Steuerliche Auswirkungen der Überlassung von Dienstfahrrädern

Die Überlassung von Dienstfahrrädern an Mitarbeiter erfreut sich seit geraumer Zeit, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der positiven Effekte für Umwelt und Gesundheit, einer steigenden Beliebtheit. Sowohl für Unternehmen als auch für die Mitarbeiter stellen sich in diesem Zusammenhang unterschiedliche rechtliche und steuerliche Fragestellungen. Die Finanzverwaltung hat im BMF-Schreiben vom 17

Die Überlassung von Dienstfahrrädern an Mitarbeiter erfreut sich seit geraumer Zeit, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der positiven Effekte für Umwelt und Gesundheit, einer steigenden Beliebtheit. Sowohl für Unternehmen als auch für die Mitarbeiter stellen sich in diesem Zusammenhang unterschiedliche rechtliche und steuerliche Fragestellungen. Die Finanzverwaltung hat im BMF-Schreiben vom 17. November 2017 – IV C 5 - S 2334/12/10002-04 – zu diesem Themenkomplex umfassend Stellung bezogen.

Das Bundesfinanzministerium geht von folgenden vertraglichen Gestaltungen aus:

  1. Rahmenvertrag zwischen dem Arbeitgeber und einem Anbieter, der regelmäßig die gesamte Abwicklung betreut,
  2. Einzelleasingverträge zwischen dem Arbeitgeber und einem Leasinggeber mit einer festen Laufzeit von 36 Monaten,
  3. Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer hinsichtlich des einzelnen (Elektro-)Fahrrads, der auch eine private Nutzung zulässt,
  4. Änderung des Arbeitsvertrags, wodurch einvernehmlich das künftige Gehalt des Arbeitnehmers für die Dauer der Nutzungsüberlassung um einen festgelegten Betrag (in der Regel in Höhe der Leasingrate) herabgesetzt wird (sog. Gehaltsumwandlung).

Die Finanzverwaltung stellt außerdem fest, dass im Rahmen entsprechender vertraglicher Gestaltungen der Arbeitnehmer das von ihm genutzte (Elektro-)Fahrrad bei Beendigung der vereinbarten Überlassungszeiten regelmäßig zu einem vergünstigten Kaufpreis erwerben kann.

Nach § 19 Abs. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit alle in Geld und Geldeswert bestehenden Einnahmen. Daher führen sowohl die vergünstigte Nutzungsüberlassung des (Elektro-)Fahrrads für Privatfahrten durch den Arbeitgeber als auch eine spätere ggf. vergünstigte Übernahme des (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitnehmer zu einem steuerrelevanten geldwerten Vorteil. Dieser wird analog der Besteuerung von Dienstwagen mit 1 % des Bruttolistenpreises angenommen und unterliegt der Lohnsteuer. Eine Versteuerung des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfällt jedoch demgegenüber. Erwirbt der Arbeitnehmer das Fahrrad am Ende der Vertragslaufzeit, führt dies zu einem geldwerten Vorteil in Höhe von 30 % des Bruttolistenpreises. Die Lohnsteuer dafür kann nach § 37b EStG pauschaliert werden; sie wird nach den üblichen vertraglichen Gestaltungen vom Zuwendenden (Leasinggeber) übernommen.

Auf den geldwerten Vorteil aus der Überlassung von Dienstfahrrädern sind Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Dies gilt nicht für den geldwerten Vorteil aus der vergünstigten Veräußerung des Fahrrades an den Arbeitnehmer durch den Leasinggeber, da die gemäß § 37 b Abs. 1 EStG pauschal versteuerten Vorteile nach § 1 Abs. 1 Nr. 14 SvEV nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zählen, wenn die Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht werden und diese Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind.

Die Überlassung des Dienstrades an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung führt gemäß § 1 Abs. 1 UStG zu einem umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch. Als Entgelt wird der lohnsteuerliche Wert in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises zugrunde gelegt. Da eine teilweise steuerpflichtige Nutzung stattfindet, dürfte in Anlehnung an die sogenannte Sparkassen-Regelung auch ein zumindest anteiliger Vorsteuerabzug möglich sein.

Fazit Überlassung von Dienstfahrrädern

Die Überlassung von Dienstfahrrädern an Mitarbeiter führt zu nicht unerheblichen Auswirkungen administrativer sowie steuerlicher Art. Die Vorgaben der Finanzverwaltung stellen in diesem Zusammenhang allerdings eine gute Orientierung dar. Bei der Entscheidung für ein Dienstfahrrad sollten neben den positiven Effekten für die Umwelt und die Gesundheit auch die finanziellen Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer berücksichtigt werden.

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