Protokoll einer Kirchengemeinderatssitzung kann zur Personalakte gehören

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 20. März 2026 – 2 BvR 211/25 – über die Verfassungsbeschwerde einer evangelischen Kirchengemeinde entschieden. Anlass war ein arbeitsrechtlicher Streit mit einer ehemaligen Kirchenmusikerin, die Einsicht in das Protokoll einer nichtöffentlichen Sitzung des Kirchengemeinderats aus dem Jahr 2006 verlangte. Die Kammer nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und bestätigte damit im Ergebnis die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).


Während des Arbeitsverhältnisses der Klägerin als Organistin und Chorleiterin bei der Kirchengemeinde kam es zu Konflikten zwischen den Parteien. In einer nichtöffentlichen Sitzung des Kirchengemeinderats, an der die Klägerin nicht teilnahm, wurde über die weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin beraten. Die Klägerin verlangte Auskunft über den Inhalt des Sitzungsprotokolls. Während Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht ihre Klage noch abwiesen, gab das BAG der Klägerin schließlich Recht und verpflichtete die Kirchengemeinde zur Herausgabe einer Kopie des Protokolls. Nach Auffassung des BAG gehöre nach § 3 Abs. 5 der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO), § 241 Abs. 2 BGB sowie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht das Sitzungsprotokoll zur sogenannten materiellen Personalakte der Klägerin. Zur Personalakte gehörten alle Dokumente, die persönliche oder dienstliche Verhältnisse eines Beschäftigten betreffen und in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen – und zwar unabhängig davon, wo diese Dokumente aufbewahrt werden. Da die Sitzung ausschließlich arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber der Klägerin zum Gegenstand hatte, sei das Protokoll Teil ihrer Personalakte.

Die Kirchengemeinde erhob Verfassungsbeschwerde und berief sich auf das durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV geschützte kirchliche Selbstbestimmungsrecht. Die strengen kirchenrechtlichen Vorschriften über die Vertraulichkeit nichtöffentlicher Kirchengemeinderatssitzungen seien Ausdruck dieses Selbstbestimmungsrechts. Würde Betroffenen Einsicht in entsprechende Protokolle gewährt, könnten sich Mitglieder des Kirchengemeinderats künftig nicht mehr frei und offen äußern. Dadurch werde die Funktionsfähigkeit kirchlicher Gremien beeinträchtigt.

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Das BAG habe bei seiner Entscheidung weder das zugrundeliegende kirchliche Recht willkürlich ausgelegt noch die Bedeutung und Tragweite von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV nicht hinreichend gewürdigt. Das BAG habe vertretbar angenommen, dass die Vorschriften über die Nichtöffentlichkeit von Sitzungen in erster Linie dem Schutz derjenigen Person dienen, deren persönliche Angelegenheiten beraten werden, nicht jedoch dazu, Informationen gerade vor dieser Person geheim zu halten. Zudem habe das BAG darauf hingewiesen, dass Sitzungsprotokolle ohnehin nur die zum Verständnis eines Beschlusses erforderlichen Inhalte aufnehmen müssten und daher der interne Meinungsbildungsprozess ausreichend geschützt bleibe.


Fazit

Die Entscheidung verdeutlicht, dass das kirchliche Selbstbestimmungsrecht zwar einen starken verfassungsrechtlichen Schutz genießt, kirchliche Arbeitgeber jedoch nicht generell von den Grundsätzen des staatlichen Arbeitsrechts und den Transparenzanforderungen im Personalaktenrecht freigestellt sind. Beschäftigte können grundsätzlich Einsicht in alle Unterlagen verlangen, die ihre dienstlichen und persönlichen Verhältnisse betreffen, selbst wenn diese im Rahmen nichtöffentlicher kirchlicher Gremiensitzungen entstanden sind.

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