Stimmrecht einer juristischen Person als Vereinsmitglied

Die Mitgliedschaft in einem Verein beinhaltet das Recht, an der Willensbildung des Vereins teilzunehmen. Die Teilnahme erfolgt durch die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung. Sind unter den Vereinsmitgliedern juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften, stellt sich mitunter die Frage, wer für diese das Stimmrecht ausüben kann. Das

Vereinsrecht

Die Mitgliedschaft in einem Verein beinhaltet das Recht, an der Willensbildung des Vereins teilzunehmen. Die Teilnahme erfolgt durch die Ausübung des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung. Sind unter den Vereinsmitgliedern juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften, stellt sich mitunter die Frage, wer für diese das Stimmrecht ausüben kann. Das Stimmrecht ist nach dem Gesetz ein höchstpersönliches und an die Mitgliedschaft gebunden. Es ist daher grundsätzlich nicht übertragbar (§ 38 BGB). Möglich ist die Übertragung des Stimmrechts auf Dritte nur dann, wenn dies von der Vereinssatzung ausdrücklich zugelassen wird (§ 40 BGB). Maßgeblich ist die Satzung des Vereins, dessen Mitgliederversammlung abstimmt. Lässt sie die Stimmrechtsübertragung nicht zu, können natürliche Personen als Vereinsmitglieder ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben.

Bei juristischen Personen erfolgt die Stimmrechtsausübung durch das gesetzliche Vertretungsorgan. Besteht das gesetzliche Vertretungsorgan aus mehreren Personen, haben diese ihren Beschluss zur Ausübung des Stimmrechts in vertretungsberechtigter Zahl zu fassen. Dies gilt sinngemäß gleichermaßen für Personenhandelsgesellschaften (§§ 114, 116, 125, 164 HGB) und für BGB-Gesellschaften (§§ 709, 714 BGB). Sie geben ihre Stimme durch den oder die zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter ab. Bei mehreren zur Geschäftsführung berufenen Gesellschaftern ist die Ausübung des Stimmrechts durch einen Beschluss herbeizuführen.

In der juristischen Fachliteratur wird vereinzelt die Auffassung vertreten, dass juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts das Stimmrecht auch ohne ausdrückliche Bestimmung in der Satzung rechtsgeschäftlich durch Vollmachtserteilung auf Dritte übertragen könnten. Diese Auffassung findet jedoch im Gesetz keine Stütze. In der Rechtsprechung hat sich das Oberlandesgericht Hamm mit der Frage auseinandergesetzt und entschieden: „Die Übertragung des Stimmrechts auf eine dritte, nicht zur Vertretung einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft zuständige Person bedarf der Zulassung durch die Satzung des Vereins, dessen Mitglied die juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist“ (Beschluss des OLG Hamm vom 8. Februar 1990 15 W 37/90). Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat die Frage in einem anderen Kontext gestreift und dabei die Position des OLG Hamm bestätigt (vgl. Urteil des OVG Schleswig-Holstein vom 7.Dezember 2017 3 LB 3/17).

Fazit

Zur Gewährleistung rechtssicherer Abstimmungsergebnisse sollte bei der Ausübung des Stimmrechts juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften auf einer Mitgliederversammlung darauf geachtet werden, dass für sie die laut Register vertretungsberechtigten Personen in vertretungsberechtigter Zahl abstimmen. Hierzu bietet es sich an, dass die juristischen Personen oder Personengesellschaften ihr Abstimmungsverhalten (Zustimmung, Ablehnung bzw. Enthaltung) schriftlich mitteilen und das gesetzliche Vertretungsorgan bzw. die zur Vertretung berufenen Gesellschafter in vertretungsberechtigter Zahl unterschreiben. Soweit die Satzung des Vereins, dessen Mitgliederversammlung abstimmt, eine rechtsgeschäftliche Übertragung des Stimmrechts zulässt, sollte darauf geachtet werden, dass sich die Übertragung im Rahmen der satzungsmäßigen Erlaubnis be-wegt und ein etwaiger Bevollmächtigter seine Bevollmächtigung nachweist. Gerne unterstützen wir Sie bei der Gestaltung, Prüfung und Änderung von Satzungen.

 

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