Umsatzsteuerpflicht für Verpflegungsleistungen in der stationären Behindertenhilfe
Die Frage der Umsatzsteuerpflicht auf Verpflegungsleistungen in der Behindertenhilfe hat für erhebliche Unruhe in der Trägerlandschaft gesorgt. Am 12. November 2019 fand im Bundesarbeitsministerium ein Fachgespräch zu der Umsatzsteuerproblematik statt. Gegenstand dieses Fachgesprächs war die drohende Umsatzsteuerpflicht auf Verpflegungsleistungen in Einrichtungen der Behindertenhilfe. Nun kommt ein entwarnendes Signal von Seiten der Bundesregierung. Auf eine kleine Anfrage der FDP hat die Bundesregierung endgültig klargestellt, dass ein Wohn- und Betreuungsvertrag, der unter den Anwendungsbereich des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) fällt und auf Grund dessen dem Bewohner Wohnraum, Pflege- und Betreuungsleistungen und Verpflegung als Teil der Betreuungsleistung zur Verfügung gestellt wird, umsatzsteuerrechtlich ein Vertrag besonderer Art nach Abschnitt 4.12.6 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) ist. Somit sind die Umsätze, die aus diesem Vertragsverhältnis resultieren, insgesamt umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiung ergibt sich, so die Bundesregierung, aus § 4 Nr. 16 h Umsatzsteuergesetz (UStG).
Bewertung durch die Bundesregierung
Darüber hinaus stellt die Bundesregierung klar, dass auch dann keine Umsatzsteuerpflicht droht, wenn die Pflege-, Betreuungs- und Verpflegungskosten von Einrichtungen der Behindertenhilfe auf Grundlage getrennter Verträge erbracht werden. Die Bundesregierung bewertet die so erzielten Umsätze, die aus der Versorgung stammen, als mit dem Betrieb einer Einrichtung zur Betreuung und Pflege eng verbundene Umsätze nach § 4 Nr. 16 UStG. Es ist erfreulich, dass sich die Trennung zwischen Fachleistungen und Kosten der Unterkunft und Verpflegung, die durch das BTHG eingeführt worden ist, in keinem Fall auf die Steuerbegünstigung auswirken wird. Mit dieser Bewertung durch die Bundesregierung wird nochmals herausgestellt, dass weder Verpflegungsleistungen noch weiter gehende hauswirtschaftliche Leistungen, die im Kontext der Betreuung und Pflege in der Behindertenhilfe erbracht werden, als losgelöste umsatzsteuerrechtliche Leistung betrachtet werden dürfen.