BFH V R 23/23
Die Klägerin hatte in ihrer Satzung allgemein die Förderung gemeinnütziger Zwecke nach der Abgabenordnung und die Unterstützung ihrer Mitglieder – vor allem im Bereich IT – festgeschrieben, ohne diese Zwecke näher zu umschreiben. Mitglieder konnten insbesondere juristische Personen des öffentlichen Rechts sein, die Wissenschaft und Forschung fördern. Das Finanzamt erkannte die Gemeinnützigkeit zunächst (formell) an, hob diese Anerkennung nach einer Prüfung jedoch auf, da die Satzung keinen eigenen steuerbegünstigten Zweck konkret benenne und die Klägerin keine unmittelbare Förderung gemeinnütziger Zwecke betreibe. Diese argumentierte, ihre IT-Dienstleistungen (insbesondere die Entwicklung einer speziellen Software für die Geschäftsprozesse ihrer Mitglieder) dienten der Förderung von Wissenschaft und Forschung bei den Mitgliedern und sie handele im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens nach § 57 Abs. 3 AO. Das Finanzgericht und nun auch der BFH wiesen die Klage ab.
Der BFH stellt klar, dass die Satzung einer Körperschaft die steuerbegünstigten Zwecke und deren Verwirklichung so konkret benennen muss, dass die Finanzverwaltung die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit leicht und eindeutig prüfen kann. Die bloße Bezugnahme auf die Unterstützung von Mitgliedern, selbst wenn diese gemeinnützige Zwecke verfolgen, reicht für die Gemeinnützigkeit (mangels Unmittelbarkeit und mangels konkreter Ausführungen) nicht aus. Entscheidend ist, dass die Körperschaft selbst einen eigenen, in der Satzung klar umrissenen gemeinnützigen Zweck verfolgt und diesen unmittelbar verwirklicht.
Der BFH betont zudem, dass § 57 Abs. 3 AO ein planmäßiges Zusammenwirken nur mit anderen Körperschaften erlaubt, die selbst die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts im hoheitlichen Bereich sind hiervon nicht erfasst. Auch die Möglichkeit der Mittelweitergabe nach § 58 Nr. 1 AO ersetzt nicht die Notwendigkeit einer eigenen Zweckverfolgung.
BFH V R 10/24
Die Klägerin, eine GmbH, hatte in ihrem Gesellschaftsvertrag geregelt, dass das Vermögen im Fall der Auflösung oder des Wegfalls des steuerbegünstigten Zwecks an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft fallen solle, die es für „gemeinnützige und mildtätige Zwecke“ zu verwenden habe. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ab, da die Satzung weder den Verwendungszweck noch die Empfängerkörperschaft ausreichend konkretisiere. Die Klage der GmbH blieb in allen Instanzen erfolglos.
Der BFH begründet seine Entscheidung mit dem Erfordernis der Bestimmtheit und Nachprüfbarkeit: Die Satzung muss bereits bei Gründung der Körperschaft klar und eindeutig festlegen, zu welchem konkreten steuerbegünstigten Zweck das Vermögen im Auflösungsfall verwendet werden oder an welche bestimmte Körperschaft es fallen soll. Die bloße Wiedergabe gesetzlicher Oberbegriffe („gemeinnützig“, „mildtätig“) ist zu unbestimmt. Die Satzung muss so ausgestaltet sein, dass die Finanzverwaltung ohne weitere Ermittlungen prüfen kann, ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit und der Vermögensbindung erfüllt sind. Die Entscheidung stützt sich auf den Wortlaut des Gesetzes, die Systematik der AO und die Funktion der Satzung als Buchnachweis. Die Argumentation der Klägerin, dass die Verwendung der Gesetzesbegriffe ausreichend sei, weist der BFH mit Verweis auf die geforderte Konkretisierung und die Mustersatzung zurück.
Diese Argumentation weist zwar unseres Erachtens gewisse Schwächen auf, da zum einen auch eine konkret anfallberechtigte Körperschaft ihre Gemeinnützigkeit zwischenzeitlich verlieren kann und zum anderen der Unterschied zwischen der „Verwendung für den Zweck beispielsweise der Wohlfahrtspflege“ und der „Verwendung für gemeinnützige Zwecke“ für die Rechtssicherheit und Bindungswirkung nicht von Belang sein sollte, weil der Begriff der gemeinnützigen Zwecke eigentlich eindeutig sein dürfte. Da aber eine Satzung im Zweifel wieder geändert werden kann, lohnt es den Streit mit der Finanzverwaltung nicht, da letztlich immer ein konkreter Zweck oder ein konkreter Anfallberechtigter gefunden werden kann.
Fazit
Auch wenn – auch dies ist höchstrichterliche Rechtsprechung – die Mustersatzung nicht wortwörtlich umgesetzt werden muss, so verdeutlichen die Urteile des BFH erneut die strengen Anforderungen an die formelle Satzungsmäßigkeit im Gemeinnützigkeitsrecht: Die Satzung muss den steuerbegünstigten Zweck und dessen Verwirklichung eindeutig und konkret regeln und für den Auflösungsfall (oder den Wegfall der eigenen gemeinnützigen Zwecke) einen konkreten Anfallberechtigten oder einen konkreten Verwendungszweck benennen. Allgemeine oder unbestimmte Formulierungen genügen weder bei dem einen noch bei dem anderen Aspekt. Ändert sich die Tätigkeit einer steuerbegünstigten Körperschaft, fehlt es möglicherweise bereits an der konkreten Nennung der Zweckverwirklichung im Sinne dieser Urteile. Insoweit lohnt es sich, immer wieder einmal die Satzung und die darin benannten Zwecke sowie die Anfallklausel zu hinterfragen.

