Die Klägerin betrieb eine Pflegeeinrichtung, die nicht für Menschen mit Unterbringungsbeschluss konzipiert war und keine „geschlossene Abteilung“ umfasste. Einer ihrer Bewohner war zum Zeitpunkt des Einzugs immobil gewesen, hatte seine Mobilität im Laufe der Zeit aber zurückerlangt. Er zeigte häufiger Weglauftendenzen. In einem Fall griff die Bundespolizei diesen Bewohner, nachdem er die Einrichtung ohne Begleitung verlassen hatte, in hilfloser Lage auf und brachte ihn in die Einrichtung zurück. Die Bundespolizei erließ für diesen Einsatz gegen die Pflegeeinrichtung einen Kostenbescheid i. H. v. 333,45 Euro. Zur Begründung führte sie aus, der Vertrag mit dem Bewohner sei als „Wohn- und Betreuungsvertrag“ betitelt, und aus dem Wort „Betreuung“ ergebe sich eine umfassende Aufsichtspflicht der Klägerin. Während das behördeninterne Widerspruchsverfahren noch erfolglos blieb, kassierte das Verwaltungsgericht Berlin in erster Instanz den Bescheid. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Die Bundespolizei blieb schließlich auch mit ihrem Versuch, das Berufungsverfahren doch noch zu eröffnen, erfolglos.
Die Bundespolizei kann nur dann für Einsätze Gebühren verlangen, wenn eine polizeiliche Leistung individuell zurechenbar ist. Eine polizeiliche Leistung kann individuell zurechenbar sein, wenn ein Anknüpfungspunkt im Pflichtenkreis des von der Leistung Betroffenen begründet ist. Damit kommt als Gebührenschuldner auch derjenige in Betracht, in dessen Pflichtenkreis die Amtshandlung erfolgt. Aber dafür reicht es nicht aus, dass der Dritte in irgendeiner Form für die Aufsicht über die hilflose Person verantwortlich ist, sondern es muss ihm eine öffentlich-rechtliche (also gegenüber der Allgemeinheit bestehende) Aufsichtspflicht zukommen, und daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zur Begründung einer öffentlich-rechtlichen Aufsichtspflicht bedarf es einer öffentlich-rechtlichen Norm. Es genügt nicht, dass ein Einrichtungsträger zivilrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht auf Ersatz der Schäden in Anspruch genommen werden, die ein Bewohner Dritten zufüge. Schon gar nicht lässt sich das aus der vom Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) vorgezeichneten Vertragsbenennung („Wohn- und Betreuungsvertrag“) ableiten.
Eine öffentlich-rechtliche Aufsichtspflicht lässt sich auch nicht aus dem besonderen Ordnungsrecht, hier § 17 Abs. 2 des Berliner Wohnteilhabegesetzes (WTG) ableiten. Auch Gesichtspunkte der Verletzung einer Aufsichtspflicht als heimvertraglicher Nebenpflicht greifen nicht, da etwaige Pflichtverletzungen lediglich privatrechtlichen Charakter haben. Und schließlich kommt auch das Institut des so genannten Zweckveranlassers nicht zum Tragen. Zweckveranlasser („Störer“) kann sein, wer durch sein Verhalten einen Dritten zur Gefahrenverursachung in zurechenbarer Weise „veranlasst“, ohne selbst die Gefahrenschwelle zu überschreiten. Die Zurechnung beruht dabei auf einer wertenden Betrachtung von Wirkung und Verantwortungszusammenhang, nicht notwendig auf einem Willen, eine konkrete Maßnahme der Behörde auszulösen. Ein solcher Zusammenhang kann im Falle einer Pflegeeinrichtung und einem Bewohner mit Weglauftendenz nicht hergestellt werden.
Fazit
Aus einem regulären Wohn- und Betreuungsvertrag lässt sich nicht ohne weiteres die Verantwortlichkeit des Einrichtungsbetreibers für einen polizeilichen Einsatz ableiten. Auch aus ordnungsrechtlich (hier durch das Berliner WTG) vorgegebenen Schutzpflichten lässt sich dies nicht ableiten. Das Zurückbringen eines Bewohners mit Weglauftendenz ist ein von der Allgemeinheit zu tragendes Risiko, dessen Kosten nicht über Polizeigebühren der Einrichtung oder dem Bewohner selbst aufgebürdet werden dürfen.