Stärkungsbeitrag der KZVK
Im Juni 2017 hat das Oberlandesgericht Hamm in einer Grundsatzentscheidung gegen das Sanierungsgeld entschieden, das die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen AöR (KZVK), Dortmund, erhoben hatte. Das Sanierungsgeld diente der Schließung einer Deckungslücke bei Versorgungsverpflichtungen der KZVK aus der Zeit vor dem Jahr 2002. Als alternatives Finanzierungsinstrument hat die KZVK bereits im vergangenen Jahr im Rahmen von Informationsschreiben und Informationsveranstaltungen die Erhebung eines Stärkungsbeitrags angekündigt.
Hinsichtlich der Behandlung des Erstattungsanspruches auf das Sanierungsgeld im Jahresabschluss 2017, eventueller Rückstellungen aufgrund von möglichen Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber Zuschussgebern sowie des Wahlrechts zur Bildung einer Rückstellung für mittelbare Pensionsverpflichtungen nach Art. 28 EGHGB verweisen wir auf unseren Artikel in der Solidaris-Information 3/2017. Im Folgenden stellen wir die seitdem erfolgte Entwicklung sowie den derzeitigen Diskussionsstand zu den Auswirkungen insbesondere der möglichen Einmalzahlung auf den Jahresabschluss dar.
Am 29. November 2017 hat der Verwaltungsrat der KZVK die 16. Änderung der Kassensatzung beschlossen. Zentrale Punkte der Satzungsänderung sind:
- Einführung des Stärkungsbeitrags anstelle des bisherigen Sanierungsgelds.
- Der Stärkungsbeitrag wird erhoben, wenn die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen im Abrechnungsverband S gefährdet ist. Nach heutiger Einschätzung der KZVK ist dies im Jahresabschluss 2017 der KZVK bereits der Fall, sodass mit einer Erhebung des Stärkungsbeitrags ab Januar 2019 zu rechnen ist.
- Der Stärkungsbeitrag wird bis zum Jahr 2043 erhoben (also über einen Zeitraum von 25 Jahren).
- Eröffnung der Möglichkeit einer Einmalzahlung. Diese ist freiwillig und kann maximal bis zur Höhe der Sanierungsgelderstattung inkl. Zinsen geleistet werden. Die Einmalzahlung wird mit dem jährlichen Nettozins der Kasse des Abrechnungsverbandes S verzinst und bewirkt bis zum Jahr 2043 eine jährliche Reduktion des Stärkungsbeitrags.
- Aufgrund einer Kapitalerhaltungsgarantie umfasst die Summe der Reduktionen des Stärkungsbeitrags mindestens die Einmalzahlung; nach Einschätzung der KZVK wird sie aber mit hoher Wahrscheinlichkeit deutlich darüber liegen.
Die Satzungsänderung ist noch von der Aufsicht zu genehmigen, womit seitens der KZVK im ersten Quartal 2018 gerechnet wird. Erst nach Genehmigung der Satzungsänderung kann diese vollzogen werden, sodass die Möglichkeit der Einmalzahlung von der KZVK erst dann angeboten werden kann. Die KZVK hat angekündigt, die beteiligten Unternehmen und Einrichtungen im April 2018 detailliert über die Rückzahlungswerte und die Einmalzahlungsmöglichkeit zu informieren. Ferner sieht der Zeitplan der KZVK für Juli 2018 die Feststellung ihres Jahresabschlusses und auf dieser Grundlage die Entscheidung über die Erhebung des Stärkungsbeitrags ab Januar 2019 vor. Im Oktober 2018 soll den Einrichtungen von der KZVK der ab Januar 2019 zu leistende Stärkungsbeitrag mit und ohne Reduktion verbindlich mitgeteilt werden.
Konsequenzen für den Jahresabschluss 2017
Wie bereits in der Solidaris-Information 3/2017 dargestellt, ist der Anspruch auf die verzinste Erstattung des Sanierungsgeldes unabhängig vom Zahlungszeitpunkt bereits im Jahresabschluss 2017 erfolgswirksam zu erfassen. Zudem müssen im Anhang die Angabe nach § 285 Nr. 31 HGB erfolgen, in denen die Erstattung als Geschäft von außergewöhnlicher Größenordnung und/oder Bedeutung erläutert wird. Da es ferner das Wahlrecht nach Art. 28 EGHGB ermöglicht, erstmals im Jahresabschluss 2017 die mittelbare Pensionsverpflichtung der Einrichtungen aus der Zusatzversorgung (ggf. teilweise) als Rückstellung zu passivieren, kann im Ergebnis der einmalige Ertrag durch entsprechende Aufwendungen kompensiert werden.
Die von der KZVK im Rahmen der Satzungsänderung vorgesehene Möglichkeit einer freiwilligen Einmalzahlung ist dagegen – unabhängig von der im Folgenden erörterten grundsätzlichen Behandlung der Einmalzahlung – im Jahresabschluss 2017 nicht bilanziell zu berücksichtigen, da die Satzungsänderung erst nach Genehmigung vollzogen werden kann. Somit kann die Einmalzahlung, auch wenn diese im Jahr 2018 durch Verrechnung mit der Sanierungsgeldrückzahlung entsprechende Liquiditätszuflüsse vermeidet, im Jahresabschluss 2017 nicht zur Kompensation der außergewöhnlichen Erträge genutzt werden.
Stärkungsbeitrag und Einmalzahlung im Jahresabschluss 2018
Da der individuelle Stärkungsbeitrag jährlich neu berechnet und festgesetzt wird, ist er grundsätzlich jährlich in Höhe des festgesetzten Betrags aufwandswirksam zu erfassen. Fraglich ist jedoch, ob der in 2018 berechnete und festgesetzte Stärkungsbeitrag für das Jahr 2019 bereits im Jahr 2018 oder erst im Jahr 2019 zu entsprechendem Aufwandführt. Darüber hinaus ist die bilanzielle Behandlung der möglichen Einmalzahlung noch nicht abschließend geklärt.
Auf Ebene des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland wird derzeit eine einvernehmliche Klärung dieser offenen Fragen angestrebt. Über die Ergebnisse werden wir Sie nach Verabschiedung zeitnah informieren.