Pflegereform: Der lange Weg ins Kabinett und in den Bundestag

Die Pflegereform ist ins Stocken geraten. Ziel war das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027. Ein Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) wurde Anfang Juni 2026 veröffentlicht. Er hätte längst im Kabinett verabschiedet sein sollen, um ins parlamentarische Verfahren eingebracht zu werden, doch mehrmals wurde das Thema von der Tagesordnung genommen. Nun soll der Referentenentwurf im September 2026 ins Kabinett. Ob der Wechsel an der Spitze des Bundesgesundheitsministeriums zu einer Änderung des Entwurfs führt, ist zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Ausgabe nicht absehbar. So oder so wird die Zeit für den Gesetzgeber knapp.

Falls es bei den Grundzügen des Referentenentwurfs vom 5. Juni 2026 bleibt, müssen sich die Einrichtungen unter anderem auf Folgendes einstellen:

Veränderungen der Einstufung in Pflegegrade

Die Kriterien für die Einstufung in die Pflegegrade sollen sich ändern. Zwar ist die zwischenzeitliche Abschaffung des Pflegegrades 1 vom Tisch, doch wird es für die Betroffenen schwieriger, den Pflegegrad 1 (und auch höhere Pflegegrade) zu erreichen.

Es werden gleich zwei Hebel angesetzt: Zum einen verschieben sich im Begutachtungsinstrument die Zuordnungen der Einzelpunkte. So gilt zum Beispiel ein Pflegebedürftiger, der im Rahmen der Begutachtung der Selbständigkeit 8 Einzelpunkte erlangt, nach dem derzeitigen System als erheblich beeinträchtigt; nach dem geplanten neuen System werden 8 Einzelpunkte nur noch als geringe Beeinträchtigung gewertet.

Zum anderen fließen die Einzelpunkte aus den Modulen gewichtet in eine Gesamtpunktzahl ein, die zur Pflegegradeinteilung führt, und hier verschiebt sich das Bewertungsschema in den Pflegegraden 1 bis 3 wie folgt:

  • Pflegegrad 1: von derzeit ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten auf zukünftig ab 15 bis unter 30 Gesamtpunkten
  • Pflegegrad 2: von derzeit ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten auf zukünftig ab 30 bis unter 50 Gesamtpunkten
  • Pflegegrad 3: von derzeit ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten auf zukünftig ab 50 bis unter 70 Gesamtpunkten

Wer also zum Beispiel eine gewichtete Gesamtpunktzahl von 28 erreicht, bekommt nach dem derzeitigen System den Pflegegrad 2 zuerkannt. Zukünftig erreicht der Betroffene mit dieser Gesamtpunktzahl nur Pflegegrad 1, weil der Bereich für Pflegegrad 2 zukünftig erst bei 30 Gesamtpunkten beginnt. 

Durch diese beiden Hebelwirkungen erschwert sich der Zugang der Pflegebedürftigen zu einem Pflegegrad. Das wird besonders im ambulanten Bereich spürbar werden. Viele Pflegebedürftige, die heute in den Pflegegrad 1 eingestuft sind, werden zukünftig ohne Pflegegrad bleiben. Zugleich wird die Höherstufung erschwert. Das betrifft dann auch die stationären Einrichtungen, ihren Pflegegrad-Mix und damit ihre Kalkulationsgrundlagen von der Pflegepersonalbemessung bis hin zu den Pflegesätzen.
 

Befristete Aussetzung der Tarifkonformität

Vom 2. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2030 soll die Systematik der §§ 72 Abs. 3a bis e sowie § 82c SGB XI ausgesetzt werden. Diese Normen besagen zweierlei: Zum einen sind Tarifentgelte, AVR-Entgelte und sogenannte regional übliche Entgelte der nicht kollektivrechtlich gebundenen Pflegeeinrichtungen automatisch als wirtschaftlich zu betrachten und müssen ohne weiteres einer Pflegesatzverhandlung zugrunde gelegt werden. Zum andere müssen alle Pflegeeinrichtungen in Deutschland (ambulant wie stationär) ihre Beschäftigten nach einem dieser drei Vergütungsmodelle entlohnen, ansonsten droht der Entzug des Versorgungsvertrages.

Dieser erst 2022 eingeführte Automatismus soll nun befristet ausgesetzt werden. Nach dem Referentenentwurf werden die Vergütungssteigerungen auf die Steigerung der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen, die so genannte Grundlohnsumme nach § 71 Abs. 3 SGB V, gedeckelt. Lohnsteigerungen, etwa aufgrund von Tarif- oder AVR-Anpassungen, werden also, sofern sie oberhalb der Steigerung der Grundlohnsumme liegen, nicht mehr über den Pflegesatz refinanziert. Damit wird das Tatsächlichkeitsprinzip angegriffen und die Wirtschaftlichkeit der Einrichtungen gerät noch stärker unter Druck, als dies ohnehin der Fall ist. Die Pflegeeinrichtungen befinden sich in einer Zwickmühle zwischen der (kollektiv-)arbeitsrechtlichen Verpflichtung zur Zahlung höherer Vergütung einerseits und der Erlösminderung aufgrund nicht mitsteigender Pflegesätze andererseits.
 

Streckung der Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI

Der von der Aufenthaltsdauer der Pflegebedürftigen in der vollstationären Einrichtung abhängige und mit der Zeit steigende prozentuale Zuschuss zu einzelnen Kostenpositionen, der im Jahr 2022 eingeführt und 2024 für die Pflegebedürftigen verbessert wurde, soll nun zeitlich gestreckt, aus Sicht der Pflegebedürftigen also verschlechtert werden (siehe Abbildung).

So erhält zum Beispiel ein Pflegebedürftiger (mindestens Pflegegrad 2), der seit 37 Monaten in der Pflegeeinrichtung ist, nach derzeitigem Recht von seiner Pflegekasse einen Zuschuss von 75 %. Nach der geplanten Rechtslage erreicht er mit 37 Monaten erst den Bereich des 50%igen Zuschusses; einen Zuschuss in Höhe von 75 % erhält er erst ab Monat 55. 

Diese Streckung trifft zwar in erster Linie finanziell die Bewohner und die örtlichen Sozialhilfeträger. Als Reflexwirkung auf die Einrichtungen wird indes eine Zunahme der Sozialhilfefälle zu verzeichnen sein, verbunden mit Verzögerungen bei Bescheidung und Auszahlung durch die Sozialhilfeträger sowie zunehmenden Forderungsausfällen.
 

Verlangsamung der Verbesserung von Personalanhaltswerten

Derzeit soll alle zwei Jahre eine Anpassung der Personalanhaltswerte geprüft werden, zukünftig ab der 22. (also der nächsten) Legislaturperiode nur noch einmal pro Legislaturperiode. Diese geplante Verlangsamung des Prüfungs- (und Änderungs-)Prozesses wirkt wie ein Offenbarungseid hinsichtlich des eigentlich für erforderlich gehaltenen Personalaufwuchses in der Pflege.

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass sich dieser Beitrag auf die Anfang Juni veröffentlichte Fassung des Referentenentwurfs bezieht. Über den weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens halten wir Sie auf dem Laufenden.

 

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