Rechtswidrige Kündigung eines Versorgungsvertrages und Schadensersatz

Pflegeeinrichtungen brauchen für die Abrechnung mit den Pflegekassen in aller Regel einen Versorgungsvertrag. Versorgungsverträge können mit einer Frist von einem Jahr ordentlich gekündigt werden. Auch eine außerordentliche Kündigung kommt in Betracht, und zwar durch die Pflegekassen. Eine Kündigung kann aus vielerlei Gründen unwirksam sein. Was eine unwirksame Kündigung für einen Schadensersatzanspruch bedeuten kann, hat das Bundessozialgericht in einem erstaunlichen Urteil festgehalten (BSG, Urteil vom 13. November 2025 – B 3 P 3/24 R).

Bei Kündigung eines Versorgungsvertrages durch die Landesverbände der Pflegekassen wird das Interesse der betroffenen Einrichtung in aller Regel darin liegen, den Versorgungsvertrag zu erhalten. So war es auch in dem hier entschiedenen Fall. Eine Pflegeeinrichtung in Niedersachsen bestand seit 1989. Mit Inkrafttreten der Pflegeversicherung 1995 wurde für die Bestandseinrichtung der Versorgungsvertrag fingiert. Mit Bescheid vom 22. Januar 2007 kündigten die Landesverbände der Pflegekassen den Versorgungsvertrag ordentlich mit Wirkung zum 31. Januar 2008. Der juristische Kampf des Betreibers mit den Pflegekassen dauerte sieben Jahre, bis letztinstanzlich feststand, dass die Kündigung durch die Pflegekassen aus formalen Gründen unwirksam war: Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hob am 16. Oktober 2014 den Kündigungsbescheid auf, weil nicht erkennbar war, ob und wie die Pflegekassen im Jahre 2007 ihr Ermessen ausgeübt haben. Punktsieg für den Betreiber, aber was nutzte das? Die Einrichtung war über die lange Prozessdauer längst geschlossen worden und das Feststellungsurteil nur noch als Wandschmuck zu gebrauchen.

Damit ist an eine Schadensersatzpflicht der Pflegekassen zu denken – für öffentlich-rechtliche Verträge (wie hier die Zulassung einer Pflegeeinrichtung durch Versorgungsvertrag) gilt das Schadensersatzrecht des BGB. Verletzt eine Seite eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann die andere Seite Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Nichts scheint näherliegend, als dass die rechtswidrige Vertragskündigung, die faktisch einer Schließung der Einrichtung gleichkommt, einen Schadensersatzanspruch auslöst. Doch gefehlt: Das BSG hat die Schadensersatzklage des (ehemaligen) Betreibers letztinstanzlich abgewiesen. Wie passt das zum Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen?

Im Jahr 2008 hatte sich das BSG mit dem Ermessensspielraum der Pflegekassen bei Kündigung von Versorgungsverträgen auseinandergesetzt (Urteil vom 12. Juni 2008 – B 3 P 2/07 R). Das im Gesetz verankerte ordentliche Kündigungsrecht verlangt als Voraussetzung eine schwerwiegende, anhaltende Verletzung der vertraglichen Pflichten und Zulassungsvoraussetzungen. Die Kündigung des Versorgungsvertrages hat eine Doppelnatur: Sie ist eine an das BGB angelehnte Willenserklärung und zugleich eine hoheitliche Maßnahme zur Entziehung des Status als zugelassene Pflegeeinrichtung. Als Willenserklärung unterliegt sie keinem Begründungszwang, als hoheitlicher Akt sehr wohl. Im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens haben die Landesverbände strenge Maßstäbe einzuhalten.

Diesem Maßstab genügte die Kündigung im Jahre 2007 zwar nicht, weshalb sie vom LSG kassiert wurde. Gleichwohl griff das BSG im Zuge seiner Entscheidung über den Schadensersatzanspruch auf die im Urteil des LSG Niedersachsen festgehaltenen Aspekte zurück, die eine Kündigung hätte tragen können (wenn die Kündigung eben nur ausführlicher und abgewogener begründet worden wäre). Das Urteil des LSG beschreibt eine etwa vierjährige Phase, in der versucht wurde, defizitäre Aspekte der Qualität der betroffenen Einrichtung zu verbessern. Dem BSG genügte das für die Feststellung, dass eine Kündigung zulässig war. Ergänzen mag man: Der Heimaufsicht fehlte 2007 noch die Erkenntnis des BSG aus 2008. Logische Folge für das BSG: Wenn eine Kündigung materiell zulässig ist und nur formal missglückt, steht dem Betreiber kein Schadensersatzanspruch zu.

Ein Störgefühl bleibt. Für Kündigungen nach 2008 – in Kenntnis des Urteils des BSG zu Begründungszwang und Begründungstiefe – wird auch eine andere Bewertung der schadensersatzrechtlichen Folge in Betracht kommen.
 

Fazit

Die außerordentliche Kündigung des Versorgungsvertrages durch die Pflegekassen ist eine Erklärung mit Doppelnatur: Sie ist – dem Zivilrecht folgende – Willenserklärung und zugleich hoheitliche Maßnahme. Als hoheitlicher Akt unterliegt sie einem Begründungszwang. Jedenfalls seit einem höchstrichterlichen Urteil aus 2008 müsste das den Pflegekassen bekannt sein. Die nicht oder nicht ausreichend begründete und daher gerichtlich aufgehobene Kündigung führt in Altfällen (Kündigungserklärung vor 2008) nicht automatisch zu Schadensersatzansprüchen des Betreibers, wenn materiell ein Kündigungsgrund vorgelegen hat. In jüngeren Fällen wird man die Frage erneut den Gerichten vorlegen müssen.

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