Neufassung von § 4 Nr. 21 UstG – Umsatzsteuerbefreiung für unmittelbar dem Bildungszweck dienende Leistungen – BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2025 – III C 3 - S 7179/00054/001/094
Das BMF-Schreiben stellt dar, in welchen Fällen die Finanzverwaltung eine befreiungsfähige Bildungsleistung anerkennt und unterscheidet hierbei im Wesentlichen die zwei Kategorien „Schule“ und „berufsbezogene Bildung“. Schule ist als eine planmäßige, anhand eines integrierten Systems vollzogene Unterrichtsleistung anzusehen, die ein breites und vielfältiges Stoffspektrum vermittelt. Hierunter fallen allgemeinbildende Schulen des Primär- und Sekundärsektors einschließlich der Fachhochschulen. Insbesondere zum Schulbegriff werden viele Einzelfälle unterschiedlich behandelt und der Interpretationsspielraum ist weit: Nicht alles, was dem Namen nach „Schule“ ist, ist auch umsatzsteuerfrei: Eine Schule für Erste Hilfe kann steuerbefreit sein, eine Fahrschule hingegen nicht. Punktuelle Bildungsleistungen mit allenfalls mittelbarem Berufsbezug, z. B. Stressresilienz-Trainings oder Kulturangebote, fallen nicht unter § 4 Nr. 21 UStG.
An die Bescheinigung über den Berufsbezug von Leistungen, die durch die zuständigen Landesbehörden erteilt werden kann, werden weiterhin bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Sie muss individuell für jedes Bildungsangebot eingeholt werden. Die Behörde kann also keinen „Blankoscheck“ für die komplette Einrichtung ausstellen.
Informationsblatt um Vorliegen begünstigter Leistungen nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG – BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2025 – III C 3 - S 7180/00032/001/065
Das BMF formuliert drei maßgebliche Kriterien dafür, dass eine Leistung nach § 4 Nr. 22 UStG steuerbefreit ist: Inhaltlich muss die Veranstaltung „bildungsrelevant“ (z. B. durch Vermittlung von Sprachen, Politik, Kultur, Gesundheit) und geeignet sein, im schulischen oder beruflichen Kontext vermittelt zu werden. Der Veranstaltung soll ein pädagogisch-didaktisches Konzept zugrunde liegen und sie muss planmäßig erfolgen. Zielpunkt der Veranstaltung muss die Vermittlung von Wissen und Kompetenzen sein, sie muss hierfür einen Lernprozess initiieren. Freizeitgestaltung unterfällt nicht der Befreiung. Zudem muss die vermittelnde Lehrkraft objektiv, durch eine entsprechende Ausbildung oder langjährige fachliche Praxis, geeignet sein, das Bildungsziel zu fördern.
Umsatzsteuerliche Einordnung von Online-Veranstaltungen – BMF-Schreiben vom 8. August 2025 – III C 3 - S 7117-j/00008/006/043
Das Live-Streaming einer parallel sowohl online als auch in Präsenz abgehaltenen Veranstaltung wird nicht als auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung angesehen. Die Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 21 und § 4 Nr. 22 UStG können unter weiteren Voraussetzungen für solche Veranstaltungen gelten. Vorproduzierte Inhalte ohne Live-Komponente sind eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung. Umsatzsteuerbefreiungen sind hierbei nicht anzuwenden. Bei Angeboten zu Live-Veranstaltungen, die außerdem aufgezeichnet und zu einem späteren Zeitpunkt zum erneuten Anschauen angeboten werden, ist nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung im Einzelfall zu beurteilen, ob eine steuerbefreite Leistung oder ein steuerpflichtiges Produkt vorliegt.
Tätigkeit eines Persönlichkeits- und Präventionstrainers – BFH, Urteil vom 30. April 2025 – XI R 5/24
Die Erziehung von Kindern bezieht sich auf die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen zu tüchtigen und mündigen Menschen. Die Tätigkeit eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers kann diese Voraussetzungen erfüllen. Es bedarf steuerlich keines Anerkennungsverfahrens, um eine dem § 4 Nr. 23 UStG entsprechende Steuerbefreiung für die Erziehung von Kindern zu beanspruchen. Die Leistungen sind allerdings nicht ohne Weiteres eine nach § 4 Nr. 21 oder § 4 Nr. 22 UStG befreite Schul- oder berufsbezogene Bildungsleistung und unterfallen nicht der Steuerbefreiung, wenn sie gegenüber Erwachsenen erbracht werden.
Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 GewStG als berufsbildende Einrichtung – BFH, Urteil vom 15. Mai 2025 – V R 33/23
Nicht steuerbegünstigte berufsbildende Einrichtungen können unter bestimmten Umständen dennoch nach § 3 Nr. 13 GewStG von der Gewerbesteuer befreit sein. Die Befreiung nach § 3 Nr. 13 GewStG gilt jedoch nur für die Einrichtung, die eine Rechtsbeziehung zu den Schülern unterhält, nicht aber für die Dozenten, die an der betreffenden – gewerbesteuerbefreiten – Schule unterrichten. Die Dozenten (oder ihre in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ausgestalteten Unternehmen) selbst sind keine berufsbildende Einrichtung im Sinne der Vorschrift, wenn sie nur an einer berufsbildenden Einrichtung unterrichten und ihr Vertragsverhältnis mit der Einrichtung besteht.
Praxis-Hinweis
Bildungsdienstleister, die selbständigen Dozenten eine umsatzsteuerfreie Erbringung ihres Unterrichts ermöglichen möchten, sind weiterhin auf eine landesbehördliche Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG angewiesen. Dass die Leistung der – gemeinnützigen – Bildungseinrichtung gegebenenfalls. nach § 4 Nr. 22 UStG umsatzsteuerfrei ist, bedeutet nicht, dass auch der Dozent umsatzsteuerfrei unterrichtet. Lediglich für Fälle, in denen der Dozent gemäß der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG steuerfrei unterrichtet, ist die Voraussetzung unbeachtlich. Dozenten, die selbständig Unterricht in Inhouse-Seminaren für Unternehmen geben, welche keine Bildungseinrichtungen sind, profitieren nicht von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG. Die Dozenten müssen sich selbst von der Landesbehörde bestätigen lassen, dass ihre Bildungsleistung berufsbezogen ist und die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit erfüllt.
Mit § 127 SGB IV gibt es eine Übergangsfrist für infolge der BSG-Rechtsprechung nur vermeintlich selbständig tätige Dozenten: Ausnahmsweise kann bis Ende 2026 von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen werden, wenn beide Parteien bei Vertragsschluss von einer Selbständigkeit ausgegangen sind und der Dozent der Anwendung der Übergangsfrist ausdrücklich zustimmt.