Pausen ohne Ausstempeln können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen

Der Beklagte wandte dagegen ein, dass es sich nicht um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe. Auf die Cafébesuche der Klägerin während der Arbeitszeit wurde der Beklagte von den Kollegen der Klägerin aufmerksam gemacht, so dass er selbst sich davon am 8. Oktober 2021 überzeugen wollte und die Klägerin bei dem Cafébesuch beobachtet habe. Der mit dem Verhalten der Klägerin und ihrem Leugnen einhergehende Vertrauensverlust wiege schwerer als die zu beachtenden sozialen Gesichtspunkte.


Das Arbeitsgericht (ArbG) Gelsenkirchen wies die Klage ab. Die fristlose Kündigung sei wirksam. Die Klägerin habe die Pausenerfassung bewusst unterlassen. Seine Überzeugung stützt das Gericht auf die Tatsache, dass die Klägerin gegenüber ihren Kollegen behauptet habe, in den Keller zu gehen, dass sie nach der Kaffeepause nicht die ihr bekannte Möglichkeit der Korrektur der Zeiterfassung genutzt habe und dass sie ihr Vergehen gegenüber dem Beklagten geleugnet habe. Die Höhe des wirtschaftlichen Schadens sei zwar irrelevant, nicht unerheblich sei aber die Dauer der Pause. Zwar komme dem durch den achtjährigen Bestand des Arbeitsverhältnisses erdienten Vertrauen eine erhebliche Bedeutung zu. Aufgrund des von vorneherein auf Heimlichkeit und Täuschung ausgerichteten Verhaltens der Klägerin sei dieses Vertrauen jedoch verbraucht, so dass die fristlose Kündigung verhältnismäßig sei. Die Weiterbeschäftigung sei aufgrund der Wiederholungsgefahr und der Störung des Betriebsfriedens dem Beklagten nicht zumutbar. 

Die Klägerin legte Berufung ein. Sie betonte, dass sie ohne Verschleierungsabsicht gehandelt habe. Sie habe es schlicht vergessen, die Pause zu erfassen. Sie habe ihre Kollegen nichts vorgetäuscht, sie sei vor ihrem Cafébesuch noch im Keller gewesen. Ihren Cafébesuch habe sie zunächst nur aus Scham geleugnet.
 

Die Entscheidung

Das LAG Hamm wies die Berufung als unbegründet zurück und schloss sich den Ausführungen des ArbG an. Für die fristlose Kündigung sei weder die Dauer des Arbeitszeitbetruges noch dessen Häufigkeit entscheidend. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB kann schon bei einem einmaligen Vorfall vorliegen, der nur zu einem geringen wirtschaftlichen Schaden führt. Entscheidend sei der mit dem Vorgehen verbundene Vertrauensverlust. Dass es der Klägerin „peinlich“ gewesen sei, ihren Fehler einzugestehen, ändere nichts daran, dass sie, von dem Beklagten auf den Vorfall angesprochen, vorsätzlich mit Täuschungs- und Verschleierungsabsicht handelte und damit einen schweren Vertrauensbruch beging bzw. diesen vertiefte. Dieses Nachtatverhalten lasse die Wiederherstellung des Vertrauenstatbestandes unmöglich erscheinen. Revision wurde nicht zugelassen.
 

Praxis-Hinweis

Die Wirksamkeit einer Kündigung hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab, so dass jeder Arbeitszeitbetrug weiterhin im Hinblick auf den Vertrauensverlust und den Betriebsfrieden geprüft werden sollte. Selbst bei Schwerbehinderung und langjähriger Betriebszugehörigkeit kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. 

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