmrechts zwar ein weiter Ermessensspielraum zu; je nach Lage des Einzelfalls könne die durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages begründete gesellschaftliche Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern aber eine bestimmte Ausübung des Gesellschafterstimmrechts gebieten. Eine Entlastungsentscheidung, die bei Vorliegen einer gravierenden Pflichtverletzung des Geschäftsführers nur dazu diene, der Geschäftsleitung die Verantwortung für ihr Verhalten zu entziehen, sei treuwidrig.

Beachtenswert ist, dass im vorliegenden Fall die schwerwiegende Pflichtverletzung in der fehlenden Einrichtung einer den rechtlichen Anforderungen genügenden Überwachung bzw. Organisation gesehen wurde, die einem Verwalter Zugriff auf Gelder der Gesellschaft erleichtert und damit die Unterschlagung ermöglicht hatte. Der beklagte Geschäftsführer konnte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er bezüglich des Kontrollsystems im Einverständnis mit den übrigen Gesellschaftern gehandelt habe. Voraussetzung dafür, dass eine pflichtwidrige Handlung des Geschäftsführers infolge des Einverständnisses aller Gesellschafter ausscheidet, sei das Einverständnis sämtlicher Gesellschafter als potentiell Geschädigte nach zutreffender Information über den Sachverhalt, welches im vorliegenden Fall nicht angenommen wurde.

Fazit zu gesellschaftlicher Treuepflicht

Die Entscheidung verdeutlicht erneut die Bedeutung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht für die unternehmerische Praxis, in diesem Fall für Entlastungsbeschlüsse. Unstreitig ist allerdings, dass – wie auch das OLG Frankfurt ausführt – den Gesellschaftern bei ihrer Stimmrechtsausübung ein weites Ermessen zusteht. Die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung aufgestellten Hürden für eine Ermessensbegrenzung und damit für eine Stimmrechtsbindung sind hoch, wird doch verlangt, dass die zu beschließende Maßnahme zur Erhaltung wesentlicher Werte oder zur Vermeidung erheblicher Verluste objektiv unabweisbar erforderlich ist und die Stimmabgabe den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist. Unter diesen Voraussetzungen ist sie jedoch einer richterlichen Korrektur zugänglich. Insbesondere das Votum zur Entlastung bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen mit ursächlichem Schaden für die Gesellschaft kann daher rechtswidrig sein.

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