Publizitätspflichten und Transparenzregister – Wird es jetzt ernst?

Ernst ist es schon seit längerem: Seit Oktober 2017 besteht die Pflicht, bestimmte Informationen zu so genannten „wirtschaftlich berechtigten Personen“ eines Rechtsträgers einzuholen und auf aktuellem Stand im Transparenzregister zu veröffentlichen, sofern sie nicht bereits aus einem anderen bestimmten Register (insbesondere Handels-, Vereins-, Genossenschafts- oder Unternehmensregister

Bei Versäumnissen transparenzregisterbezogener Pflichten drohen erhebliche Bußgelder!

 

Ernst ist es schon seit längerem: Seit Oktober 2017 besteht die Pflicht, bestimmte Informationen zu so genannten „wirtschaftlich berechtigten Personen“ eines Rechtsträgers einzuholen und auf aktuellem Stand im Transparenzregister zu veröffentlichen, sofern sie nicht bereits aus einem anderen bestimmten Register (insbesondere Handels-, Vereins-, Genossenschafts- oder Unternehmensregister) abrufbar sind.

Zu diesen wirtschaftlich berechtigten Personen zählen insbesondere bestimmte Gesellschafter und weitere Personen, die mittelbar oder unmittelbar eine gewisse Kontrolle über den Rechtsträger ausüben, bei rechtsfähigen Stiftungen insbesondere auch Vorstandsmitglieder und begünstigte Personen. Bei Versäumnissen transparenzregisterbezogener Pflichten drohen empfindliche Bußgelder – abhängig von verschiedenen Parametern häufig im fünfstelligen Bereich. Seit Anfang 2020 erfolgt der Erlass von Bußgeldbescheiden.

Seit einiger Zeit stellen wir fest, dass es vermehrt zu entsprechenden Bußgeldbescheiden auch gegenüber gemeinnützigen Rechtsträgern kommt. Das Bestehen eines Verstoßes ist den Verantwortlichen in gemeinnützigen Organisationen häufig nicht bewusst. Allerdings ist mit einer höflichen Aufforderung zur Nachholung nicht zu rechnen. Stellen die zuständigen Behörden Transparenzverstöße fest, wird im Regelfall sofort das Bußgeldverfahren eingeleitet. Schon mit der ersten behördlichen Kontaktaufnahme wird unserer Erfahrung nach die anstehende Festsetzung eines Bußgeldes mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Bei Vorliegen eines Versäumnisses kann dann nur noch die Höhe des Bußgeldes beeinflusst werden. Eine Abwendung durch Nachholung der Transparenzpflicht soll nicht ermöglicht werden.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, die Erfüllung bestehender Transparenzpflichten sorgfältig zu prüfen. Typischerweise ergeben sich Versäumnisse aufgrund von Missverständnissen der Rechtslage z.B. in den folgenden Fällen:

  • GmbHs, die vor Inkrafttreten des MoMiG im Jahr 2008 gegründet wurden und über deren Geschäftsanteile seitdem keine Verfügungen (Gesellschafterwechsel) erfolgten, versäumen häufig die Hinterlegung einer aktuellen Gesellschafterliste beim Handelsregister.

  • Ebenfalls häufig versäumt wird die elektronische Hinterlegung der Gesellschafterliste beim Handelsregister bzw. sonstiger entscheidender Informationen bei einem anderen Register. Erfolgte (wie früher üblich) nur eine Einreichung in Papierform und sind die entscheidenden Informationen deswegen nicht elektronisch aus einem anderen Register abrufbar, gilt auch dies als Versäumnis.

  • Verantwortungsträger von Stiftungen halten Eintragungen in Stiftungsregistern häufig irrtümlich für ausreichend. Die in Stiftungsregistern veröffentlichten Informationen genügen jedoch nicht den bestehenden Publizitätspflichten. Es bedarf hinreichender Veröffentlichungen im Transparenzregister.

  • Gelegentlich erweisen sich Organisationen, die aufgrund ihrer Historie als private Körperschaften des öffentlichen Rechts auftreten, bei genauer Betrachtung als Vereine. Insbesondere bei Ordensgemeinschaften ist dieses Phänomen zu beobachten. Auch in diesem Zusammenhang sind Verstöße gegen bestehende Transparenzpflichten typisch.

Bei Fragen zu bestehenden Publizitätspflichten wenden Sie sich gerne an Ihren Ansprechpartner bei der Solidaris.

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