Der Fall
Das beklagte Krankenhaus wendet auf seine Arbeitsverträge den Tarifvertrag für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern an (TV-Ärzte/VKA). Dort ist geregelt, dass die Mitarbeiter, die Rufbereitschaft leisten, sich „an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten [haben], um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen“. Im Krankenhaus besteht eine Dienstanweisung, die besagt, dass die Mitarbeiter in Rufbereitschaft dafür Sorge zu tragen haben, dass sie „innerhalb von maximal 30 Minuten am Patienten verfügbar sind“. Der Kläger, ein Oberarzt der internistischen Intensivmedizin, begehrte die gerichtliche Feststellung, dass diese Dienstanweisung, namentlich hinsichtlich der zeitlichen Vorgabe, unwirksam ist. Er begründete dies damit, dass die Vorgabe, innerhalb von 30 Minuten „am Patienten“ zu sein, eine unzulässige zeitliche Beschränkung darstelle, da er nach Eintreffen im Krankenhaus zunächst die Zeiterfassung bedienen müsse, sich umkleiden, desinfizieren und entsprechende Wege innerhalb des Hauses (etwa zur Wäschezentrale) zurücklegen müsse. Diese Vorbereitung dauere rund 13 Minuten, so dass der Kläger ausgehend von seinem Aufenthalt an seinem Wohnort seine Arbeit „am Patienten“ nicht innerhalb von 30 Minuten gesichert aufnehmen könne. Das Krankenhaus verwies demgegenüber auf eine Strukturvorgabe des Gemeinsamen Bundesausschuss, die eine Arbeitsaufnahme „am Patienten“ innerhalb von 30 Minuten vorsähe und darauf, dass eine Umorganisation auf (kostenintensivere) Bereitschaftsdienste gerade für kleinere Krankenhäuser wirtschaftlich und personell nicht darstellbar sei.
Die Entscheidung
Der Kläger war sowohl in der ersten Instanz wie auch im Berufungsverfahren vor dem LAG erfolgreich. Das LAG stellt heraus, dass die dem Kläger vorgegebene Zeit zur Arbeitsaufnahme am Patienten nicht mit dem Wesen der Rufbereitschaft vereinbar ist. Denn innerhalb der Rufbereitschaft müsse es den betroffenen Arbeitnehmern grundsätzlich möglich sein, ihre arbeitsfreie Zeit frei zu gestalten (Familie, Kino, Sport etc.). Die unvermeidbaren Vorbereitungshandlungen (umziehen, desinfizieren, interne Laufwege) lägen demgegenüber nicht in der vom Kläger zu beeinflussenden Sphäre, so dass eine Anrückzeit von 30 Minuten bis zur Arbeitsaufnahme „am Patienten“ nicht hinzunehmen sei. Soweit das Krankenhaus aufgrund anderweitiger Vorgaben eine solch kurze Anrückzeit sicherstellen müsse, könne dies eben nicht durch Rufbereitschaft gewährleistet werden, sondern nur durch entsprechende Dienstplanung der regulären Arbeitszeit oder gegebenenfalls durch Bereitschaftsdienst. Der erheblich reduzierten Vergütung der Rufbereitschaft laufe es zuwider, wenn eine zu enge zeitliche Vorgabe zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme den Arbeitnehmer zwinge, sich in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz aufzuhalten. Vielmehr geht das LAG davon aus, dass es dem Arbeitnehmer lediglich möglich sein muss, innerhalb von 25 bis 30 Minuten das Krankenhaus zu erreichen.
Praxis-Hinweis
Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, damit dieses klären kann, ob es bei zeitlichen Vorgaben zur Anrückzeit bei der Rufbereitschaft nur auf das Eintreffen am Betriebsgelände ankommt oder ob interne Wegezeiten und Vorbereitungshandlungen in der zeitlichen Vorgabe eingeschlossen sind. Bis zu einer Klärung durch das höchste Arbeitsgericht sind Arbeitgeber gut beraten, ihre Arbeitsanweisungen kritisch zu überprüfen, insbesondere, wenn explizit auf die konkrete Arbeitsaufnahme abgestellt wird. Denn im vorliegenden Fall dürfte der Arzt berechtigt sein, die Aufnahme des Rufbereitschaftsdienstes unter diesen Bedingungen schlicht zu verweigern. Auch ist damit zu rechnen, dass Betriebsräte und Mitarbeitervertretungen aufgrund dieser Entscheidung zukünftige Dienstpläne hinterfragen. Eine höchstrichterliche Entscheidung wäre durchaus wünschenswert, denn die praktische Relevanz ist gerade im Gesundheitssektor enorm. Bis dahin empfiehlt es sich, im Rahmen der Rufbereitschaft auf die zumindest bislang zulässige Vorgabe zurückzugreifen, wonach Beschäftigte innerhalb von 30 Minuten am Arbeitsort (z. B. Krankenhaus) eintreffen müssen.
