Stärkungsbeitrag der KZVK Dortmund – aktuelle Entwicklungen und derzeitiger Sachstand

Im Juni 2017 hat das Oberlandesgericht Hamm in einer Grundsatzentscheidung gegen das Sanierungsgeld entschieden, das die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen AöR (KZVK), Dortmund,  erhoben hatte. Das Sanierungsgeld diente der Schließung einer Deckungslücke bei Versorgungsverpflichtungen der KZVK aus der Zeit vor dem Jahr 2002. Als alternatives Finanzierungsinstrument hat die

Stärkungsbeitrag der KZVK

Im Juni 2017 hat das Oberlandesgericht Hamm in einer Grundsatzentscheidung gegen das Sanierungsgeld entschieden, das die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen AöR (KZVK), Dortmund,  erhoben hatte. Das Sanierungsgeld diente der Schließung einer Deckungslücke bei Versorgungsverpflichtungen der KZVK aus der Zeit vor dem Jahr 2002. Als alternatives Finanzierungsinstrument hat die KZVK bereits im vergangenen Jahr im Rahmen von Informationsschreiben und Informationsveranstaltungen die Erhebung eines Stärkungsbeitrags angekündigt.

Hinsichtlich der Behandlung des Erstattungsanspruches auf das Sanierungsgeld im Jahresabschluss  2017,  eventueller Rückstellungen aufgrund von möglichen Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber Zuschussgebern sowie des Wahlrechts zur Bildung einer Rückstellung für mittelbare  Pensionsverpflichtungen nach  Art. 28 EGHGB verweisen wir auf unseren Artikel in der Solidaris-Information 3/2017. Im Folgenden stellen wir die seitdem erfolgte Entwicklung sowie den derzeitigen Diskussionsstand zu den Auswirkungen insbesondere der möglichen Einmalzahlung auf den Jahresabschluss dar.

Am 29. November 2017 hat der Verwaltungsrat der KZVK die 16. Änderung der Kassensatzung beschlossen. Zentrale Punkte der Satzungsänderung sind:

  • Einführung des Stärkungsbeitrags anstelle des bisherigen Sanierungsgelds.
  • Der Stärkungsbeitrag wird erhoben, wenn die dauernde Erfüllbarkeit der  Verpflichtungen im Abrechnungsverband S gefährdet ist.  Nach heutiger Einschätzung der  KZVK ist dies im Jahresabschluss 2017 der KZVK bereits der  Fall,  sodass  mit  einer  Erhebung  des  Stärkungsbeitrags ab Januar 2019 zu rechnen ist.
  • Der  Stärkungsbeitrag  wird  bis  zum  Jahr  2043  erhoben  (also über einen Zeitraum von 25 Jahren).
  • Eröffnung der Möglichkeit einer Einmalzahlung. Diese ist freiwillig und kann maximal bis zur Höhe der Sanierungsgelderstattung inkl. Zinsen geleistet werden. Die Einmalzahlung wird mit dem jährlichen Nettozins der Kasse des Abrechnungsverbandes S verzinst und bewirkt  bis  zum  Jahr  2043  eine  jährliche Reduktion  des  Stärkungsbeitrags.
  • Aufgrund  einer  Kapitalerhaltungsgarantie  umfasst  die Summe  der  Reduktionen  des  Stärkungsbeitrags  mindestens  die  Einmalzahlung;  nach  Einschätzung  der  KZVK wird sie aber mit hoher Wahrscheinlichkeit deutlich darüber  liegen.

Die Satzungsänderung ist noch von der Aufsicht zu genehmigen, womit seitens der KZVK   im  ersten    Quartal 2018   gerechnet wird. Erst nach Genehmigung der Satzungsänderung kann diese vollzogen werden, sodass die Möglichkeit der Einmalzahlung von der KZVK erst dann angeboten werden  kann.  Die  KZVK  hat  angekündigt,  die  beteiligten  Unternehmen und  Einrichtungen im  April   2018 detailliert über die Rückzahlungswerte und die Einmalzahlungsmöglichkeit zu informieren. Ferner sieht der Zeitplan der KZVK für  Juli  2018 die  Feststellung ihres Jahresabschlusses und  auf dieser Grundlage die Entscheidung über die Erhebung des  Stärkungsbeitrags  ab  Januar  2019  vor.  Im  Oktober  2018 soll den   Einrichtungen von  der  KZVK der ab  Januar  2019 zu leistende Stärkungsbeitrag mit und ohne Reduktion verbindlich mitgeteilt werden.

Konsequenzen für den Jahresabschluss 2017

Wie bereits in der Solidaris-Information 3/2017 dargestellt, ist  der  Anspruch  auf  die  verzinste  Erstattung  des  Sanierungsgeldes unabhängig vom Zahlungszeitpunkt bereits im Jahresabschluss  2017  erfolgswirksam  zu  erfassen. Zudem müssen im Anhang die  Angabe nach § 285  Nr. 31    HGB  erfolgen,  in  denen  die  Erstattung  als Geschäft von außergewöhnlicher Größenordnung und/oder Bedeutung erläutert wird. Da es ferner das Wahlrecht nach Art. 28  EGHGB ermöglicht, erstmals im Jahresabschluss 2017 die mittelbare Pensionsverpflichtung der  Einrichtungen aus  der  Zusatzversorgung  (ggf.  teilweise)  als  Rückstellung zu passivieren,  kann  im  Ergebnis  der  einmalige  Ertrag  durch  entsprechende Aufwendungen kompensiert werden.

Die von der KZVK im Rahmen der Satzungsänderung vorgesehene  Möglichkeit  einer  freiwilligen  Einmalzahlung  ist  dagegen  –  unabhängig  von  der im  Folgenden  erörterten  grundsätzlichen Behandlung der Einmalzahlung – im Jahresabschluss  2017 nicht  bilanziell  zu  berücksichtigen,  da  die Satzungsänderung  erst  nach  Genehmigung  vollzogen werden  kann.  Somit  kann  die  Einmalzahlung,  auch  wenn  diese  im  Jahr   2018 durch  Verrechnung mit der Sanierungsgeldrückzahlung entsprechende Liquiditätszuflüsse vermeidet, im Jahresabschluss 2017 nicht zur Kompensation der außergewöhnlichen Erträge genutzt werden.

Stärkungsbeitrag und Einmalzahlung im Jahresabschluss  2018

Da der individuelle Stärkungsbeitrag jährlich neu berechnet und  festgesetzt  wird,  ist  er  grundsätzlich  jährlich in  Höhe des festgesetzten Betrags aufwandswirksam zu erfassen. Fraglich ist  jedoch, ob der  in 2018  berechnete und  festgesetzte Stärkungsbeitrag für das Jahr 2019 bereits im Jahr 2018 oder erst  im  Jahr 2019 zu entsprechendem Aufwandführt. Darüber hinaus ist die bilanzielle Behandlung der möglichen Einmalzahlung noch nicht abschließend geklärt.

Auf  Ebene des Instituts  der Wirtschaftsprüfer in Deutschland wird derzeit eine einvernehmliche Klärung dieser offenen Fragen angestrebt. Über die Ergebnisse werden wir Sie nach Verabschiedung zeitnah informieren.

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