Ab 2019 müssen Krankenhäuser in besonders pflegeaufwendigen Bereichen Pflegefachpersonen in einer vorgegebenen Anzahl vorhalten. Eingeführt wurde die Neuregelung durch das Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten. Welche Bereiche „pflegeaufwendig“ sind, soll von der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) und dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) definiert werden. DKG, GKV-SV und der PKV-Verband müssen nun bis zum 30. Juni 2018 Untergrenzen für pflegesensitive Bereiche festlegen. Für die Krankenhäuser bindend wird die Untergrenze ab dem Jahr 2019. Sollte es bis zum 30. Juni 2018 keine Einigung geben, wird das Bundesministerium für Gesundheit ersatzweise entscheiden.
Ab 2019 sind Krankenhäuser verpflichtet, nachzuweisen, dass sie die vorgegebene Personalausstattung erfüllen. Erforderlich ist hierfür eine Bestätigung durch Wirtschafts- oder Buchprüfer. Wie die Nachweise ausgestaltet sein müssen, legen die genannten Verbände bis Mitte 2018 fest. Krankenhäuser müssen dann jeweils bis zum 30. Juni jeden Jahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Nachweise vorlegen. Erstmals muss der Nachweis zum 30. Juni 2020 vorgelegt werden. Bis zum 2023 soll es dann einen wissenschaftlich evaluierten Bericht über die Auswirkungen der Pflegepersonaluntergrenzen geben. Werden Personaluntergrenzen nicht eingehalten, drohen insbesondere finanzielle Abschläge.
Fazit
Die Neuregelung wurde in Fachkreisen teilweise heftig kritisiert. Ausgangspunkt ist zum einen die Frage, ob überhaupt einzelne besonders pflegeintensive Bereiche definiert werden können. Zudem wird kritisiert, dass die Neuregelung mit der realen Situation auf dem Arbeitsmarkt für Pflegepersonal nicht zu vereinbaren ist. Nun bleibt abzuwarten, welche Bereiche als pflegesensibel definiert und welche Personaluntergrenzen festgelegt werden.