Pflichttext „Zu Risiken und Nebenwirkungen …“ muss im Video erscheinen
Die Richter entschieden, dass ein Instagram‑Reel ein audiovisuelles Medium im Sinne des § 4 Abs. 5 HWG sei und hierfür dieselben Anforderungen gälten wie für Fernsehwerbung. Daher müsse die gesetzlich vorgeschriebene Pflichtinformation: „Zu Risiken und Nebenwirkungen …“ sichtbar und hörbar direkt im Video erscheinen. Ein Hinweis in der Caption oder im Begleittext oder ein Link auf einen anderen Account genüge nicht.
Bekannte Person darf nicht für Arzneimittel werben
Daneben stellten die Richter einen noch weiter reichenden Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht fest: Da die Influencerin über mehr als 120.000 Follower verfügte, gelte sie als „bekannte Person“ im Sinne des HWG. Eine „bekannte Person“ dürfe aber grundsätzlich nicht für Arzneimittel werben. Entscheidend sei hinsichtlich des Bekanntheitsgrades nicht die nationale Prominenz, sondern die Fähigkeit, Verbraucher zum Arzneimittelkonsum anzuregen.
Fazit
Social‑Media‑Clips unterliegen denselben strengen Werbevorgaben wie TV‑Spots. Sobald ein Influencer eine gewisse Reichweite hat, ist die Schwelle zur „bekannten Person“ relativ schnell überschritten. Daher ist Arzneimittelwerbung mit reichweitenstarken Influencern fast immer verboten, selbst wenn der Pflichttext korrekt eingeblendet würde. Ein Verstoß gegen das HWG führt zu unlauterer geschäftlicher Handlung. Wettbewerbsverbände können daher Abmahnungen aussprechen, einstweilige Verfügungen erwirken und Hauptsacheklagen einreichen.
Praxis-Hinweis
Bereits in der Vergangenheit haben sich die Gerichte mehrfach mit medizinischen Werbethemen von Influencern beschäftigt. Danach zeichnet sich ab, dass insbesondere im Rahmen kosmetisch ästhetischer Behandlungen die Grenzen der heilmittelwerberechtlichen Vorgaben zu beachten sind, um Abmahnungen zu verhindern. Wichtig ist dabei zu wissen, dass sich die Abmahnungen bei Verstößen gegen das HWG regelmäßig nicht nur gegen den Influencer, sondern auch gegen die medizinische Einrichtung richten, die beworben wird. Wir empfehlen daher, bei entsprechenden Kooperationen die Beiträge vor der Ausstrahlung rechtlich prüfen zu lassen, um Abmahnungen zu vermeiden. Wir beraten Sie gerne.
