Risiko Minijobs – Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung

Eine Pressemitteilung der Erzdiözese Freiburg hat Ende Oktober 2017 für Aufsehen gesorgt: Im Anschluss an eine Prüfung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) hat die Erzdiözese vorsorglich Rückstellungen in Höhe von 160 Millionen Euro gebildet. Offenbar sind  über viele  Jahre  Sozialversicherungsbeiträge nicht richtig abgeführt worden, insbesondere in Bezug auf geringfügig Beschäfti

Eine Pressemitteilung der Erzdiözese Freiburg hat Ende Oktober 2017 für Aufsehen gesorgt: Im Anschluss an eine Prüfung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) hat die Erzdiözese vorsorglich Rückstellungen in Höhe von 160 Millionen Euro gebildet. Offenbar sind  über viele  Jahre  Sozialversicherungsbeiträge nicht richtig abgeführt worden, insbesondere in Bezug auf geringfügig Beschäftigte. Vorherige Betriebsprüfungen waren ohne Beanstandungen verlaufen. Noch ist nicht klar, ob Ermittlungen seitens der Staatsanwaltschaft wegen des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen aufgenommen werden.

Die Risiken einer Sozialversicherungsprüfung werden trotz der möglichen wirtschaftlichen Dimension nicht  selten unterschätzt. Laut dem Jahresbericht der Deutschen Rentenversicherung wurden im Jahr 2016 im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen rund 893,7  Mio. € an Beiträgen und Umlagen nacherhoben. Hinzu kamen Säumniszuschläge in Höhe von 222,7 Mio. €. Seitdem 1999 die Prüfkompetenz von den Krankenkassen auf die DRV übergangen ist, hat sich die Prüfpraxis verschärft. Die Krankenkassen hatten zuvor unregelmäßiger geprüft, und Nachforderungen waren lange eher die Ausnahme. Typische  Beanstandungen ergeben sich nunmehr erfahrungsgemäß bei Minijobs, freier Mitarbeit und der Einordnung von Geschäftsführern oder Vorstandsmitgliedern.

Zunächst mag überraschen, dass die Erzdiözese Freiburg auch Rückstellungen für Jahre gebildet hat, für die bereits Betriebsprüfungen erfolgt sind. Es ist jedoch hervorzuheben,  dass die Prüfungen sich stets auf  Stichproben beschränken. Für nicht geprüfte Sachverhalte besteht keinerlei Vertrauensschutz.

Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) ist ein Beschäftigungsverhältnis, bei dem das Arbeitsentgelt  eine bestimmte Grenze nicht  überschreitet (geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis) oder das nur kurz andauert (kurzfristige Beschäftigung). Für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse zahlt der  Arbeitgeber einen Pauschalbetrag, der Arbeitnehmer ist mit Ausnahme von Rentenversicherungsbeiträgen bei Beschäftigung seit dem 1. Januar 2013 grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Bei der kurzfristigen  Beschäftigung müssen keine Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im  Voraus vertraglich begrenzt ist. Auch hier kommt es häufig zu Fehlern. Zuletzt hat das Bundessozialgericht im Dezember 2017 bei Aushilfskräfte-Pools eine kurzfristige Beschäftigung nicht anerkannt, da diese Pools auf längere Zeit angelegt waren (BSG, Urteil vom 5. Dezember 2017 – B 12 KR 16/15 R).

Da das Lohnsteuerrecht in Fällen einer geringfügigen Beschäftigung ausschließlich auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zurückgreift, könnte die Gefahr bestehen, dass eine Pauschalversteuerung unzulässig ist und zur Regelversteuerung übergegangen wird. Dies hätte dann gegebenenfalls deutliche Steuernachzahlungen zur Folge. Auch die Problematik einer Scheinselbstständigkeit entwickelt sich zunehmend zu einem unberechenbaren Risiko für Arbeitgeber. Die DRV bewertet Honorarkräfte nahezu pauschal als abhängig Beschäftigte. Wird vorab kein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet, geht die DRV in der Regel von einem Verschulden aus und setzt  dann auch Säumniszuschläge an, die sich etwa über vier Jahre auf nahezu 50 % der Nachforderung belaufen. Werden Säumniszuschläge erhoben, liegt außerdem die Weiterleitung des Sachverhalts an Zoll  bzw. Staatsanwaltschaft wegen des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen nahe.

Fazit
Angesichts der darstellten Risiken und Fehlerquellen empfiehlt es sich, die Gestaltungen auch  ohne eine   konkret angekündigte Betriebsprüfung einer sorgfältigen Risikobewertung zu unterziehen.

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