Personaluntergrenzen in pflegesensiblen Bereichen

Ab 2019 müssen Krankenhäuser in besonders pflegeaufwendigen Bereichen Pflegefachpersonen in  einer vorgegebenen Anzahl vorhalten. Eingeführt wurde die Neuregelung durch das Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten. Welche Bereiche  „pflegeaufwendig“ sind, soll von der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), dem Spitzenverband  Bund der Krankenkassen (GKV-SV) und dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) definiert werden. DKG, GKV-SV und der PKV-Verband müssen nun bis zum 30. Juni 2018 Untergrenzen für pflegesensitive Bereiche festlegen. Für die Krankenhäuser bindend wird die Untergrenze ab dem Jahr 2019. Sollte es bis zum 30. Juni 2018 keine Einigung geben,  wird  das  Bundesministerium  für  Gesundheit ersatzweise entscheiden.

Ab 2019 sind Krankenhäuser verpflichtet, nachzuweisen, dass sie die vorgegebene Personalausstattung erfüllen. Erforderlich ist hierfür eine Bestätigung durch Wirtschafts- oder Buchprüfer. Wie die Nachweise ausgestaltet sein müssen, legen die genannten Verbände bis Mitte  2018 fest. Krankenhäuser müssen dann jeweils bis zum 30. Juni jeden Jahres für das jeweils  vorangegangene Kalenderjahr die Nachweise vorlegen. Erstmals muss der Nachweis zum 30. Juni  2020 vorgelegt werden. Bis zum 2023 soll es dann einen wissenschaftlich evaluierten Bericht über die Auswirkungen der Pflegepersonaluntergrenzen geben. Werden Personaluntergrenzen nicht  eingehalten, drohen insbesondere  finanzielle Abschläge.

Fazit

Die Neuregelung wurde in Fachkreisen teilweise heftig kritisiert. Ausgangspunkt ist zum einen die Frage, ob überhaupt einzelne besonders pflegeintensive Bereiche definiert werden können. Zudem  wird kritisiert, dass die Neuregelung mit der realen Situation auf dem Arbeitsmarkt für Pflegepersonal  nicht zu vereinbaren ist. Nun bleibt abzuwarten, welche Bereiche als pflegesensibel definiert und   welche Personaluntergrenzen festgelegt werden.

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