Religionsgemeinschaftliche Zwecke im Sinne des § 54 AO

§ 54 Abs. 1 AO lautet: „Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern.“ Der Wortlaut dieser Vorschrift ist insoweit in sich widersprüchlich, als sie sich einerseits auf den Begriff der „Kirche“ stützt, der explizit christliche Religionsgemeinschaften bezeichnet, andererseits aber die Förderung jeglicher Religionsgemeinschaften, also auch nichtchristlicher, als „kirchlichen Zweck“ definiert (solange sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind). In der Praxis konnte das durchaus zu Problemen führen, insbesondere weil die Mustersatzung für steuerbegünstigte Körperschaften in Anlage 1 zu § 60 AO den Begriff „kirchliche Zwecke“ übernimmt und die Finanzverwaltung nur sehr ungern vom gesetzlichen Wortlaut abweicht. Doch inzwischen gibt es hierzu einen Erfolg zu berichten.


Oftmals sind die „kirchlichen Zwecke“ nach § 54 AO aus steuerlicher Sicht nur ein „Anhängsel“, weil beispielsweise der Betrieb eines Krankenhauses oder eines Altenheimes durch einen kirchlichen Träger erfolgt und dieser gerne aus inhaltlichen Gründen den Begriff kirchlicher Zwecke in seinem Statut sehen möchte.

Die kirchlichen Zwecke werden dann zumeist verfolgt durch den Betrieb der Krankenhaus- oder Altenheimkapelle und die Abhaltung von Gottesdiensten, der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt jedoch in der Regel in der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke. In seltenen Fällen stehen allerdings die kirchlichen Zwecke im Vordergrund oder sind die einzigen Zwecke. § 54 Abs. 2 AO nennt hierzu beispielhaft „insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen.“ Manche dieser Zwecke können nicht zugleich einem gemeinnützigen Zweck zugeordnet werden.

In unserem zu berichtenden Fall haben wir die Errichtung einer Stiftung zur Ausbildung von Geistlichen durch eine Glaubensgemeinschaft begleitet, die keiner „Kirche“ zuzuordnen war, sondern der jüdischen Glaubensgemeinschaft: Stifter war der Zentralrat der Juden in Deutschland. Es ist naheliegend, dass die Aufnahme der Förderung „kirchlicher Zwecke“ in den Satzungstext einer jüdischen Einrichtung nicht angemessen und nicht zumutbar ist. Dies ist eigentlich aber auch nicht nötig: Der Wortlaut des § 54 Abs. 1 AO macht schließlich klar, dass Gegenstand der förderungswürdigen Zwecke jede Tätigkeit ist, die „darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern“. Das wird dann zwar, wahrscheinlich aus historischen Gründen bzw. einer ursprünglich eingeschränkten Sichtweise auf die vorherrschenden christlichen Kirchen, als „kirchliche Zwecke“ definiert, inhaltlich gefördert werden sollten durch das Gesetz aber alle Religionsgemeinschaften (in der Rechtsform des öffentlichen Rechts). Da der Begriff „kirchliche Zwecke“ im vorliegenden Fall unangemessen war, sahen wir in der Satzung die Förderung „religionsgemeinschaftlicher Zwecke“ vor – eine Begrifflichkeit, die wir aus dem Zweck der „Förderung einer Religionsgemeinschaft“ entwickelt hatten.

Die Finanzverwaltung bestand allerdings auf der Verwendung der Begrifflichkeiten der Mustersatzung bzw. des § 54 AO und verlangte in der Satzung die Förderung „kirchlicher Zwecke“. Erst im Rahmen umfangreicher Diskussionen und unter Einbeziehung höherer Stellen wurde anerkannt, dass jüdische, aber auch andere wie zum Beispiel muslimische Religionsgemeinschaften keine „Kirchen“ sind und somit die Begrifflichkeit nicht verwenden müssen. Die Anwendung des § 54 AO ist dadurch aber nicht ausgeschlossen – dieser sieht eben gerade die Förderung jeglicher öffentlich-rechtlich verfasster Religionsgemeinschaften vor. Und dass der Wortlaut der Mustersatzung nicht wörtlich umgesetzt werden muss, wurde ja nun mittlerweile auch höchstrichterlich mehrfach entschieden.

Es ist uns gelungen, in diesem konkreten Einzelfall die örtliche Finanzverwaltung zu überzeugen. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat nun – obwohl sich der Fall in einem anderen Bundesland abgespielt hat – hiervon erfahren und sich unserer Auffassung angeschlossen. In seiner Kurzinformation vom 4. November 2024 –VI 314-S 0173-003; Körperschaftsteuer-Kurzinformation 2024 Nr. 10 – teilt es den Sachverhalt mit und bittet, die entsprechende Rechtsauffassung zu vertreten:

„Auch wenn jüdische Religionsgemeinschaften unstreitig unter § 54 AO zu fassen sind, kann es für Religionsgemeinschaften problematisch sein, wenn das Finanzamt bei der Prüfung der Mustersatzung auf dem Wortlaut besteht, welcher lediglich auf die Gesetzesüberschrift und damit auf „kirchliche Zwecke“ verweist. Um potentielle Diskriminierung materiell begünstigter, nicht christlicher Religionsgemeinschaften durch die strengen formellen Anforderungen der Mustersatzung zukünftig zu vermeiden, dürfen religiöse Körperschaften hinsichtlich des Begriffs „kirchlich“ von der Mustersatzung abweichen.

Das heißt: Bei Körperschaften, die kirchliche Zwecke nach § 54 AO verfolgen, kann der Begriff „kirchliche Zwecke“ aus § 1 der Mustersatzung durch eine andere geeignete Formulierung (z. B. „religionsgemeinschaftliche Zwecke i. S. d. § 54 AO“) ersetzt werden.“

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein weist ergänzend darauf hin, dass in Nr. 2 des AEAO zu § 60 bei nächster Gelegenheit eine entsprechende Klarstellung erfolgen soll.
 

Fazit

Religionsgemeinschaften, welche die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen und sich nicht als „Kirche“ bezeichnen lassen möchten, können die Verfolgung der Zwecke des § 54 AO in ihrem Statut anderweitig bezeichnen. Welche anderen Begriffe außer „religionsgemeinschaftliche Zwecke“ hier zur Anwendung kommen können, bleibt dem Einfallsreichtum des Satzungsgebers überlassen.

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