Zulässigkeit der allgemeinpolitischen Betätigung von gemeinnützigen Organisationen
In seinem Urteil vom 10. Januar 2019 – V R 60/17 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Zulässigkeit der allgemeinpolitischen Betätigung von gemeinnützigen Organisationen im Bereich der politischen Bildung neu bestimmt. Zugrunde lag ein Fall aus Hessen. Dort hatte ein wegen der Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie des Schutzes von Umwelt und Demokratie als gemeinnützig anerkannter Verein in den Jahren 2010 bis 2012 zahlreiche öffentlichkeitswirksame Projekte zu diversen Themenfeldern verfolgt. Bei der Veranlagung für die Jahre 2010 bis 2012 erkannte das Finanzamt dem Verein die Gemeinnützigkeit ab und erließ sodann Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide. Das Finanzgericht Hessen gab der Klage des Vereins gegen die Festsetzungen des Finanzamtes statt. Auf Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil des Finanzgerichts auf und wies den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurück.
Der fünfte Senat stellt an den Anfang seiner Begründung die Feststellung, dass ein Verein, der politische Zwecke durch Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolgt, keinen gemeinnützigen Zweck nach § 52 AO verfolgt. Eine gemeinnützige Körperschaft darf sich nur dann in dieser Weise betätigen, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke dient. Der Senat verweist hierzu auf die ständige Rechtsprechung zu dieser Frage und ergänzt, dass die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die Gestaltung der öffentlichen Meinung primär den Parteien vorbehalten sind. Davon grenzt der Senat die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zur Verfolgung der in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten gemeinnützigen Zwecke ab, insbesondere wenn die begünstigte Tätigkeit im Einzelfall zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist.
Zur Förderung der Allgemeinheit gehört auch die kritische öffentliche Information und Diskussion, um ein begünstigtes Anliegen der Öffentlichkeit und auch Politikern nahezubringen, wenn die unmittelbare Einwirkung auf diepolitische Willensbildung gegenüber der Förderung des steuerbegünstigten Zwecks in den Hintergrund tritt. Eine Körperschaft handelt zudem satzungsgemäß, wenn sie im Rahmen ihres Satzungszwecks gelegentlich zu tagespolitischen Themen Stellung nimmt. Allerdings darf die Tagespolitik nicht im Mittelpunkt ihrer Tätigkeit stehen, sondern muss der Vermittlung ihrer Satzungsziele
dienen. Bei der Verfolgung ihrer gemeinnützigen Zwecke haben steuerbegünstigte Körperschaften sich parteipolitisch neutral zu verhalten. Das ergibt sich aus der Unterscheidung zwischen der steuerlichen Förderung gemeinnütziger Zwecke einerseits und der Förderung politischer Parteien andererseits. Parteien ist es zudem verboten, Spenden von gemeinnützigen Körperschaften anzunehmen. Somit sind gemeinnützige Körperschaften daran gehindert, ihre Mittel für die unmittelbare oder die mittelbare Unterstützung politischer Parteien einzusetzen.
Der fünfte Senat des BFH definiert den Begriff der Bildung enger, als dies die Vorinstanz getan hatte. Politische Bildung kann unter den Zweck der Bildung fallen, muss sich aber auf bildungspolitische Fragestellungen beschränken. Politische Bildung vollzieht sich zudem in geistiger Offenheit. Sie ist nicht förderbar, wenn sie eingesetzt wird, um die politische Willlensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen. Hier verweist der Senat auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach welcher die politische Bildungsarbeit und die allgemeine Werbetätigkeit der Parteien in der politischen Praxis so ineinander übergehen, dass es nicht zulässig ist, Parteien Staatsmittel für politische Bildungsarbeit zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus setzt die Förderung politischer Bildungsarbeit unabhängige Institutionen voraus, die sich selbständig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit dieser Aufgabe annehmen. Es ist hier zwischen der offenen Diskussion politischer Fragen einerseits und der Beeinflussung des Staatswillens durch die Einflussnahme auf die Beschlüsse von Parlament und Regierung andererseits zu unterscheiden. Danach zielt die politische Bildung nach § 52 AO auf die Schaffung und Förderung politischer Wahrnehmungsfähigkeit und politischen Verantwortungsbewusstseins. Es beeinträchtigt die Gemeinnützigkeit nicht, wenn auch Lösungsvorschläge für Problemfelder der Tagespolitik erarbeitet werden. Der Begriff der politischen Bildung umfasst keinen eigenständigen steuerbegünstigtenZweck der Einflussnahme auf die politische Willensbildung und auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung in beliebigen Politikbereichen im Sinne eines „allgemeinpolitischen Mandats“. Damit würde gegen die gesetzgeberische Grundentscheidung, dass eine eigenständige Verfolgung politischer Zwecke nicht zur Förderung der Allgemeinheit nach § 52 AO gehört, verstoßen.
Fazit
Die Voraussetzungen einer gemeinnützigen Tätigkeit nach § 52 AO sind bei ein er Betätigung einer steuerbegünstigten Körperschaft im politischen Raum noch gewahrt, wenn
- das Eintreten für die satzungsmäßigen Ziele und deren Verwirklichung die Beschäftigung mit politischen Vorgängen erfordert und zulässt,
- die von der Körperschaft zu ihren satzungsmäßigen Zielen vertretenen Auffassungen objektiv und sachlich fundiert sind und
- die Körperschaft sich in der politischen Diskussion parteipolitisch neutral verhält und diese in geistiger Offenheit führt.
Eine politische Einflussnahme muss hinter der Verfolgung des gemeinnützigen Zwecks zurückstehen und darf nicht wesentlicher Tätigkeitsgegenstand der gemeinnützigen Organisation sein.