Erweiterte Vertretungsregelungen
Vorgesehen ist beispielsweise die Entbürokratisierung und Flexibilisierung der Vertretungsregelungen. Insbesondere bei krankheitsbedingten Ausfällen soll die zulässige Vertretungsdauer ohne gesonderte Genehmigung von bislang drei auf künftig sechs Monate innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums verlängert werden.
Darüber hinaus sollen auch die internen Vertretungsmöglichkeiten erweitert werden. Künftig soll es möglich sein, dass ein bereits in der Praxis bzw. im MVZ angestellter Arzt den eigenen Versorgungsumfang vorübergehend erhöht, um die Abwesenheit eines Kollegen auszugleichen, ohne dass sich dies auf das Gesamtleistungsvolumen auswirkt. Diese Regelung stärkt die Versorgungskontinuität und erleichtert die Organisation innerhalb von Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ. Auch ist die beabsichtigte Klarstellung zu begrüßen, dass Einzelpraxen, Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und MVZ bei kollegialer und interner Vertretung gleichbehandelt werden. Damit wird der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Rechnung getragen, das die anerkannten Grundsätze der internen Vertretung unter Bezugnahme auf eine Regelungslücke nicht auf MVZ angewandt hat und die zulässige Vertretungsdauer in der Praxis unterschiedlich gehandhabt wurde (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – B 6 KA 9/18 R).
Mit den geplanten Regelungen reagiert der Gesetzgeber auf die praktischen Herausforderungen in der ambulanten Versorgung und schafft insgesamt mehr Handlungsspielraum für Praxen und MVZ.
Mehr Weiterbildungsmöglichkeiten
Beabsichtigt ist auch, dass künftig pro Weiterbilder zwei Vollzeit-Weiterbildungsassistenten beschäftigt werden dürfen. Dies soll insbesondere die Versorgung in strukturschwachen Regionen stärken.
Elektronisches Arztregister und digitale Antragsverfahren
Im Weiteren soll in jedem Zulassungsbezirk ein elektronisches Arztregister eingeführt werden, das nicht nur personenbezogene Daten zugelassener Vertragsärzte und Psychotherapeuten erfasst, sondern auch Informationen zu angestellten Ärzten und Psychotherapeuten, BAG, MVZ und ermächtigten Einrichtungen enthält. Für MVZ bedeutet dies, dass künftig auch Name, Anschrift und Rechtsform der Trägergesellschaft sowie die Gesellschafterstruktur im Arztregister erfasst werden.
Die Antragstellung zur Eintragung ins Arztregister sowie zur Zulassung soll digital erfolgen können. Die bisherige Schriftform soll durch zeitgemäße Identitätsnachweise ersetzt werden.
Um die Verfahren bei den Zulassungs- und Berufungsausschüssen zu beschleunigen und die Teilnahme zu erleichtern, sollen die Sitzungen künftig digital oder hybrid durchgeführt werden können. Im Rahmen der Antragsverfahren vor dem Zulassungsausschuss sollen zudem Unterlagen, die bereits für das Arztregister eingereicht wurden, nicht erneut vorgelegt werden müssen. Für Ärzte, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung verzichten möchten, sind reduzierte Nachweispflichten im Rahmen des Antragsverfahren beim Zulassungsausschuss vorgesehen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass ein deutlicher Bürokratieabbau angestrebt wird.
Fazit
Die Reform der Ärzte-ZV ist ein weiterer Schritt in Richtung einer zukunftsfähigen, digitalisierten und rechtssicheren ambulanten Versorgung. Sie stärkt die Versorgungssicherheit und schafft neue Gestaltungsspielräume für Praxen und MVZ, etwa durch flexiblere Organisationsmöglichkeiten und digitale Verfahren.
