Steuerliche Neuerungen durch das Jahressteuergesetz 2019 und das Bürokratieentlastungsgesetz III

Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019) wurde vom Bundestag am 7. November 2019 beschlossen und am 8. November 2019 vom Bundesrat angenommen. Bei dem ­Gesetz handelt es sich um ein umfangreiches Artikelgesetz, das zahlreiche Neuregelungen zur steuerlichen Förderung der Elektromobilit

Umsatzsteuerbefreiungen im Jahressteuergesetz 2019

 

Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019) wurde vom Bundestag am 7. November 2019 beschlossen und am 8. November 2019 vom Bundesrat angenommen. Bei dem ­Gesetz handelt es sich um ein umfangreiches Artikelgesetz, das zahlreiche Neuregelungen zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität, zur Bekämpfung von Steuergestaltungen sowie notwendige Anpassungen an das Unionsrecht und die Rechtsprechung des EuGH beinhaltet.

Zu beachten ist vor allem, dass im verabschiedeten Gesetz sämtliche vorgeschlagenen Neuregelungen im Gemeinnützigkeitsrecht fehlen. Vielmehr soll – voraussichtlich Anfang dieses Jahres – ein eigenständiger Regierungsentwurf zu Reformbedarfen im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht vorgelegt werden. Grundsätzlich sollen dabei die von der Finanzministerkonferenz der Länder im Vorfeld einstimmig geforderten Gesetzesänderungen eingearbeitet werden. Hierzu zählen unter anderem die Erhöhung der Übungsleiterpauschale, die Erhöhung der Freigrenze bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sowie die Ausweitung des vereinfachten Spendenabzugsverfahrens.

Die in Ausgabe 4/2019 der Solidaris-Information vorgestellten Änderungen der Umsatzsteuerbefreiungen im Jahressteuergesetz 2019 wurden umgesetzt (in Kraft seit 1. Januar 2020), allerdings mit Ausnahme der geplanten Neuregelungen zur steuerlichen Behandlung von Bildungsleistungen. Die geplante Einführung des § 4 Nr. 21 UStG-E sowie die Abschaffung des § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG sind also nicht erfolgt. Diese hatten im Vorfeld zu erheblichen Diskussionen sowie kritischen Stellungnahmen verschiedener Verbände und Interessensvertretungen geführt, die offenkundig Gehör gefunden haben. Allerdings ist die Neuregelung zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen nicht vollständig verworfen worden, sondern soll wie die beabsichtigten Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht in ein eigenständiges Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden.

Umgesetzt wurde die ebenfalls viel diskutierte Neufassung des § 4 Nr. 18 UStG. Hiernach kann eine Steuerbefreiung nunmehr nur noch erfolgen, wenn es sich bei den erbrachten Leistungen um eng mit der sozialen Fürsorge verbundene Umsätze handelt. Auswirkungen kann dies laut Gesetzesbegründung unter anderem auf die zukünftige umsatzsteuerliche Behandlung von Mahlzeitendiensten haben, weil diese Umsätze nach Auffassung des BFH (Urteil vom 1. Dezember 2010 – XI R 46/08) nicht als eng mit der sozialen Sicherheit und Sozialfürsorge verbunden anzusehen sind. Demnach sind solche Umsätze ab 2020 als steuerpflichtig zu behandeln. Gegebenenfalls kann jedoch auf die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 8 UStG zurückgegriffen werden.

Neben den für gemeinnützige Organisationen relevanten Neuerungen enthält das Gesetz zahlreiche weitere Vorschriften. Erwähnenswert sind unter lohnsteuerlichen Aspekten die steuerliche Erleichterung im Bereich der Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen und die Verschärfung im Bereich der Sachbezugsregelung des § 8 Abs. 1 EStG mit Blick auf eine Neuregelung für Gutscheine, Geldkarten und zweckgebundene Geldleistungen.

Bei der Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs oder extern aufladbaren Hybrid-Elek­trofahrzeugs nach der 1-%-Methode wurde die bereits geltende Halbierung des Listenpreises bis zum 31. Dezember 2030 verlängert. Im Gegenzug wurden die Anforderungen an die rein elektrisch zurücklegbare Strecke und der Kohlendioxidemissionsgrenzwert verschärft. Für zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2030 angeschaffte Fahrzeuge ohne Kohlendioxidemission und mit einem Bruttolistenpreis unter 40.000,00 € wurde zudem die Bemessungsgrundlage auf ein Viertel des Listenpreises herabgesetzt.

Die Konkretisierung der Sachbezugsregelung des § 8 Abs. 1 EStG mit Blick auf eine Neuregelung für Gutscheine, Geldkarten und zweckgebundene Geldleistungen zeigt sich insbesondere in der neuen gesetzlichen Definition. Demzufolge sind zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen. Für Gutscheine und Geldkarten wird in § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG jedoch eine Ausnahmeregelung geschaffen, nach welcher bestimmte zweckgebundene Gutscheine und Geldkarten, die nicht als Zahlungsdienste gelten, als Sachbezug belassen werden können, damit die 44,00-€-Grenze anwendbar bleibt.

Von Bedeutung sind auch viele weitere Änderungen im Umsatzsteuerrecht, angefangen bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für E-Books bis hin zu Neuregelungen bei den Nachweispflichten innergemeinschaftlicher Erwerbe und zu Konsignationslagern sowie Verschärfungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung (z. B. durch die Einführung des neuen § 25f UStG).

Erwähnenswert ist außerdem das Bürokratieentlastungsgesetz III vom 8. November 2019, das unter anderem ab 1. Januar 2020 zu einer Anhebung der Grenzen für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG führt. Ab dem neuen Veranlagungszeitraum wird die Umsatzsteuer von inländischen Unternehmern künftig nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000,00 € (statt bisher 17.500,00 €) nicht überstiegen hat und unverändert 50.000,00 € im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Anhebung dient der Berücksichtigung der allgemeinen Preisentwicklung seit der letzten Anpassung der Umsatzgrenze. Zudem kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine vierteljährliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für Neugründer (bisher monatlich) in Betracht.

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