Transparenzregister: Handlungsbedarf für Beteiligungen von Stiftungen

Tochter- und Enkelgesellschaften von Stiftungen erhalten zuweilen Unstimmigkeitsmeldungen nach § 23a des Geldwäschegesetzes (GwG). Es handelt sich dabei um die Vorstufe eines Bußgeldverfahrens. Absender ist der Bundesanzeiger Verlag, der als Beliehener des Bundesministeriums für Finanzen das Transparenzregister führt. Bereits die Untersuchung führt zu einem Prüfeintrag im Registerauszug

Beteiligungen von Stiftungen unterliegen grundsätzlich einer separaten Meldepflicht

 

Tochter- und Enkelgesellschaften von Stiftungen erhalten zuweilen Unstimmigkeitsmeldungen nach § 23a des Geldwäschegesetzes (GwG). Es handelt sich dabei um die Vorstufe eines Bußgeldverfahrens. Absender ist der Bundesanzeiger Verlag, der als Beliehener des Bundesministeriums für Finanzen das Transparenzregister führt. Bereits die Untersuchung führt zu einem Prüfeintrag im Registerauszug (§ 23a Abs. 6 GwG). Das sollte Grund genug sein, einem solchen Schreiben vorzubeugen.

Überprüfung und Korrektur der zum Transparenzregister gemeldeten Daten

Die Meldepflicht nach dem Geldwäschegesetz (GwG) basiert auf dem Konzept des wirtschaftlich Berechtigten. Das ist diejenige natürliche Person, die kraft Eigentümerstellung oder sonstiger Kontrollbefugnis entscheidenden Einfluss auf eine Vereinigung ausüben kann (vgl. § 3 GwG). Eine wirtschaftliche Berechtigung aufgrund mittelbarer Beteiligung setzt in der Regel voraus, dass eine beherrschte Gesellschaft auf die ihr nachgeordnete Gesellschaft kraft einer Beteiligung von mehr als 25 % maßgeblichen Einfluss ausüben kann (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 – 4 GwG i. V. m. § 290 Abs. 2 – 4 HGB).

Beispiel

 

Die natürliche Person ist wirtschaftlich Berechtigter der A-GmbH sowie der B-GmbH. In Bezug auf die C-GmbH liegt keine wirtschaftliche Berechtigung vor, weil die A-GmbH die C-GmbH nicht im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 GwG kontrolliert.

Meldung durch Stiftung unzureichend?

Dass privatrechtliche Stiftungen ihre(n) wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister melden müssen, ist hinlänglich bekannt; ebenso, dass Stiftungen des öffentlichen Rechts nicht meldepflichtig sind. Weniger bekannt ist, dass grundsätzlich auch sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen von Stiftungen der Meldepflicht unterliegen, und zwar unabhängig davon, ob ihre Anteile (mittelbar) von einer Stiftung privaten oder öffentlichen Rechts gehalten werden.

Die Meldepflicht der Beteiligungen greift kurioserweise insbesondere dann, wenn der wirtschaftlich Berechtigte der Beteiligung mit dem der Stiftung übereinstimmt. Kurios ist dies insofern, als nach dem Willen des Gesetzgebers Mehrfachmeldungen zum Transparenzregister vermieden werden sollten (vgl. BT-Drs. 18/11555, S. 127). Zu diesem Zweck ersann er eine Fiktion: Soweit sich die an das Transparenzregister zu meldenden personenbezogenen Daten des wirtschaftlich Berechtigten mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit bereits aus bestimmten anderen Registern wie beispielsweise dem Handelsregister elektronisch abrufen lassen, gilt die Pflicht zur Meldung als erfüllt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 GwG).

Im obenstehenden Beispiel werden die Geschäftsanteile der A-GmbH überwiegend von einer natürlichen Person gehalten. Diese ist – vorbehaltlich anderweitiger Kontrollbefugnisse Dritter – wirtschaftlich Berechtigter der A-GmbH. Ist deren Gesellschafterliste im Handelsregister elektronisch abrufbar, gilt ihre Pflicht zur Meldung ihres wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister als erfüllt. Hält die A-GmbH qualifizierte Unterbeteiligungen wie an der B-GmbH, greift die Fiktion auch zugunsten dieser, sofern auch deren Gesellschafterliste im Handelsregister elektronisch abrufbar ist.

Beteiligungen von Stiftungen unterliegen grundsätzlich einer separaten Meldepflicht

Die Crux: Die beschriebene Fiktion ist auf wenige Register beschränkt. Eintragungen in einem der Stiftungsregister der Länder oder im Transparenzregister selbst lösen die Fiktionswirkung nicht aus. Steht also die A-GmbH im Eigentum einer Stiftung, greift die Fiktionswirkung selbst dann nicht, wenn die maßgeblichen Daten des wirtschaftlich Berechtigten der Stiftung aus einem Stiftungsregister oder dem Transparenzregister elektronisch abrufbar sind. Konsequent ist das insofern, als die wirtschaftlich Berechtigten von Stiftungen anders ermittelt werden als die wirtschaftlich Berechtigten von sonstigen Körperschaften und Gesellschaften. Auch wenn also die A-GmbH im Alleineigentum einer privatrechtlichen Stiftung stünde, könnte sie andere wirtschaftlich Berechtigte haben als die Stiftung.

Die Meldepflicht der Beteiligungen kann sich erübrigen, wenn sich trotz Beherrschung durch die Stiftung kein wirtschaftlich Berechtigter ermitteln lässt. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn kein Mitglied des Stiftungsvorstands alleinvertretungsberechtigt ist. Dann fehlt es am beherrschenden Einfluss einer Einzelperson auf die Stiftung und folglich am maßgeblichen Einfluss einer Einzelperson auf die qualifizierten Beteiligungen. Zwar müsste stattdessen der fiktiv wirtschaftlich Berechtigte gemeldet werden. Das ist in der Regel der Geschäftsführer (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG). Dessen Daten sind jedoch bereits im Handelsregister elektronisch abrufbar, so dass die Pflicht zur Meldung als erfüllt gilt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 GwG).

Der fiktiv wirtschaftlich Berechtigte einer Gesellschaft ist stets nur dann anzugeben, wenn ein wirtschaftlich Berechtigter nicht ermittelt werden kann. Meldet im obenstehenden Beispiel eine privatrechtliche Stiftung zutreffend ihr einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zum Transparenzregister, ist dieses auch (mittelbar) wirtschaftlich Berechtigter der A-GmbH und als solcher mangels Abrufbarkeit aus dem Handelsregister auch von der A-GmbH zu melden.

Geplante Gesetzesänderung

Mit Wirkung zum 1. August 2021 soll das Transparenzregister zu einem Vollregister weiterentwickelt werden. Nach dem Gesetzentwurf soll die Fiktionswirkung für alle Register entfallen, so dass künftig jede Gesellschaft ihre(n) wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden muss. Ob es dazu kommt, ist offen. Der Bundesrat hat am 26. März 2021 zur Vermeidung von Mehrfachmeldungen Nachbesserungen gefordert. Der Spielraum des nationalen Gesetzgebers ist aufgrund europarechtlicher Vorgaben jedoch gering.

Praxis-Hinweis zur Meldepflicht im Transparenzregister

Angesichts der bestehenden Meldepflicht, der Untersuchungen durch den Bundesanzeiger Verlag und eines erheblichen Bußgeldrahmens sollte nicht auf die nächste Gesetzesänderung gehofft, sondern besser gehandelt werden. Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung und gegebenenfalls bei der Eintragung.

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