Voraussetzung für den Beginn einer Pflegefachassistenzausbildung ist der Hauptschulabschluss, ein gleichwertiger Abschluss oder eine Berufsausbildung. In Ausnahmefällen kann der Zugang auch ohne eine dieser Voraussetzungen erfolgen, wenn eine positive Erfolgsprognose der Pflegeschule vorliegt. Die Ausbildung wird – wie man es aus allen Ausbildungsbereichen kennt – aufgeteilt in einen praktischen Teil und einen theoretischen Teil. Träger der praktischen Ausbildung sind nach SGB V zugelassene Krankenhäuser, nach SGB XI zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen und nach SGB XI zugelassene ambulante Dienste. Unabhängig davon, bei welchem Träger der praktischen Ausbildung die/der Auszubildende angestellt ist, durchläuft sie/er alle drei Einsatzbereiche. Der theoretische Teil wird in einer Pflegeschule absolviert.
Die Organisation liegt in Länderhand. Hier wird noch einiges an Detailarbeit geleistet werden müssen.
Für die Finanzierung der Assistenzausbildung wird das Umlagesystem der generalistischen 3-jährigen Ausbildung auf das 18-monatige Assistenzkonzept erstreckt.
Das Gesetz tritt im wesentlichen am 1. Januar 2027 in Kraft. Dies ist nicht zuletzt dem erforderlichen Organisationsaufwand zur Etablierung der neuen Ausbildung geschuldet. Die ersten ausgebildeten Pflegefachassistenten werden also erst im Laufe des Jahres 2028 in die Krankenhäuser und Einrichtungen kommen. Bis dahin sind vom BMFSFJ und vom BMG noch Verordnungen zu erarbeiten, etwa zu den Mindestanforderungen an die Ausbildung, eine Staatliche Prüfungsordnung sowie eine Ausbildungsordnung zur Gliederung und Durchführung der praktischen Ausbildung.
Wie man sieht: Der Bundestag hat zwar einen Anfang gemacht, aber bis die Pflegefachassistenten in der Praxis ankommen, wird es noch einiges brauchen.
Wer bisher eine landesrechtliche Helferausbildung durchlaufen hat, genießt Bestandsschutz. Ausbildungen nach altem landesrechtlichen Muster können noch bis zum 31. Dezember 2026 begonnen und müssen bis zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen werden. Die einzelnen Bundesländer können eine einjährige Verlängerung dieser Regelung beschließen; in diesem Fall muss die Ausbildungen nach altem landesrechtlichen Muster bis zum 31. Dezember 2027 begonnen und bis zum 31. Dezember 2030 abgeschlossen sein.
Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.
Für nähere Infos: besuchen Sie den FachtagPflege.Solidaris.
