Präzisierung des Übergangsrechts bei Unterbringung und sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahmen

Mit Reform zum 1. Januar 2023 wurde das Betreuungsrecht grundlegend neu geregelt. Der Bundesgerichtshof (BGH) befasst sich in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2025 – XII ZB 394/25 – mit dem Übergangsrecht für bestehende Betreuungen.


Seit dem 1. Januar 2023 findet sich im Gesetz mit § 1815 Abs. 2 BGB ein Katalog der Entscheidungen, die ein Betreuer nur dann für den Betroffenen treffen darf, wenn das Betreuungsgericht ihm zuvor den Aufgabenbereich ausdrücklich zugewiesen hat. In der Vorgängernorm (§ 1896 BGB a.F.) waren die Katalogtatbestände nur in Teilen geregelt. Stattdessen war die Betreuung „für alle Angelegenheiten“ weit verbreitet. Die Totalbetreuung sollte mit der Reform für die Zukunft verhindert werden. Um nicht alle bestehenden Betreuungen gleichzeitig zum 1. Januar 2023 umstellen zu müssen, wurde mit Art. 229 § 54 Abs. 4 Satz 1 EGBGB eine Übergangsvorschrift erlassen. Der neue Katalog findet danach – jedenfalls im Grundsatz – bis zum 1. Januar 2028 keine Anwendung auf Betreuungen, die am 1. Januar 2023 bereits bestanden. Dadurch sollen dem Betreuer die ihm vor dem Inkrafttreten des neuen Betreuungsrechts zustehenden Vertretungsbefugnisse während einer Übergangsfrist von fünf Jahren erhalten bleiben. Wenn jedoch innerhalb der Übergangsfrist ein Antrag in Bezug auf einen Katalogtatbestand gestellt wird, so hat das Betreuungsgericht nach der Übergangsnorm zugleich neu über den Aufgabenkreis des Betreuers zu entscheiden.

In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um einen dieser „Altfälle“. Die Betreuung war bereits 2018 eingerichtet worden. Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasste nach altem Recht unter anderem die Aufenthaltsbestimmung und die Gesundheitssorge. Im April 2025 beantragte der Betreuer die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus mit anschließender Unterbringung in einer beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung. Das Betreuungsgericht holte ein Sachverständigengutachten ein und hörte den Betroffenen persönlich an. Am 24. Juni 2025 fasste es zwei Beschlüsse: Mit dem ersten Beschluss erweiterte es den Aufgabenkreis des Betreuers um die „Entscheidung über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 BGB“, insoweit dem neuen Katalog des § 1815 Abs. 2 Nr. 1 BGB folgend. Diese Entscheidung erging als einstweilige Anordnung und war auf sechs Monate bis zum 23. Dezember 2025 befristet. Mit dem zweiten Beschluss vom 24. Juni 2025 genehmigte das Amtsgericht die Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung. Diese Entscheidung war bis zum 4. Mai 2027 befristet.

Das Landgericht als Beschwerdeinstanz verkürzte die Dauer der Unterbringung auf den Zeitraum bis zum 23. Juni 2026. Hintergrund der Reduktion auf ein Jahr (gerechnet ab Beschlussdatum) ist die Bestimmung des § 329 Abs. 1 FGG, wonach die Unterbringungsmaßnahme spätestens mit Ablauf eines Jahres endet (sofern keine Verlängerung beschlossen wird).

Der BGH hat auf die weitere Rechtsbeschwerde des Betroffenen klargestellt, dass das Landgericht den Genehmigungszeitraum noch stärker hätte kürzen müssen, und zwar auf den 23. Dezember 2025, weil das Amtsgericht dem Betreuer nur bis zu diesem Tag die Kompetenz nach dem neuen Katalogtatbestand des § 1815 BGB zugewiesen hat. Mit jeder Entscheidung des Betreuungsgerichts über die Reichweite des Aufgabenkreises ist die eigentlich bis zum 31. Januar 2027 laufende Übergangsfrist für das alte Recht unterbrochen. Das alte Recht lebt auch dann nicht wieder auf, wenn das Betreuungsgericht – wie hier – nur für einen kurzen Zeitraum über den Aufgabenkreis entschieden hat (hier 24. Juni 2025 bis 23. Dezember 2025). Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung – wie hier – im Wege einer einstweiligen Anordnung erfolgt ist. Sobald ein Gericht in Altfällen im Laufe der Übergangsfrist über den Aufgabenbereich des Betreuers neu entschieden hat, ist fortan nur noch auf das neue Recht abzustellen. Da im entschiedenen Fall dem Betreuer das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur befristet bis zum 23. Dezember 2025 zugesprochen war, endet mit diesem Tag nicht nur seine Bestimmungskompetenz, sondern als Folge daraus auch die Wirksamkeit der Unterbringung.

Fazit

Eine Totalbetreuung, die vor dem 1. Januar 2023 angeordnet worden ist, bleibt in einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2027 grundsätzlich wirksam. Stellt der Betreuer in Laufe dieser Übergangsfrist einen Antrag auf Genehmigung einer Unterbringung oder einer sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahme, so hat das Amtsgericht zugleich über die Reichweite der Aufgaben nach dem neuen Katalog des § 1815 Abs. 2 BGB zu entscheiden. Auch wenn das Amtsgericht nur eine befristete oder einstweilige Entscheidung trifft, richtet sich die Kompetenz des Betreuers fortan nach dem neuen § 1815 Abs. 2 BGB; läuft die Befristung ab, lebt die alte Totalbetreuung nicht wieder auf.

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