EuGH verneint Umsatzsteuerpflicht bei unentgeltlicher Dienstwagenüberlassung

In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage befasst, wo sich der Ort der Leistung bei der Überlassung eines Dienstwagens befindet (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2021 – C-288/19). In diesem Zusammenhang hat er auch einige interessante Aussagen zur allgemeinen umsatzsteuerlichen Behandlung der Überlassung von Dienstwagen gemacht.

 

Eine Verwaltun

Aktuelles Urteil bringt Bewegung in die Besteuerungspraxis bei Firmenwagen.

 

In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage befasst, wo sich der Ort der Leistung bei der Überlassung eines Dienstwagens befindet (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2021 – C-288/19). In diesem Zusammenhang hat er auch einige interessante Aussagen zur allgemeinen umsatzsteuerlichen Behandlung der Überlassung von Dienstwagen gemacht.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde

Eine Verwaltungsgesellschaft für Investmentfonds mit Sitz in Luxemburg überließ an zwei Mitarbeiter, die in Deutschland wohnen, jeweils einen Dienstwagen. Der eine Mitarbeiter zahlte für die Überlassung ein Entgelt in Form einer Gehaltsumwandlung, der andere erhielt den Dienstwagen unentgeltlich, also zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Im ersten Fall nimmt der EuGH an, dass es sich um eine entgeltliche Vermietung und daher um einen steuerpflichtigen Umsatz handelt und der Ort der Leistung sich am Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers (hier Deutschland) befindet. Im zweiten Fall geht der EuGH davon aus, dass kein steuerbarer Umsatz vorliegt, da es an einer Gegenleistung für die Fahrzeugüberlassung fehlt.

Für die Dienstwagenbesteuerung wurde in Deutschland bisher angenommen, dass es sich stets um eine entgeltliche Vermietung handelt, da eine gedachte Erhöhung des Gehalts nicht in Geld erfolgt, sondern durch die Überlassung des Dienstwagens. Hierzu erklärt der EuGH: Was die Voraussetzung eines Mietzinses betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen einer solchen Zahlung nicht durch den Umstand aufgewogen werden kann, dass im Rahmen der Einkommensteuer die private Nutzung des dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands als ein quantifizierbarer geldwerter Vorteil und somit in gewisser Weise als ein Teil der Vergütung angesehen wird, auf den der Begünstigte als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des fraglichen Gegenstands verzichtet hat. Das bedeutet für die Umsatzsteuer, es liegt zwar eine Leistung vor (Überlassung des Fahrzeugs), aber der Mitarbeiter erbringt dafür keine Gegenleistung in Form seiner Arbeitskraft. Daher handelt es sich bei der unentgeltlichen Überlassung um einen nicht steuerbaren Leistungsaustausch.

Ausführungen des EuGH zur Fahrzeugüberlassung

Der EuGH führt dazu Folgendes aus: Bei der unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung handelt es sich um eine Leistung, für die der Mitarbeiter weder eine Zahlung leistet noch einen Teil seiner Barvergütung verwendet noch nach einer Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach der Anspruch auf Nutzung des Firmenfahrzeugs mit dem Verzicht auf andere Vorteile verbunden ist, zwischen verschiedenen angebotenen Vorteilen gewählt hat. Somit kann diese Leistung nicht als Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) angesehen werden.

Allerdings stellt sich dann die Frage, ob es sich nicht um eine Leistung handelt, die einer solchen gegen Entgelt gleichzustellen ist. Damit ist in Deutschland die unentgeltliche Wertabgabe gemäß § 3 Abs. 9a UStG gemeint. In einem solchen Fall regelt das Gesetz, dass die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes für private Zwecke des Personals eine steuerbare Leistung darstellt, wenn die Anschaffung des Gegenstandes zum vollen bzw. teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Da die Investmentgesellschaft im Urteilsfall in Luxemburg einem vereinfachten Besteuerungsverfahren unterlag und daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war, konnte hier auch keine unentgeltliche Wertabgabe angenommen werden.

Ertragsteuerlich hat das Urteil übrigens keinerlei Auswirkungen. Hier bleibt es weiterhin bei der Annahme eines geldwerten Vorteils, welcher der Lohnsteuer und der Sozialversicherung unterliegt.

Fazit zur Steuerpflicht bei der Überlassung von Dienstwagen

Obwohl die Entscheidung des EuGH teilweise die Besonderheiten der Besteuerung in Luxemburg miteinbezieht, trifft sie auch interessante allgemeine Aussagen zur Umsatzbesteuerung bei der Überlassung von Dienstwagen. Insbesondere für Unternehmen, die mit ihren Leistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, könnte dies entsprechende Auswirkungen haben. Allerdings bleibt abzuwarten, wie die Sache im Rechtsgang vor dem deutschen Finanzgericht weitergeht, da es sich bei dem dargestellten Verfahren nur um ein Vorabentscheidungsersuchen zur Frage der Ortsbestimmung handelte.

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