Sind die Nachzahlungszinsen jetzt doch zu hoch?

Der 9. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat sich mit Beschluss vom 25. April 2018 – IX B 21/18 – erneut mit der Frage der Höhe und der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen befasst – nunmehr für den Zeitraum ab 2015. Zwar handelt es sich nur um ein vorläufiges Verfahren (Aussetzung der Voll-ziehung), gleichwohl haben die obersten Finanzrichter schwerwiegende Zweifel an der Verfass

Der 9. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat sich mit Beschluss vom 25. April 2018 – IX B 21/18 – erneut mit der Frage der Höhe und der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen befasst – nunmehr für den Zeitraum ab 2015. Zwar handelt es sich nur um ein vorläufiges Verfahren (Aussetzung der Voll-ziehung), gleichwohl haben die obersten Finanzrichter schwerwiegende Zweifel an der Verfassungs-mäßigkeit des (seit 1961 unveränderten) gesetzlich festgelegten Zinssatzes geäußert (§§ 233a, 238 Abs. 1 Satz 1 AO). Die monatlichen Zinsen in Höhe von 0,5 % (Unternehmen: 1,0 %) und damit ein Jahres-zinssatz von 6 % erscheinen im Hinblick auf die aktuelle und vor allem auch bereits langanhaltende Niedrigzinsphase manchen Stimmen als „Wucher“, zumindest als (nicht gerechtfertigte) „Strafsteuer“.

Der oben genannte Beschluss ist allerdings nicht die erste Befassung des BFH mit der Frage und vor allem auch nicht die allgemeingültige Auffassung des Gerichts. Der 3. Senat des BFH hat mit Urteil vom 9. November 2017 – III R 10/16 – für den Veranlagungszeitraum 2013 die Nachforderungszinsen als verfassungsgemäß beurteilt. Und auch der 9. Senat hatte im Urteil vom 1. Juli 2014 – IX R 31/13 – für den Zeitraum bis März 2011 keinen Handlungsbedarf gesehen. Es stellt sich nunmehr die Frage, wie der weitere Verfahrensgang ist: Wenn der 9. Senat seine Ansicht auch im Hauptsacheverfahren bestätigen würde, müsste der große Senat des BFH abschließend entscheiden. Stimmt auch der große Senat dieser neuen Auffassung zu, müsste über die dann für verfassungswidrig gehaltenen Nachzahlungszinsen ab-schließend durch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden werden.

Fazit
Steuerzahlern ist zu empfehlen, Einspruch einzulegen, wenn ein Steuerbescheid mit Nachzahlungszinsen ergeht. Dabei sollte auf das genannte Verfahren vor dem BFH – IX B 21/18 – und die bereits erhobenen Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesgerichtsverfassungsgericht – 1 BVR 2237/14 und 1 BVR 2422/17 – hingewiesen werden. Da der Rechtsbehelf keine auf-schiebende Wirkung hat, wird man trotzdem die hohen Nachzahlungszinsen zunächst aufwenden müssen, man bewahrt sich allerdings die Chance, gezahlte Zinsen erstattet zu bekommen, sollten sie sich als verfassungswidrig erweisen.

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