Steuerliche Berücksichtigung eines Sponsoringvertrages mit einem gemeinnützigen Verein – Spende oder Betriebsausgabe?

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat in einem spannenden Urteil zu den Voraussetzungen des Abzuges von Sponsoringzahlungen als Betriebsausgabe Stellung genommen. Es muss eine Leistungsbeziehung zwischen Sponsor oder Gesponsertem bestehen, damit der Sponsor seine Zahlungen als Betriebsausgabe statt als Spende steuerlich geltend machen kann. Der Fall beinhaltet einen bunten Strauß körperschaftsteuerrechtlicher Implikationen bis hin zur (in den Augen der Richter nicht erkennbaren) verdeckten Gewinnausschüttung (FG Hamburg, Urteil vom 13. November 2025 – 2 K 67/23).


Ausgangslage

Geklagt hatte der Getränkehersteller Lemonaid (im Folgenden: Klägerin) gegen die Entscheidung der Betriebsprüfung, ihm den Betriebsausgabenabzug für Sponsoringaufwendungen gegenüber einem – nach Urteil nicht im engen steuerrechtlichen Sinn – nahestehenden eingetragenen Verein zu versagen. Gemäß dem mit dem Verein geschlossenen Sponsoringvertrag zahlte die Klägerin je verkauftem Produkt einen fest vereinbarten Betrag zzgl. der Umsatzsteuer an den Verein. Dieser wiederum ließ es hierfür zu, dass die Klägerin die Sponsoringvereinbarung werbewirksam vermarktet und auf ihren Produkten auf die Förderung des Vereins mittels des Sponsorings hinweist. Für die Klägerin war völlig selbstverständlich, dass diese Aufwendungen aufgrund ihres Werbezusammenhangs Betriebsausgaben darstellen, weshalb dies auch jahrelang so steuerlich deklariert wurde.
 

Argumente der Betriebsprüfung

Die Betriebsprüfung sah das völlig anders. Sie unterstellte ein besonderes Näheverhältnis zwischen Klägerin und Verein, zumal der Verein die Wort- und Bildmarke der Klägerin in seiner eigenen Namensgebung trägt. Der Verein erbrachte hingegen für die erhaltenen Zahlungen nach Auffassung der Prüfer keine erkennbare Gegenleistung. Diese könnten auch nicht im Dulden der Nutzung des Vereinsnamens bestehen, da die Klägerin selbst Inhaberin der Markenrechte am Namen sei. Erschwerend kam hinzu, dass die Klägerin für aus den Verkäufen und der Verpflichtung entstandene Schulden an den Verein Rückstellungen über die Sponsoringaufwendungen in ihrer Steuerbilanz passivierte und hieraus vor tatsächlicher Zahlung bereits steuergewinnmindernd Aufwendungen geltend machte. Der Verein rief die Zahlungen nicht durchgängig ab, sondern behielt sich den Abruf nur vor und ließ es zu, dass die Klägerin die Zahlbeträge gegen eine geringfügige Verzinsung im Unternehmen behielt. Ferner hatte die Klägerin aus den Sponsoringaufwendungen Vorsteuer gezogen.

Die Betriebsprüfer hielten diese Gestaltungen für fragwürdig und zogen dementsprechend weitreichende Konsequenzen. Die Sponsoringaufwendungen seien als Spenden und nicht als Betriebsausgaben zu behandeln, da der Förderzweck offenkundigen Vorrang vor dem Werbezweck habe, folglich seien sie nur außerbilanziell abzuziehen und unterlägen den Kappungsgrenzen von § 10b Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG. Die Rückstellungen seien aufzulösen. Mangels Leistungsaustausch könne es sich bei den Aufwendungen auch nicht um Umsätze des Vereins handeln, und somit sei der Vorsteuerabzug der Klägerin zu kürzen. Schließlich wurden die Zahlungen an den Verein wegen der teilweisen Personenidentität von Gesellschaftern der Klägerin und Vereinsmitgliedern als verdeckte Gewinnausschüttung ausgelegt und diesen als eigenes Einkommen zugerechnet.
 

Argumente der Klägerin

Die Klägerin trug vor, dass die Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig seien, weil sie objektiv der Absatzförderung ihrer Produkte dienten: Über die auf allen Produkten angegebene Internetadresse könnten sich die Kunden über das werbewirksam präsentierte Engagement informieren, so dass der Werbezusammenhang evident sei. Die Aufwendungen seien werblich motiviert und nicht uneigennütziges Mäzenatentum, folglich seien sie betrieblich veranlasste Ausgaben, die im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin lägen. Die Vorrangigkeit des wirtschaftlichen Interesses bestätigten nicht zuletzt die Investoren der Klägerin, die anderenfalls – in vollem Bewusstsein darüber, wie das Werbekonzept ausgestaltet ist – nicht investiert hätten.

Auch dürfe der Vorsteuerabzug nicht versagt werden, da der Klägerin das ausdrückliche Recht eingeräumt worden sei, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten. Dies sei sogar Verwaltungsauffassung gemäß Abschnitt 1.1. Abs. 23 Satz 4 UStAE. Überdies scheide eine verdeckte Gewinnausschüttung aus, weil es sich nicht um eine Spende handeln könne – folglich nicht um eine Vermögensminderung – und es ferner an der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis fehle. Der Vertrag sei zivilrechtlich wirksam, klar, eindeutig und im Voraus getroffen worden. Die Vereinbarung und ihre Durchführung hätten dem vom Finanzgericht vorgenommenen Fremdvergleich standgehalten.
 

Die Entscheidung

Der Klägerin wurde in allen Punkten recht gegeben, die Kosten des Verfahrens wurden der beklagten Finanzverwaltung auferlegt. Gründe für die Zulassung zur Revision vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses wurde hiergegen keine Beschwerde beim BFH eingelegt.
 

Fazit

Das Urteil demonstriert einmal mehr die Gratwanderung im Sponsoring: Zuweilen ist die bewusste Anerkenntnis als werbliches Sponsoring für die Beteiligten wünschenswert, dann aber müssen auch Leistung und Gegenleistung erkennbar definiert sein. Der gemeinnützige Partner muss sich bewusst sein, dass die hieraus erzielten Einnahmen umsatzsteuerpflichtig sein können und das Sponsoring in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb fallen kann. Wie stets gelten im Hinblick auf die Vermeidung des Anscheins verdeckter Gewinnausschüttungen und einer Vielzahl weiterer steuerlicher Problematiken die Klarheit, die Eindeutigkeit und der Abschluss der Vereinbarung im Vorhinein als essenzielle Merkmale für das Bestehen der Probe des Fremdvergleichs.

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