Die tatsächliche Geschäftsführung darf bei der formellen Satzungsprüfung keine Rolle spielen
Die Finanzverwaltung darf einer steuerbegünstigten Körperschaft im Rahmen einer Satzungsprüfung die Steuerbegünstigung nicht entziehen, auch wenn ihr bekannt ist, dass die Körperschaft gegen gemeinnützigkeitsrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Gegen einen solchen Ablehnungsbescheid kann die Körperschaft im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorgehen. So entschied das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) mit Beschluss vom 21. April 2020 – 3 V 185/20.
Satzungsbestimmungen
Die Mitgliederversammlung des Vereins beschloss eine Änderung der Vereinssatzung in Bezug auf die vermögensrechtliche Anfallklausel. Das Finanzamt lehnte es anschließend ab, gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AO festzustellen, dass der Verein die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Anerkennung als steuerbegünstigt erfüllt. Die Ablehnung der Erteilung des Bescheides erfolgte, obwohl die Satzung den gemeinnützlichkeitsrechtlichen Anforderungen entsprach. Die Finanzverwaltung begründete die Ablehnung damit, dass Anhaltspunkte vorlägen, wonach die tatsächliche Geschäftsführung nicht den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entspreche. Dies betreffe unter anderem die Beköstigung bei Veranstaltungen, Zuwendungen an Vereinsmitglieder sowie das Ausstellen von Spendenbescheinigungen.
Der Verein legte Einspruch gegen den Bescheid ein und beantragte gemäß § 361 AO die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides. Nachdem das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, wandte sich der Verein im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes an das FG.
Satzungsmäßige Gemeinnützigkeit
Das FG hielt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für zulässig und begründet. Die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO setze einen vollziehbaren Verwaltungsakt voraus, so das FG. Ablehnende Grundlagenbescheide, zu denen auch der angegriffene Ablehnungsbescheid gehöre, seien vollziehbar und der Aussetzung der Vollziehung zugänglich. Bei der gesonderten Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen handele es sich um einen solchen vollziehbaren Verwaltungsakt.
Nach Auffassung des FG ist der Antrag auch begründet. Die gesonderte Feststellung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AO beziehe sich dem Wortlaut der Vorschrift nach ausschließlich auf die satzungsmäßige Gemeinnützigkeit. Über die tatsächliche Geschäftsführung werde im Rahmen dieser Prüfung nicht befunden. Ob auch die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung als steuerbegünstigt vorliegen, werde erst durch den Freistellungsbescheid entschieden.
Eine Kontrolle, ob die Geschäftsführung der Körperschaft auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sei, sei nicht Gegenstand der Feststellung nach § 60a Abs.1 Satz 1 AO. Vor diesem Hintergrund dürfe entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung eine Feststellung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AO auch dann nicht abgelehnt werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über die gesonderte Feststellung bereits Erkenntnisse dafür vorliegen, dass die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft den Anforderungen des § 51 AO nicht entsprechen werde.
Formelle Satzungsprüfung Fazit
Die Entscheidung des FG ist begrüßenswert. Zum einen stellt sie klar, dass gegen einen ablehnenden Bescheid nach § 60a AO einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden kann, zum anderen erteilt sie der Praxis der Finanzverwaltung eine klare Absage. Vor Erteilung eines Feststellungsbescheides darf allein die Satzung in formeller Hinsicht geprüft werden. Die Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. AEAO zu § 60a Nr. 2 Satz 4 AO) ist nach diesem Urteil nicht haltbar. Erfreulicherweise hat das FG die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Sollte der BFH im Rahmen der Beschwerde die Entscheidung des FG bestätigen, ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung ihre Auffassung ändern wird. Betroffene Körperschaften sollten bis zur Entscheidung des BFH Rechtsmittel unter Verweis auf das laufende Verfahren einlegen.