Rechtsweg für Schadensersatzklagen gegen Organvertreter bei Datenschutzverstößen
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf befasst sich in eimen Beschluss vom 1. Juli 2024 mit der Frage, ob bei einem Verstoß eines Organmitglieds gegen den Datenschutz und das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers der Rechtsweg an die Arbeitsgerichte eröffnet ist.
Der Fall
Der Kläger ist bei einem Luftsportverein als technischer Leiter angestellt. Die Beklagte war Vorstandsmitglied des Luftsportvereins. Sie versandte am 6. Juni 2023 an den Vorstand und an fast 10.000 Mitglieder des Luftsportverbands ein Rundschreiben, in dem sie die Adressaten darüber informiert, dass der Kläger seit November 2022 erkrankt sei und man sich aufgrund der klägerseitigen Diskreditierung des Geschäftsführers und des Vorstandes des Vereins entschlossen habe, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristgerecht zu beenden. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger wurde später zurückgenommen. Der Kläger reichte beim Arbeitsgericht Duisburg eine Klage auf Schmerzensgeld in Höhe von 17 TEUR aus Art. 82 DS-GVO und § 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte ein. Sie habe unbefugt und rechtswidrig Informationen zum Gesundheitszustand des Klägers einer großen Anzahl an Personen mitgeteilt. Das Rundschreiben habe der Stimmungsmachung gegen ihn gedient und ihn zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes zwingen sollen. Das Arbeitsgericht sei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG für Streitigkeiten unter Arbeitnehmern zuständig. Das Arbeitsgericht Duisburg erklärte mit Beschluss vom 21. März 2024 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für nicht eröffnet und verwies den Kläger an das Landgericht. Gegen diesen Beschluss reichte der Kläger sofortige Beschwerde ein.
Die Entscheidung
Das LAG Düsseldorf hob die Entscheidung des Arbeitsgerichts Duisburg auf und erklärte den Rechtsweg an die Arbeitsgerichte für eröffnet. Obwohl das LAG als erwiesen ansah, dass die Beklagte als Organmitglied des Arbeitgebers keine Arbeitnehmerin sei und daher der Rechtsweg ans Arbeitsgericht nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG eröffnet sei, erklärte es die Arbeitsgerichte analog § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d) ArbGG für zuständig. Demnach sind die Arbeitsgerichte zuständig für Streitigkeiten über Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit diese im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Das LAG argumentierte, dass die Veröffentlichung von Gesundheitsdaten durch die Beklagte als Vorstandsmitglied des Arbeitgebers in direktem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Klägers stehe. Laut LAG Düsseldorf wäre es systemwidrig, wenn arbeitsrechtliche Streitigkeiten, die unerlaubte Handlungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis betreffen, nicht vor die Arbeitsgerichte gebracht werden könnten, nur weil sie von einem Organvertreter (hier: Vorstandsmitglied) begangen wurden. Das Gericht betonte, dass diese Lücke durch die analoge Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d) ArbGG geschlossen werden müsse. Die Veröffentlichung von Gesundheitsdaten durch die Beklagte stelle einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.
Fazit
Das Urteil des LAG Düsseldorf bestätigt die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung, dass Schadensersatzklagen gegen Organvertreter wegen unerlaubter Handlungen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, vor den Arbeitsgerichten verhandelt werden können.
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