Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung ab 2021 mit neuen pflegesensitiven Bereichen

Seit 2019 gelten Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG) in pflegesensitiven Bereichen. Damit ist eine Mindestanzahl an Pflegekräften vorgegeben, die von Krankenhäusern in den benannten Bereichen (unterschieden nach Tag- und Nachtschicht) vorgehalten werden müssen. Die im Jahr 2019 definierten pflegesensitiven Bereiche (Geriatrie, Intensivmedizin, Unfallchirurgie und Kardiologie) wurden 2020 um v

Neue Vorgaben für den Personaleinsatz von Pflege- und Pflegehilfskräften.

 

Seit 2019 gelten Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG) in pflegesensitiven Bereichen. Damit ist eine Mindestanzahl an Pflegekräften vorgegeben, die von Krankenhäusern in den benannten Bereichen (unterschieden nach Tag- und Nachtschicht) vorgehalten werden müssen. Die im Jahr 2019 definierten pflegesensitiven Bereiche (Geriatrie, Intensivmedizin, Unfallchirurgie und Kardiologie) wurden 2020 um vier weitere Bereiche (Herzchirurgie, neurologische Schlaganfalleinheit, Neurologie und neurologische Frührehabilitation) ergänzt.

Im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Pandemie mussten kurzfristige Anpassungen der Arbeitsabläufe und der personellen Vorgaben in den Krankenhäusern vorgenommen werden. Deshalb wurden kurzfristig ab März 2020 die PpUG in allen acht Bereichen ausgesetzt. Mit der Wiederaufnahme des Regelbetriebs ab August 2020 galten die Untergrenzen wieder in den Bereichen Intensivmedizin und Geriatrie. Die übrigen sechs Bereiche blieben bis 31. Januar 2021 ausgesetzt und die Nichteinhaltung ist noch sanktionsfrei. Ab Februar 2021 tritt die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) wieder vollumfänglich in Kraft. Darüber hinaus wurden im Zuge einer Neufassung der PpUGV die PpUG verschärft sowie weitere vier Geltungsbereiche benannt. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Änderungen ab Februar 2021. Dargestellt wird das Verhältnis von Patienten zu einer Pflegekraft.

Zur Identifikation der pflegesensitiven Bereiche in den jeweiligen Krankenhäusern werden in der PpUGV sogenannte Indikatoren-DRGs (Diagnosis Related Groups) benannt, die zur Bestimmung der pflegesensitiven Bereiche herangezogen werden. Die Einhaltung der PpUG ist von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu testieren und eine Nichteinhaltung der Untergrenzen ist sanktionierbar. Ausnahmen von der Pflicht zur Einhaltung der PpUG gelten lediglich bei kurzfristigen krankheitsbedingten Personalausfällen in unüblichem Maße und bei stark erhöhten Patientenzahlen (zum Beispiel aufgrund von Epidemien oder Großschadensereignissen).

Praxis-Hinweis zur Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)

Mit der letzten Verordnung wurden die Untergrenzen weiter verschärft und sind mitunter durch den vorhandenen Fachkräftemangel nur schwer einzuhalten. Durch die Hinzunahme von vier weiteren Bereichen nimmt der hohe Dokumentationsaufwand für den Nachweis zur Einhaltung von PpUG weiter zu. Das Personalcontrolling sollte in 2021 wieder ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Untergrenzen richten. Ferner muss das Personalmanagement den Aufbau von Pflegepersonal in den Fokus nehmen, um die Vorgaben sanktionsfrei einhalten zu können.

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