Schadensersatzanspruch der Bewohner bei Schließung eines Pflegeheims
In seinem Urteil vom 17. Juli 2018 – 5 S 155/17 – hatte das Landgericht (LG) Bonn über Schadensersatzansprüche einer Bewohnerin eines eingestellten Pflegeheims zu entscheiden.
- Die Beklagte hatte ein Pflegeheim betrieben, dessen Schließung wegen gefährlicher Pflegemängel angeordnet worden war.
- Die Bewohner mussten sich neue Pflegeheimplätze verschaffen.
- Die Erben der zwischenzeitlich verstorbenen ehemaligen Bewohnerin machten in dem Verfahren gegenüber dem Betreiber Schadensersatzansprüche geltend.
Einen Ersatzanspruch der Kosten für den notwendig gewordenen Umzug hielt das Gericht für gegeben, beschränkte diesen jedoch, indem es den geltend gemachten Betrag als überhöht verwarf und seine eigene, eher restriktive Kostenschätzung an dessen Stelle setzte.
Ferner hatten die Kläger dem Grunde nach den Ersatz sämtlicher periodischer Mehrkosten des ersatzweise gefundenen Heimplatzes bis zum Zeitpunkt des Ablebens der zu pflegenden Person begehrt. Dazu befand das LG, dass neben Ansprüchen aus § 10 WBVG (Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen) jedenfalls ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 281, 283 BGB bestünde.
Das dazu erforderliche Verschulden des vormaligen Heimbetreibers konnte gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet werden, weil es diesem nicht gelungen war zu beweisen, dass die Schließung des Betriebes nicht von ihm verschuldet wurde. Allerdings deutet das Gericht an, dass die Annahme eines Verschuldens im Falle entsprechenden Beweisantritts durch den Heimbetreiber dann ausscheiden könnte, wenn die Ursachen der Einstellungsverfügung einem Pflegekräftenotstand geschuldet wären.
Das Gericht begrenzte den Zeitraum, für welchen der ehemalige Heimbetreiber die Mehrkosten ersetzen musste, unter entsprechender Heranziehung einer im allgemeinen Mietrecht bestehenden Tendenz der Rechtsprechung bis zu jenem Zeitpunkt, zu welchem dem Betreiber nach Erhalt der Einstellungsverfügung eine Kündigung des Pflegevertrages möglich gewesen wäre. Denn nur für diesen Zeitraum wäre der Betreiber (bei einem Vertrag auf unbestimmte Zeit) zur Leistung verpflichtet gewesen und hätte gegen seinen Willen am Vertrag festgehalten werden können. Überzeugend sei dies, weil im Falle der berechtigten Kündigung gerade kein Mietdifferenzanspruch bestünde.
Auch wenn die Beendigung der Leistungserbringung verschuldet wäre, gäbe es keinen Grund für eine systemwidrige Pönalisierung über das Schadensersatzrecht. Auch unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes und etwa intensiver Belastungen für die Heimbewohner ergäbe sich nichts anderes, weil der Gesetzgeber mit den Kündigungsmöglichkeiten des WBVG, insbesondere dem besonderen Kündigungsgrund bei Heimeinstellung nach § 12 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 WBVG, insoweit eine abschließende Abwägungsentscheidung getroffen und Härtefallregelungen grade nicht aufgenommen habe.
Fazit Schadensersatzansprüche
Würde sich die grundsätzlich nachvollziehbare Rechtsprechung des LG Bonn durchsetzen, bedeutete dies, dass wesentliche Schadensersatzansprüche der Pflegeheimbewohner für Mehraufwendungen einer anderweitigen Pflegeunterbringung auf ein überschaubares Maß beschränkt und mit gewissem Spielraum kalkulierbar wären.